Ob Sommerfest oder Ausflug in den Streichelzoo: Es gibt viele Aktivitäten, bei denen Eltern den Nachwuchs in die Kita
begleiten dürfen. Doch was, wenn dabei
ein Unfall passiert? Stehen Eltern dann
auch unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung?
Kitas können bei besonderen Anlässen
wie Feiern oder Exkursionen ihre Aufsichtspflichten nur schwer allein bewältigen. Werden solche Aufgaben ausdrücklich an Eltern übertragen, stehen auch
diese unter dem Schutz der gesetzlichen
Unfallversicherung. Die Tätigkeit muss
dafür weisungsgebunden ausgeübt werden. Welche Aufgaben damit gemeint
sind, sollte im Vorfeld vereinbart werden,
zum Beispiel in Form eines Helferplans.
Dadurch werden die Erziehungsberechtigten wie Beschäftigte tätig, sodass ein
Unfall infolge dieser Tätigkeit als Arbeitsunfall gilt.
"Nicht jeder Handgriff, den eine Mutter
oder ein Vater in der Kita ausführt, ist eine ,Wie’Beschäftigung, nur weil diese
Tätigkeit auch eine Pflicht der Erzieher
oder Erzieherin sein könnte", erklärt Steffen Glaubitz, Abteilungsleiter Rehabilitation und Leistungen der Unfallkasse
Berlin. "Das Kuchenbacken oder die bloße Teilnahme am Sommerfest beispielsweise sind nicht gesetzlich unfallversichert. Hier greift die Krankenversicherung der Eltern."
Welcher Unfallversicherungsträger zuständig ist, wenn Eltern "wie Beschäftigte" tätig werden, hängt von der Trägerschaft der Kita ab - bei kommunalen
Kitas ist es die Unfallkasse, bei privaten
Kitas die Berufsgenossenschaft. Für echte übertragene Ehrenämter, die im Bereich der Kitas eher selten vorkommen,
kann im Einzelfall auch die Unfallkasse
zuständig sein. Die Personalstelle der
Einrichtung sollte den Unfall an den Versicherungsträger melden.
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