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Info 2018-2

Grundausstattung für Mitarbeitervertretungen

Nunmehr sind in fast allen diakonischen und kirchlichen Einrichtungen neue Mitarbeitervertretungen gewählt worden. Dies bedeutet für Neueinsteiger für die neue Amtszeit eine Menge an Arbeit. Gefragt ist Grundwissen zum Mitarbeitervertretungsrecht, zu Arbeitsvertragsrichtlinien, zur Kirchlichen Vertragsordnung oder dergleichen.

Wenn also die neugewählten Mandatsträgerinnen und ­träger dieses Wissen nicht haben, bedarf es also einer entsprechenden Schulung und insbesondere Literatur, die die Neueinsteiger schnell in die jeweilige Thematik einführen.

Hier ist es von besonderer Bedeutung, dass kompetente Fachliteratur für die Mitarbeitervertretung angeschafft wird. Die entsprechenden Kosten für die Literatur, für die Onlineportale hat der Dienstgeber zu tragen.
Erkundigen Sie sich gern bei den älteren Kolleginnen und Kollegen, was aus ihrer Sicht gut und wichtig ist. Auch die Geschäftsstelle der Kirchengewerkschaft hält eine Literatur­ und Onlineliste bereit, von der wir ausgehen, dass sie zu der Basisausstattung eines jeden Mitarbeitervertretungsbüros gehören sollte.

Was braucht denn die Mitarbeitervertretung?
Es gibt Sachmittel, Büroräume, Smartphone, Fachliteratur und Büropersonal.

Die Mitarbeitervertretung hat den Anspruch auf eine geeignete Ausstattung, um ihr Amt auszuführen, so sagen es das Mitarbeitervertretungsgesetz und die dazugehörige einschlägige Kommentierung. Zur Ausstattung gehören natürlich solche Basics wie Computer, Telefon, Büroräume – manches Mal aber auch Büropersonal. Ob die jeweiligen Sachmittel erforderlich sind, ist in das Ermessen der Mitarbeitervertretung gestellt.

Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung, ob ein Sachmittel zur Erledigung von Mitarbeitervertretungsaufgaben erforderlich ist und vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden muss, eine Ermessensentscheidung der MAV. Das bedeutet: Die Mitarbeitervertretung ist letztendlich der Entscheider.
Die Mitarbeitervertretung muss überlegen, ob die Kosten zum Zeitpunkt ihrer Verursachung bei der gewissenhaften Abwägung aller Umstände zur sachgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, so sagt es die Rechtsprechung. Hierbei sind der Maßstab bei der Prüfung nicht die subjektiven Interessen und Bedürfnisse, sondern es sind die betrieblichen Verhältnisse und die der Mitarbeitervertretung gestellten Aufgaben.

Wie wir aus vielen Seminaren wissen, ist immer wieder die Frage schwierig, was denn die Normalausstattung eines Büros für die Mitarbeitervertretung ist.
Hier kommt es nicht darauf an, ob es ein Mann, 5, 9 oder sogar eine 15-köpfige Mitarbeitervertretung ist. Der Anspruch ist für die Basis normal - sprich Büromaterial, Telefon, Faxanschluss, ein eigenes Telefaxgerät, abschließbare Schränke und Schreibtische.

Wichtig ist auch zu wissen, dass die Mitarbeitervertretung sich nicht auf eine Mitbenutzung der beim Arbeitgeber evtl. vorhandenen Arbeitsrechtsliteratur oder Mitbenutzung von anderen Bü­ ros einlassen muss.
Es geht darum, den Kolleginnen und Kollegen einen entsprechenden Schutzraum zu geben, der darauf hinweist, dass die Kolleginnen und Kollegen, die Beratungsbedarf haben aber auch die Mitarbeitervertretung selber in einem geschützten Rahmen ihre Arbeit verrichten können.

So hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 31.05.2017 unter dem Aktenzeichen: 1 TABV 48/16 entschieden, dass der überlassene Raum oder die Räume funktionsgerecht ausgestattet sein müssen.
In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen sog. 13er-Betriebsrat, der durch diese LAG­Entscheidung Recht bekommen hat, dass ihm ein eigenes Büro, ein eigener Besprechungsraum und ein Konferenzraum zusteht.
Die Grundlage - und das ist noch einmal von besonderer Bedeutung - war für das Gericht die Arbeitsstättenverordnung. Diese legt als Grundlage fest, dass ein Büro mit 20qm nicht überdimensioniert ist.

Von einigen Mitarbeitervertretungen wissen wir, dass Dienstgeber hin und wieder überlegen, in Ermangelung eigener Räume in der Dienststelle, diese extern anzumieten.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit hat aber entschieden, dass die Räume auch im Betrieb liegen müssen. Nur ausnahmsweise kann es eine externe Lösung geben, wenn der Fußweg nicht länger als 7,5 Minuten beträgt.

In der Gerichtsbarkeit wurde dann festgestellt, dass ein Fußweg, der länger als die vorgenannten 7,5 Minuten ist, eine Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellt.

Häufig werden wir in der Rechtsschutzabteilung der Kirchengewerkschaft in der Geschäftsstelle angefragt, ob es einen Anspruch auf ein Smartphone oder ein Handy gibt?
Hier ist die Rechtsprechung noch nicht eindeutig und noch nicht abschließend. Man kann aber sagen, dass Betriebsräte und Mitarbeitervertretungen noch grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben.

Worauf Sie aber einen Anspruch haben ist, dass es separate Telefon- und Internetanschlüsse gibt.
Also hat das Bundesarbeitsgericht in verschiedenen Fällen die Anspruchsvoraussetzungen entschieden.
Am 27.11.2002 (BAG E 104, 32) ist der Anspruch verfasst worden, dass ein Telefon mit Anrufbeantworter oder auch Telefone für jedes einzelne Betriebsratsmitglied gewährleistet sein muss.

Auch hatte das Bundesarbeitsgericht schon die Frage zu klären, ob Navigationsgeräte für die Fahrten in die ausgelagerten oder externen Dienststellen eine Erforderlichkeit und damit eine dienstgeberfinanzierte notwendige Hilfe sind. Es wurde dahingehend entschieden, dass die Erforderlichkeit nachgewiesen werden muss.

In der Regel, so wissen wir, werden wenige solche Anträge gestellt aber die meisten werden dann auch noch abgelehnt.

Bei einer erhöhten Reisetätigkeit von Mitarbeitervertretungsmitgliedern ist das Erfordernis eines Laptops oder Notebooks zum Arbeiten gegeben. Somit wäre hier der Nachweis erbracht und der/ das Laptop/Notebook dienstgeberseitig zu bezahlen.

Unter dem Aktenzeichen 5 TABV 23/15 hat das Landesarbeitsgericht SchleswigHolstein die Frage zu klären gehabt, ob die Mitarbeitervertretung, in dem Falle der Betriebsrat ein eigenes Postfach erhält. Das Ansinnen des Betriebsrates sollte sein, dass die Kommunikation mit den Beschäftigten an verschiedenen Standorten verbessert werden würde. Zu diesem Zweck beabsichtigte der Betriebsrat eine bislang genutzte Mailadresse in ein Postfach umzuwandeln, um direkt über die E­Mail­Verteiler für die unterschiedlichen Standorte Mitteilungen an die Arbeitnehmer zu versenden.
Das Landesarbeitsgericht hat dahingehend entschieden, dass dieses Funktionspostfach den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrates dient und somit dienstgeberseitig einzurichten ist.

Mitarbeitervertretungen haben im Rahmen ihrer Tätigkeiten zum Teil einen sehr hohen verwaltungstechnischen und organisatorischen Aufwand. So kommt häufiger die Frage auf, ob durch diese Aufgaben der Anspruch auf eine Schreibkraft oder weiteres Büropersonal gegeben ist oder ob dieses zur Aufgabe der Freigestellten gehört?
Häufig sind Freigestellte, ohne ihnen zu nahe zu treten, nicht in der Lage, entsprechende Protokolle, Beschlüsse, Kommunikation, Schriftsätze, Argumente in die Kommunikationssoftware entsprechend einzupflegen. Somit ist es der/dem Mitarbeitervertretung/Betriebsrat auferlegt, den Bedarf festzustellen, ob und für welche Zeit sie/er jemanden zum Schreiben braucht.
Die Mitarbeitervertretungsmitglieder sind grundsätzlich nicht verpflichtet, anfallende Bürotätigkeiten selbst zu erledigen. Also bedarf es der detaillierten Feststellung, ob und ab wann die Arbeitsbelastung für den Betriebsrat/die Mitarbeitervertretung steigt.
Wenn also im Rahmen der Tätigkeiten die Erforderlichkeit von Bürotätigkeiten gegeben ist, weil es durch betriebliche Veränderungen zu einer höheren Arbeitsbelastung innerhalb der MAV kommt, kann und darf entsprechendes Büropersonal nicht vorenthalten werden.
Die Gerichtsbarkeit geht davon aus, dass, wenn ein oder zwei Betriebsratsmitglieder freigestellt werden, also für 200 bis 500 Beschäftigte, eine Vollzeitkraft gerechtfertigt sein dürfte.
So hat das Bundesarbeitsgericht am 20. April 2005 unter dem Aktenzeichen 7 ABR 14/04 geurteilt.


__ Hubert Baalmann,
Gewerkschaftssekretär

Wenn Sie als Mitarbeitervertretung hierzu Klärungsbedarf haben, sprechen Sie uns, die Rechtsschutzabteilung über unsere Syndikusrechtsanwältin Silvia Schmidbauer gerne an.
Wir prüfen und würden dann im Rahmen des Mitarbeitervertretungsgesetzes bzw. der Mitarbeitervertretungsordnung für Sie Ihre Rechte durchsetzen.

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