Wenn also die neugewählten Mandatsträgerinnen und träger dieses Wissen
nicht haben, bedarf es also einer entsprechenden Schulung und insbesondere Literatur, die die Neueinsteiger schnell in
die jeweilige Thematik einführen.
Hier ist es von besonderer Bedeutung,
dass kompetente Fachliteratur für die Mitarbeitervertretung angeschafft wird. Die
entsprechenden Kosten für die Literatur,
für die Onlineportale hat der Dienstgeber zu tragen.
Erkundigen Sie sich gern bei den älteren
Kolleginnen und Kollegen, was aus ihrer
Sicht gut und wichtig ist. Auch die Geschäftsstelle der Kirchengewerkschaft
hält eine Literatur und Onlineliste bereit, von der wir ausgehen, dass sie zu
der Basisausstattung eines jeden Mitarbeitervertretungsbüros gehören sollte.
Was braucht denn die Mitarbeitervertretung?
Es gibt Sachmittel, Büroräume, Smartphone, Fachliteratur und Büropersonal.
Die Mitarbeitervertretung hat den Anspruch auf eine geeignete Ausstattung,
um ihr Amt auszuführen, so sagen es das
Mitarbeitervertretungsgesetz und die
dazugehörige einschlägige Kommentierung. Zur Ausstattung gehören natürlich solche Basics wie Computer, Telefon, Büroräume – manches Mal aber
auch Büropersonal. Ob die jeweiligen
Sachmittel erforderlich sind, ist in das
Ermessen der Mitarbeitervertretung gestellt.
Nach der Rechtsprechung ist die Prüfung,
ob ein Sachmittel zur Erledigung von
Mitarbeitervertretungsaufgaben erforderlich ist und vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden muss, eine Ermessensentscheidung der MAV. Das bedeutet: Die Mitarbeitervertretung ist letztendlich der Entscheider.
Die Mitarbeitervertretung muss überlegen, ob die Kosten zum Zeitpunkt ihrer
Verursachung bei der gewissenhaften
Abwägung aller Umstände zur sachgerechten Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind, so sagt es die Rechtsprechung. Hierbei sind der Maßstab bei der
Prüfung nicht die subjektiven Interessen und Bedürfnisse, sondern es sind die
betrieblichen Verhältnisse und die der
Mitarbeitervertretung gestellten Aufgaben.
Wie wir aus vielen Seminaren wissen, ist
immer wieder die Frage schwierig, was
denn die Normalausstattung eines Büros für die Mitarbeitervertretung ist.
Hier kommt es nicht darauf an, ob es
ein Mann, 5, 9 oder sogar eine 15-köpfige Mitarbeitervertretung ist. Der Anspruch ist für die Basis normal - sprich
Büromaterial, Telefon, Faxanschluss,
ein eigenes Telefaxgerät, abschließbare
Schränke und Schreibtische.
Wichtig ist auch zu wissen, dass die Mitarbeitervertretung sich nicht auf eine
Mitbenutzung der beim Arbeitgeber
evtl. vorhandenen Arbeitsrechtsliteratur oder Mitbenutzung von anderen Bü
ros einlassen muss.
Es geht darum, den Kolleginnen und Kollegen einen entsprechenden Schutzraum
zu geben, der darauf hinweist, dass die
Kolleginnen und Kollegen, die Beratungsbedarf haben aber auch die Mitarbeitervertretung selber in einem geschützten
Rahmen ihre Arbeit verrichten können.
So hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 31.05.2017 unter dem
Aktenzeichen: 1 TABV 48/16 entschieden, dass der überlassene Raum oder
die Räume funktionsgerecht ausgestattet sein müssen.
In dem zu entscheidenden Fall ging es
um einen sog. 13er-Betriebsrat, der durch
diese LAGEntscheidung Recht bekommen hat, dass ihm ein eigenes Büro, ein
eigener Besprechungsraum und ein Konferenzraum zusteht.
Die Grundlage - und das ist noch einmal von besonderer Bedeutung - war für
das Gericht die Arbeitsstättenverordnung. Diese legt als Grundlage fest, dass
ein Büro mit 20qm nicht überdimensioniert ist.
Von einigen Mitarbeitervertretungen wissen wir, dass Dienstgeber hin und wieder überlegen, in Ermangelung eigener
Räume in der Dienststelle, diese extern
anzumieten.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit hat aber entschieden, dass die Räume auch im Betrieb liegen müssen. Nur ausnahmsweise kann es eine externe Lösung geben,
wenn der Fußweg nicht länger als 7,5
Minuten beträgt.
In der Gerichtsbarkeit wurde dann festgestellt, dass ein Fußweg, der länger als
die vorgenannten 7,5 Minuten ist, eine
Behinderung der Betriebsratsarbeit darstellt.
Häufig werden wir in der Rechtsschutzabteilung der Kirchengewerkschaft in
der Geschäftsstelle angefragt, ob es einen Anspruch auf ein Smartphone oder
ein Handy gibt?
Hier ist die Rechtsprechung noch nicht
eindeutig und noch nicht abschließend.
Man kann aber sagen, dass Betriebsräte
und Mitarbeitervertretungen noch grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben.
Worauf Sie aber einen Anspruch haben
ist, dass es separate Telefon- und Internetanschlüsse gibt.
Also hat das Bundesarbeitsgericht in
verschiedenen Fällen die Anspruchsvoraussetzungen entschieden.
Am 27.11.2002 (BAG E 104, 32) ist der
Anspruch verfasst worden, dass ein Telefon mit Anrufbeantworter oder auch
Telefone für jedes einzelne Betriebsratsmitglied gewährleistet sein muss.
Auch hatte das Bundesarbeitsgericht
schon die Frage zu klären, ob Navigationsgeräte für die Fahrten in die ausgelagerten oder externen Dienststellen eine Erforderlichkeit und damit eine dienstgeberfinanzierte notwendige Hilfe sind. Es
wurde dahingehend entschieden, dass
die Erforderlichkeit nachgewiesen werden muss.
In der Regel, so wissen wir, werden wenige solche Anträge gestellt aber die meisten werden dann auch noch abgelehnt.
Bei einer erhöhten Reisetätigkeit von Mitarbeitervertretungsmitgliedern ist das
Erfordernis eines Laptops oder Notebooks zum Arbeiten gegeben. Somit wäre hier der Nachweis erbracht und der/
das Laptop/Notebook dienstgeberseitig
zu bezahlen.
Unter dem Aktenzeichen 5 TABV 23/15
hat das Landesarbeitsgericht SchleswigHolstein die Frage zu klären gehabt, ob
die Mitarbeitervertretung, in dem Falle
der Betriebsrat ein eigenes Postfach erhält. Das Ansinnen des Betriebsrates sollte sein, dass die Kommunikation mit den
Beschäftigten an verschiedenen Standorten verbessert werden würde. Zu diesem Zweck beabsichtigte der Betriebsrat eine bislang genutzte Mailadresse in
ein Postfach umzuwandeln, um direkt
über die EMailVerteiler für die unterschiedlichen Standorte Mitteilungen an
die Arbeitnehmer zu versenden.
Das Landesarbeitsgericht hat dahingehend entschieden, dass dieses Funktionspostfach den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrates dient
und somit dienstgeberseitig einzurichten ist.
Mitarbeitervertretungen haben im Rahmen ihrer Tätigkeiten zum Teil einen
sehr hohen verwaltungstechnischen und
organisatorischen Aufwand. So kommt
häufiger die Frage auf, ob durch diese
Aufgaben der Anspruch auf eine Schreibkraft oder weiteres Büropersonal gegeben ist oder ob dieses zur Aufgabe der
Freigestellten gehört?
Häufig sind Freigestellte, ohne ihnen
zu nahe zu treten, nicht in der Lage, entsprechende Protokolle, Beschlüsse, Kommunikation, Schriftsätze, Argumente in
die Kommunikationssoftware entsprechend einzupflegen. Somit ist es der/dem
Mitarbeitervertretung/Betriebsrat auferlegt, den Bedarf festzustellen, ob und für
welche Zeit sie/er jemanden zum Schreiben braucht.
Die Mitarbeitervertretungsmitglieder
sind grundsätzlich nicht verpflichtet,
anfallende Bürotätigkeiten selbst zu erledigen. Also bedarf es der detaillierten
Feststellung, ob und ab wann die Arbeitsbelastung für den Betriebsrat/die Mitarbeitervertretung steigt.
Wenn also im Rahmen der Tätigkeiten
die Erforderlichkeit von Bürotätigkeiten gegeben ist, weil es durch betriebliche Veränderungen zu einer höheren
Arbeitsbelastung innerhalb der MAV
kommt, kann und darf entsprechendes
Büropersonal nicht vorenthalten werden.
Die Gerichtsbarkeit geht davon aus, dass,
wenn ein oder zwei Betriebsratsmitglieder freigestellt werden, also für 200 bis
500 Beschäftigte, eine Vollzeitkraft gerechtfertigt sein dürfte.
So hat das Bundesarbeitsgericht am 20.
April 2005 unter dem Aktenzeichen 7
ABR 14/04 geurteilt.
__ Hubert Baalmann,
Gewerkschaftssekretär