Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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ab 1. März 2017

Kirchliche Entgeltordnung

Abschnitt 1
Mitarbeitende in der Behindertenhilfe

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 2 zu allen Fall­grup­pen)

Entgeltgruppe 3

Fall­grup­pe 1
Mitarbeitende in der Behindertenhilfe ohne entsprechende Ausbildung.
Protokollerklärung Nr. 3)



Entgeltgruppe 4

Fall­grup­pe 2
Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer mit staatlicher Prüfung, sowie Mitarbeitende in der Tätigkeit von Heilerziehungshelferinnen oder Heilerziehungshelfern mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen mindestens einjährigen abgeschlossenen Ausbildung in Gruppen von Menschen mit Behinderungen. (Protokollerklärungen 3 und 4)



Entgeltgruppe 6

Fall­grup­pe 3
Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie Heilerziehungsassistentinnen und Heilerziehungsassistenten mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeitende mit einer ihrer Tätigkeit förderlichen mindestens einjährigen abgeschlossenen Ausbildung und mindestens dreijähriger fachbezogener Tätigkeit, die entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Protokollerklärung Nr. 5)



Entgeltgruppe 9a

Fall­grup­pe 4
Mitarbeitende mit einer mindestens dreijährigen förderlichen Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeitende, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und mindestens fünfjähriger fachbezogener Tätigkeit entsprechende Tätigkeiten ausüben.
(Protokollerklärung Nr. 3)

Fall­grup­pe 5
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit.



Entgeltgruppe 9b

Fall­grup­pe 6
Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeitende, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeit ausüben.


Fall­grup­pe 7
Gruppenleiterinnen bzw. Gruppenleiter, denen mindestens drei Mitarbeitende ständig unterstellt sind.

Fall­grup­pe 8
Mitarbeitende der Fallgruppe 5 mit schwierigen Tätigkeiten.

Fall­grup­pe 9
Mitarbeitende als Haus- und Bereichsleitung für Bereiche mit weniger als 40 Plätzen.

Fall­grup­pe 10
Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Mitarbeitenden der Fallgruppe 12 bestellt sind.

Entgeltgruppe 10

Fall­grup­pe 11
Mitarbeitende, die als Haus- und Bereichsleitung für Bereiche mit mindestens 40 Plätzen bestellt sind.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 8)

Fall­grup­pe 12
Mitarbeitende als Leiterinnen oder Leiter von stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen mit weniger als 50 Plätzen.
(Protokollerklärung Nr. 6)

Fall­grup­pe 13
Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Mitarbeitenden der Fallgruppe 14 bestellt sind.

Entgeltgruppe 11

Fall­grup­pe 14
Mitarbeitende als Leiterinnen oder Leiter von stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung mit mindestens 50 Plätzen. (Protokollerklärung Nr. 6)
(Protokollerklärung Nr. 6

Fall­grup­pe 15
Mitarbeitende, die durch ausdrückliche Anordnung als ständige Vertreterinnen oder Vertreter von Mitarbeitenden der Fallgruppe 16 bestellt sind.



Entgeltgruppe 12

Fall­grup­pe 16
Mitarbeitende als Leiterinnen oder Leiter von stationären Einrichtungen für Menschen mit Behinderung mit mindestens 90 Plätzen. (Protokollerklärung Nr. 6)
((Protokollerklärungen Nr. 6)



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Protokollerklärungen:



Nr. 1 Zu allen Fall­grup­pen
Dieser Abschnitt gilt nicht für Mitarbeitende, die ausschießlich in der Verwaltung der Behindertenhilfe tätig sind. Dieser Abschnitt gilt auch für Mitarbeitende, die Menschen mit Behinderung im Sinne von § 136 Abs. 3 SGB IX in den einer Werkstatt angegliederten Einrichtungen oder Gruppen betreuen oder fördern. Für Mitarbeitende in Werkstätten, für Menschen mit Behinderung und in therapeutischen Werkstätten gilt der Abschnitt 23.


Nr. 2 Zu allen Fall­grup­pen
Nr. 2 Zu allen Fallgruppen Die Beschäftigten – ausgenommen die Beschäftigten im handwerklichen Erziehungsdienst – erhalten für die Dauer der Tätigkeit in einem Erziehungsheim, einem Kinder- oder einem Jugendwohnheim oder einer vergleichbaren Einrichtung (Heim) eine Zulage in Höhe von 61,36 Euro monatlich, wenn in dem Heim überwiegend behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten zum Zwecke der Erziehung, Ausbildung oder Pflege ständig untergebracht sind. Sind nicht überwiegend solche Personen ständig untergebracht, beträgt die Zulage 30,68 Euro monatlich. Für Mitarbeitende im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst in einem Heim im Sinne des Unterabsatzes 1 erster Halbsatz beträgt die Zulage 40,90 Euro monatlich.
Die Zulage wird nur für Zeiträume gezahlt, in denen Beschäftigte einen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD-AT haben. Sie ist bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Abs. 3 TVöD-AT) zu berücksichtigen.


Nr. 3
Als “förderliche Ausbildung” gilt insbesondere eine sozialpädagogische, sozialpflegerische oder eine Ausbildung im Bereich des Gesundheitswesens.


Nr. 4
Heilerziehungshelfer im Sinne dieser Fallgruppe sind Heilerziehungshelfer im ersten Berufsjahr, die kein Anerkennungsjahr absolvieren oder absolviert haben, insbesondere Heilerziehungshelfer aus Bundesländern, in denen keine staatliche Anerkennung ausgesprochen wird.


Nr. 5
In Bundesländern, in denen keine staatliche Anerkennung ausgesprochen wird, werden Heilerziehungs(pflege)helferinnen bzw. Heilerziehungs(pflege)helfer mit staatlicher Prüfung und einer einjährigen praktischen Tätigkeit den Heilerziehungspflegehelferinnen bzw. Heilerziehungspflegehelfern mit staatlicher Anerkennung gleichgestellt.


Nr. 6
Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Behinderung sind stationäre Einrichtungen, in denen überwiegende Menschen mit Behinderung im Sinne des § 53 SGB XII ständig untergebracht sind.

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