Kirchengewerkschaft
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September 2014

Kirchliche Entgeltordnung

Abschnitt 7
Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone/ Jugendreferentinnen und Jugendreferenten

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 zu allen Fall­grup­pen)

Entgeltgruppe 9a

Fall­grup­pe 1
Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone sowie Jugendreferentinnen und Jugendreferenten mit anderer kirchlich anerkannter Ausbildung und entsprechender Tätigkeit.


Entgeltgruppe 10

Fall­grup­pe 2
Mitarbeitende wie Fall­grup­pe 1 nach Abschluss der kirchlichen Aufbauausbildung (zweite kirchliche Dienstprüfung).

Fall­grup­pe 3
Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone sowie Jugendreferentinnen und Jugendreferenten mit abgeschlossener kirchlich anerkannter Fachhochschulausbildung oder einer als gleichwertig anerkannten abgeschlossenen kirchlichen Ausbildung (§ 3 Mitarbeiterdienstgesetz) und entsprechender Tätigkeit.


Entgeltgruppe 11

Fall­grup­pe 4
Mitarbeitende wie Fall­grup­pe 2 oder 3, deren Tätigkeit sich durch besondere Verantwortung oder Bedeutung heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Fall­grup­pe 5
Mitarbeitende wie Fall­grup­pe 2 oder 3 mit abgeschlossener qualifizierter Zusatzausbildung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)


Entgeltgruppe 12

Fall­grup­pe 6
Mitarbeitende wie Fall­grup­pe 4, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung und Bedeutung ihres Aufgabengebietes erheblich heraushebt.
(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 4 und 5)


Protokollerklärungen:

Nr. 1 Protokollerklärung zu allen Fall­grup­pen:
Bis zur Neufassung der Entgeltordnung wird der Bachelor-Abschluss der abgeschlossenen kirchlich anerkannten Fachhochschulausbildung gleichgestellt.

Nr. 2
Solche Tätigkeiten sind z. B. Leitungsaufgaben; schwierige oder umfangreiche Koordinationsaufgaben; Grundsatz-, Planungs- oder Fortbildungsaufgaben (z. B. als Referentin bzw. Referent im Amt für Jugendarbeit, Aufgaben im Gruppenamt.

Nr. 3
Eine Zusatzausbildung im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmales liegt vor, wenn sie durch einen mindestens einjährigen Lehrgang oder in einer mindestens zweijährigen berufsbegleitenden Ausbildung oder durch eine andere kirchlich als gleichwertig anerkannte Ausbildung vermittelt wird.

Nr. 4
In der Regel werden leitende Tätigkeiten damit verbunden sein.

Nr. 5
Soweit aufgrund von Tätigkeiten die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 13 und höher der Anlage 1 Teil I des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes erfüllt sind, erfolgt die Eingruppierung nach diesen Tätigkeitsmerkmalen.

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