Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie BADEN
Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Gewerkschaft für Kirche und Diakonie - B A D E N

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Oktober 2010

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

"Da filmt ein Chef seine weiblichen Lehrlinge mit versteckter Kamera auf der Toilette, ein Uniprofessor, verheiratet, begrapscht wiederholt Studentinnen, Pin-up-Fotos prangen an Bürowänden: Solche Belästigungen und Übergriffe am Arbeitsplatz müßten sich Frauen eigentlich nicht mehr gefallen lassen. Denn seit 1994 gilt das «Beschäftigtenschutzgesetz», auch «Grapschergesetz» genannt, das überführten Tätern mit Strafen bis zum Rausschmiß droht. Doch zweijährige Erfahrungen mit dem Gesetz zeigen: Es greift nicht. Immer noch wird jede dritte Beschäftigte mindestens einmal im Berufsleben zum Ziel unerwünschter männlicher Zudringlichkeit.“

aus: Publik-Forum, Nr. 16 vom 30.08.1996, Seite 5
Großmut gegen Grapscher“ von Ursula Rüssmann, 1.  Abschnitt

Vorgesetzter belästigte Mitarbeiterinnen - Kündigung rechtens
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 04.01.2007, Az. 3 Sa 163/06

Vorgesetzte, die Mitarbeiterinnen sexuell belästigen, können fristlos gekündigt werden. Der Begriff der "sexuellen Belästigung" gilt dabei nicht nur für sexuell bestimmten direkten Körperkontakt am Arbeitsplatz. Auch wer die allgemein übliche minimale körperliche Distanz nicht wahrt, sondern die Betroffene gezielt unnötig und wiederholt unerwünscht anfasst oder berührt, begeht eine sexuelle Belästigung. Das gilt auch, wenn ein Vorgesetzter einer Arbeitnehmerin pornografische Bilder vorlegt und ihr anbietet, er kann solche auch von ihr anfertigen.

Das Beschäftigtenschutzgesetz wurde mit Wirkung vom 18. August 2006 durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (die große Koalition wollte es aus parteipolitischen Gründen nicht "Antidiskriminierungsgesetz" nennen) abgelöst. Ziel des neuen Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen (§ 1).
Im § 2 wird beschrieben, auf welche Bereiche des Lebens sich das Verbot der Diskriminierung erstreckt. Selbstverständlich gehört das Arbeitsleben dazu. Im Abschnitt 2, ab § 6 werden die Schutzregelungen für die Beschäftigten definiert.

Die Ausnahmeregelungen für die Kirchen sind im § 9 festgelegt. Wahrscheinlich wird man sich Gedanken darüber machen müssen, ob die Bestimmungen in der Arbeitsrechtsregelung über die Grundlagen derArbeitsverhältnisse (AR Grundl-AV) und der Rahmenordnung über diese Regelung abgedeckt sind.

Im Unterabschnitt 3, ab § 13 sind die Rechte der Beschäftigten aufgeführt. Aus dem Beschäftigtenschutzgesetz wurde der § 14 Leistungsverweigerungsrecht übernommen. Darin heißt es:

"Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unberührt."

=> Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz AGG [externer Link / öffnet in eigenem Fenster]
=> Diskriminierung am Arbeitsplatz
=> sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
=> interaktive Schulung der Kirchen zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

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