Kirchengewerkschaft
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November 2016

Arbeitsrechtsregelung zur Ermittlung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern
(AR-AzKimu)

Inhalt

Vorbemerkung
§ 1 Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit / spezielle Dienstanweisung
§ 2 Zusätzliche Arbeitszeit
§ 3 Organistendienst
§ 4 Kantorendienst und Chorleitung
§ 5 Kirchenmusikalische Veranstaltungen
§ 6 Dienstbesprechungen, Konvente und allgemeine Organisation
§ 7 Unterricht und Seminare
Übergangsbestimmungen



Arbeitsrechtsregelung zur Ermittlung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern
(AR-AzKimu)

Nr. 4/2003 vom 2. April 2003 (GVBl. Nr. 8/2003, S. 118),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung Nr. 9/2003 vom 3. Dezember 2003 (GVBl. Nr. 2/2004 S. 22),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 16. Dezember 2005 (AR-Umstellung, Artikel 5) (GVBl. Nr. 3/2006 S. 77),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 5. Dezember 2007 (GVBl. Nr. ../2008, S. 34),
geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 29. September 2010 (GVBl. Nr. 13/2010, S. 212),
zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 6. Oktober 2016 (GVBl. Nr. 13/2016, S. 234).


Vorbemerkung

1Die Arbeitszeit der Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker gliedert sich in sichtbare und unsichtbare Arbeitszeit. 2Mit der sichtbaren Arbeitszeit ist die Verrichtung einzelner kirchenmusikalischer Dienste gemeint, wie Orgelspiel und Chorleitung. 3Unter der unsichtbaren Arbeitszeit ist die Grundübzeit zur Aufrechterhaltung der kirchenmusikalischen Professionalität ebenso zu verstehen wie die Vorbereitungszeit für die einzelnen kirchenmusikalischen Dienste. 4Die Summe der vorgenannten Elemente sichtbarer wie unsichtbarer Arbeitszeit entspricht bei vollbeschäftigten Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 TVöD.

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§ 1
Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit / spezielle Dienstanweisung

(1)  1Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird dadurch ermittelt, dass die Summen der regelmäßig bzw. erfahrungsgemäß in einem Kalenderjahr anfallenden Dienste mit den in §§ 3, 4, 5 Absatz 1, 6 und 7 festgelegten Arbeitszeiten vervielfältigt werden und die Jahresarbeitszeit durch die Zahl 52 geteilt wird. 2Die Dienste, die auf den zustehenden Urlaub oder die dienstfreien Samstage und Sonntage nach § 2 Abs.2 und 3 der Arbeitsrechtsregelung für den Dienst an Sonn- und Feiertagen vom 5.Mai 1980 in der jeweils geltenden Fassung entfallen, sind anzurechnen. (neu ab 01.01.2008) 3Die auf dieser Grundlage erstellte Arbeitszeitberechnung ist die spezielle Dienstanweisung für die Kirchenmusikerin bzw. den Kirchenmusiker, aus der sich die wahrzunehmenden Dienste ergeben.

(neu ab 01.01.2008)
(2)  1Abweichend von Absatz 1 wird die Wochenarbeitszeit von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern auf Kantoratsstellen aufgrund des landeskirchlichen Stellenbedarfsplanes bei Abschluss des Arbeitsvertrages festgelegt. 2Die zuständige Landeskantorin bzw. der zuständige Landeskantor stellt anhand der in §§ 3 bis 7 genannten Zeitansätze die Auslastung der Stelle fest und ermittelt bei Stellen mit mehreren Kostenträgern die Finanzierungsanteile. 3Auf der Grundlage dieser Berechnung wird im Einvernehmen mit der Landeskantorin bzw. dem Landeskantor eine spezielle Dienstanweisung erlassen.

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§ 2
Zusätzliche Arbeitszeit

1Zusätzliche Organistendienste nach § 3 und zusätzliche Dienste für die Chorleitung nach § 4 werden nach den Zeitansätzen der Anlage zur AR-Einzelentgelt berechnet. 2Zusätzliche Dienste nach den §§ 6 und 7 werden nach den dort festgelegten Zeitansätzen berechnet.

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§ 3
Organistendienst (Anmerkung)

(1) Für den Organistendienst werden zugrunde gelegt:

1. für jeden Hauptgottesdienst (mit oder ohne Abendmahl)
1,5 Std.

2. für je sonstige Gottesdienste, Andachten und Kasualien
1,0 Std.

3. als wöchentliche instrumentale Grundübzeit

a) auf einer Kirchenmusikstelle (§ 5a Kirchenmusikgesetz), ohne Befähigungsnachweis
1,0 Std.

b) auf einer Kirchenmusikstelle (§ 5a Kirchenmusikgesetz), mit D-Prüfung oder gleichwertigem Abschluss
1,25 Std.

c) auf einer Kirchenmusikstelle (§ 5a Kirchenmusikgesetz), mit C-, B- oder A-Prüfung oder jeweils gleichwertigem Abschluss
1,5 Std.

d) auf einer Kantoratsstelle mit lokaler und regionaler Bedeutung, die mit mindestens halbem Beschäftigungsumfang besetzt ist
8,0 Std.

e) auf einer höherwertigen Kantoratsstelle, die mit mindestens halbem Beschäftigungsumfang besetzt ist
10,0 Std.

(2) Erfolgt der Organistendienst nicht wöchentlich (z.B. 14-tägig), verringert sich die wöchentliche instrumentale Grundübzeit entsprechend.

(3) 1Ist eine Organistin bzw. ein Organist in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt, auf die diese Arbeitsrechtsregelung Anwendung findet, wird insgesamt nur die höchste wöchentliche instrumentale Grundübzeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben a), b), c), d) oder e) berücksichtigt. 2Sie wird entsprechend den anteiligen Verhältnissen der Grundübzeiten aus den einzelnen Arbeitsverhältnissen zueinander auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse verteilt.

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§ 4
Kantorendienst und Chorleitung (Anmerkung)

(1) Für die Chorleitung werden zugrunde gelegt:

1. für eine Chorprobe
die tatsächlich anfallende Probezeit zuzüglich eines Aufschlags von 25 v. H. für die Vor- und Nachbereitung der einzelnen Chorprobe

2. für jede Leitung eines Ensembles im Gottesdienst mit unmittelbar davor stattfindender Probe, wenn die Leiterin bzw. der Leiter des Ensembles für den Gottesdienst auch als Organistin/Organist vergütet wird
0,5 Std.

3. für jede Leitung eines Ensembles im Gottesdienst mit unmittelbar davor stattfindender Probe, wenn die Leiterin bzw. der Leiter des Ensemblesv für den Gottesdienst nicht als Organistin/Organist vergütet wird
1,5 Std.

(neu ab 01.01.2008)
4. als wöchentliche Grundvorbereitungszeit bei wöchentlichen Chorproben

a) auf einer Kirchenmusikstelle (§ 5a Kirchenmusikgesetz), ohne Befähigungsnachweis

aa) für den ersten Chor/Ensemble einer Pfarrgemeinde
1,0 Std.

ab) für jeden weiteren Chor/Ensemble dieser Pfarrgemeinde gleicher Gattung nach Anmerkung 2, sofern die Probenzeit mindestens 60 Minuten beträgt
0,5 Std.

ac) für jeden weiteren Chor/Ensemble dieser Pfarrgemeinde anderer Gattung
1,0 Std.

ad) Grundvorbereitungszeit insgesamt wöchentlich zusammen maximal
4,5 Std.


b) auf einer Kirchenmusikstelle (§ 5a Kirchenmusikgesetz), mit D-Prüfung oder gleichwertigem Abschluss werden die Stundensätze nach aa) bis ac) des Buchst. a) jeweils um 0,25 Stunden erhöht. Buchst. ad) findet Anwendung.

c) auf einer Kirchenmusikstelle (§ 5a Kirchenmusikgesetz), mit C-, B- oder A-Prüfung oder jeweils gleichwertigem Abschluss werden die Stundensätze nach aa) bis ac) des Buchst. a) jeweils um 0,5 Stunden erhöht. Buchst. ad) findet Anwendung.

d) auf einer Kantoratsstelle mit lokaler und regionaler Bedeutung, die mit einer Kirchenmusikerin bzw. einem Kirchenmusiker mit A- oder B-Prüfung und mit mindestens halbem Beschäftigungsumfang besetzt ist
5,0 Std.
e) auf einer höherwertigen Kantoratsstelle, die mit einer Kirchenmusikerin bzw. einem Kirchenmusiker mit mindestens halbem Beschäftigungsumfang besetzt ist
6,0 Std.

(2) Erfolgt die Chorleitung nicht wöchentlich (z.B. 14-tägig), verringert sich die wöchentliche Grundvorbereitungszeit entsprechend.

(3) 1Ist eine Chorleiterin bzw. ein Chorleiter in mehreren Arbeitsverhältnissen beschäftigt, auf die diese Arbeitsrechtsregelung Anwendung findet, wird insgesamt nur die höchste wöchentliche Grundvorbereitungszeit nach Absatz 2 Buchstaben ad), d) oder e) berücksichtigt. 2Sie wird entsprechend den anteiligen Verhältnissen der Grundvorbereitungszeiten aus den einzelnen Arbeitsverhältnissen zueinander auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse verteilt.

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§ 5
Kirchenmusikalische Veranstaltungen (Anmerkung)

(1)  1Für jede eigene kirchenmusikalische Veranstaltung im Jahr wird auf Kantoratsstellen für die Vorbereitung wöchentlich bis zu 1,0 Stunden zugrunde gelegt. 2Für jede kirchenmusikalische Veranstaltung im Jahr von "Gästen" wird auf B- und A-Stellen für die Organisation und Durchführung wöchentlich bis zu 0,25 Stunden zugrunde gelegt.

(2)  1Für kirchenmusikalische Veranstaltungen wird Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusikern in Kirchenmusikstellen (§ 5a Kirchenmusikgesetz) das Entgelt für die Mehrarbeit nach § 24 Abs. 3 TVöD entsprechend dem tatsächlichen Zeitaufwand gezahlt. 2Dabei gelten folgende Obergrenzen:

1. je Kantatengottesdienste bis zu
11 Std.

2. je Orgelkonzerte bis zu
14 Std.

3. je Konzerte mit Solisten, Chor und Orchester bis zu
27 Std.

3Überschreitungen dieser Obergrenzen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Kirchengemeinderat nach Befürwortung durch die zuständige Landeskantorin oder den zuständigen Landeskantor.

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§ 6
Dienstbesprechungen, Konvente und allgemeine Organisation (Anmerkung)

(1) Für die regelmäßig wiederkehrenden (z.B. wöchentlich, monatlich) Dienstbesprechungen, Konvente o.ä. wird der tatsächliche Zeitaufwand zugrunde gelegt.

(2) Für die allgemeine Organisation (z.B. Notenbibliothek, Büroarbeit, Werbung, Finanzwesen) werden auf Kantoratsstellen bis zu 2,5 Stunden wöchentlich zugrunde gelegt.

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§ 7
Unterricht und Seminare

Für kirchenmusikalischen Unterricht, Aus- und Fortbildung der Organistinnen und Organisten sowie Chorleiterinnen und Chorleiter aus dem Kirchenbezirk durch Instrumentalunterricht und Theorieseminare werden zugrunde gelegt:

1. für die Erteilung von 45 Minuten Einzelunterricht
1,0 Std.

2. für die Erteilung von 45 Minuten Gruppenunterricht oder Seminare
1,5 Std.

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Anmerkung 1 zu §§ 3 bis 6

Erfolgt der Dienst im Rahmen von Jobsharing, so wird insgesamt nur der jeweilige pauschale Zeitansatz für eine Stelle zugrunde gelegt.

Anmerkung 2 zu § 4 Abs. 1 Nr. 4

Gattungen von Chören / Ensembles sind z.B.:

a) Erwachsenenchöre klassischer Prägung
b) Kinderchöre
c) Jugend- und Gospelchöre
d) Posaunenchöre
e) Instrumentalensembles (Streicher, Flöten, gemischte Besetzungen)
f) Bands

Die Einordnung der in Buchstaben a) bis f) nicht aufgeführten Chöre / Ensembles ist von der zuständigen Landeskantorin oder dem zuständigen Landeskantor vorzunehmen.

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In-Kraft-Treten / Übergangsregelungen

(1)  1Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Arbeitsrechtsregelung Nr. 1/96 zur Ermittlung der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit von Kirchenmusikerinnen/Kirchenmusikern vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 13) außer Kraft.

(2)  1Soweit sich durch diese Arbeitsrechtsregelung die Vergütung der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter verringern würde, ist zur Wahrung des Besitzstandes eine aufzehrbare, zuwendungswirksame und zusatzversicherungspflichtige Ausgleichszulage zu zahlen. 2Die Ausgleichszulage bemisst sich aus der Differenz zwischen der bisherigen Vergütung einschließlich der ggf. nach den Übergangsbestimmungen der Arbeitsrechtregelung Nr. 1/96 vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 13) sowie der nach den Übergangsbestimmungen der Arbeitsrechtsregelung Nr. 1/2002 vom 27. Februar 2002 (GVBl. S. 98) zu zahlenden Zulagen und der sich nach dieser Arbeitsrechtsregelung ergebenden Vergütung.

(3) Nach dem 1. Juli 2003 eintretende Vergütungserhöhungen allgemeiner und persönlicher Art sind voll auf die Ausgleichszulage nach Absatz 2 anzurechnen.

(neu ab 01.01.2008)
Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Arbeitsrechtsregelung (vom 5. Dezember 2007) der Kirchenmusikerin bzw. dem Kirchenmusiker zu zahlende Besitzstandszulage, deren Anspruch sich aus einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung begründet, ist um den höheren Entgeltbetrag aus dieser Arbeitsrechtsregelung aufzuzehren.

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