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Februar 2016

=> siehe auch BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 27.7.2015, GrS 1/14
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Häusliches Arbeitszimmer

Steht Ihnen für Ihre berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz (z.B. kein Büro beim Arbeitgeber) zur Verfügung, sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in der Steuererklärung als Werbungskosten abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG).

Entgegen der Auffassung, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden muss (siehe Merkblatt "Häusliches Arbeitszimmer"), lässt das Schreiben des Bundesfinanzministerium (siehe RN 7 und 8 auf Seite 3) und der Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 – Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe - andere Interpretationen zu.


Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzte häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten erstmals eingeschränkt. Eine Ausnahme vom grundsätzlich geregelten Verbot des Abzugs solcher Aufwendungen galt danach dann, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten betrug oder wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit war darüber hinaus nur noch zugelassen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildete. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) die Verfassungsmäßigkeit dieser Einschränkung bejaht.

Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit weiter eingeschränkt. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Kläger des Ausgangsverfahrens, der beruflich als Hauptschullehrer tätig ist, nutzte täglich für zwei Stunden ein ausschließlich beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer. Die von ihm beantragte Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts war vom Schulträger abgelehnt worden. Das Finanzamt ließ die vom Kläger in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 geltend gemachten Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer unberücksichtigt. Die deswegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage führte zur Vorlage des Finanzgerichts.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit einer Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass die Neuregelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber ist danach verpflichtet, rückwirkend auf den 1. Januar 2007 durch Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG den verfassungswidrigen Zustand zu beseitigen. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Vorschrift im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt vom Einkommensteuergesetzgeber eine an der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgerichtete hinreichend folgerichtige Ausgestaltung seiner Belastungsentscheidungen. Die für die Lastengleichheit im Einkommensteuerrecht maßgebliche finanzielle Leistungsfähigkeit bemisst sich unter anderem nach dem objektiven Nettoprinzip. Danach sind betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abziehbar. Benachteiligende Ausnahmen von dieser Belastungsgrundentscheidung des Einkommensteuergesetzgebers bedürfen eines besonderen sachlichen Grundes, um den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes zu genügen.

Daran fehlt es hier. Die im Gesetzgebungsverfahren angeführten fiskalischen Gründe sind nicht geeignet, die Neuregelung vor dem allgemeinen Gleichheitssatz zu rechtfertigen. Das Ziel der Einnahmenvermehrung stellt für sich genommen keinen hinreichenden sachlichen Grund für Ausnahmen von einer folgerichtigen Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen dar. Denn dem Ziel der Einnahmenvermehrung dient jede, auch eine willkürliche steuerliche Mehrbelastung.

Darüber hinaus verfehlt die Neuregelung das Gebot einer hinreichend realitätsgerechten Typisierung, soweit Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann nicht zu berücksichtigen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisen lässt, liefert eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit die Möglichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre. Dagegen ist die Ermittlung und Bestimmung der nach der Neuregelung vom Abzugsverbot ausgenommenen Kosten eines Arbeitszimmers, das den „qualitativen“ „Mittelpunkt“ der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet, offenkundig aufwendig und streitanfällig. Gemessen an den Zielen des Gesetzes - Vereinfachung, Streitvermeidung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung - wird das Abzugsverbot, soweit es die Fall­grup­pe „kein anderes Arbeitszimmer“ betrifft, den Anforderungen einer realitätsgerechten Typisierung daher nicht gerecht.

In Erweiterung der verfassungsrechtlichen Prüfung hat das Bundesverfassungsgericht jedoch entschieden, dass die Ausdehnung des Abzugsverbotes nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit davon nunmehr auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfasst sind, das zu mehr als 50 % der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird. Der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ist allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.

Was bedeutet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Steuererklärung?

Fragen und Antworten zur Absetzbarkeit von Arbeitszimmern

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bisher gab es nur die Möglichkeit, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzusetzen, wenn das Arbeitszimmer den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" darstellt. Insofern wird die Regelung nun um eine weitere Möglichkeit ergänzt.

Wer profitiert von der neuen Möglichkeit?

Diejenigen, die in ihrem Betrieb kein Arbeitszimmer haben und im häuslichen Arbeitszimmer auch ihre betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit ausüben.

Auch Lehrer, die im Klassenzimmer unterrichten und denen kein angemessener Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung steht, können nun ihr häusliches Arbeitszimmer wieder steuerlich geltend machen.

Darf der Gesetzgeber die Absetzbarkeit des Arbeitszimmers nun gar nicht mehr einschränken?

Doch, das darf er weiterhin. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss auch entschieden, dass nicht die gesamte Regelung in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 verfassungswidrig ist. Damit hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass Beschränkungen der Absetzbarkeit für häusliche Arbeitszimmer, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auch weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.

Ab wann tritt das geänderte Gesetz in Kraft?

Die Bundesregierung wird dem Bundestag so bald wie möglich einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag unterbreiten. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung ab 1. Januar 2007 zu treffen.

Wie sieht die Übergangszeit bis zur Neuregelung aus?

Das BMF wird die Finanzämter kurzfristig anweisen, bis zum Inkrafttreten der Neuregelung sämtliche betroffene Steuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2007 im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO) vorläufig durchzuführen.

Sollten vorläufige Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen vorgenommen werden; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.

Steuerpflichtige, die von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffen sind, können sich im Übrigen an ihr Finanzamt wenden, wenn Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer schon vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bei der Steuerfestsetzung vorläufig berücksichtigt werden sollen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung in Betracht kommt. Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten worden waren, kommt dabei allerdings nicht in Betracht.

Quelle: Bundesfinanzministerium, 04.08.2010

Grundlegende Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer

Nach dem positiven Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zur steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers stellt sich für viele Steuerpflichtige nicht nur die Frage, wer die Kosten geltend machen kann, sondern auch welche Grundvoraussetzungen der Fiskus an die Räumlichkeit stellt.
Wer die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen will, sollte vorab klären, ob der Raum tatsächlich überwiegend beruflich genutzt wird. Davon geht die Finanzverwaltung aus, wenn die private Nutzung von untergeordneter Bedeutung ist. Bei einer Privatnutzung von weniger als 10 Prozent drückt das Finanzamt ein Auge zu. Manchmal gibt bereits die berufliche Tätigkeit darüber Aufschluss, beispielsweise bei Lehrern, Richtern oder Außendienstmitarbeitern. Diese Berufsgruppen haben typischerweise zu Hause Nach - und Vorarbeiten für ihre Arbeit zu erledigen. Zwar kann auch hier eine Privatnutzung von über 10 Prozent vorliegen. Aber, je größer die berufliche Nutzung ist, wie bspw. bei Lehrern, die das Arbeitszimmer täglich brauchen, umso unproblematischer ist eine geringe private Mitnutzung.

Ist diese Hürde genommen, stellt sich die Frage nach Lage und Größe der Räumlichkeit. Für eine Anerkennung als Arbeitszimmer muss der Raum mit einer Tür abgetrennt sein. Es sollte sich auch um kein Durchgangszimmer handeln, weil das Durchgehen zu anderen Räumen eine private Mitnutzung darstellt. Die Wohnung muss so groß sein, dass noch genügend Freiraum für die Privatsphäre bleibt. Streng festgelegte Grenzen gibt es seitens des Gesetzgebers jedoch nicht. Wer ausreichend Platz zum Wohnen hat, kann auch ein etwas größeres Arbeitszimmer nutzen. So erkannte der Fiskus auch ein ganzes Dachgeschoss als Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus bei einer Restwohnfläche von 144 Quadratmetern an. Gestrichen wurden dagegen die Kosten eines 30 Quadratmeter großen Zimmers bei einer Wohnfläche von insgesamt 48 Quadratmetern.

Last but not least entscheidet die Einrichtung des Zimmers über die steuerliche Anerkennung. Beruflich notwendige Gegenstände wie der Schreibtisch, Stuhl, Regale, Bücherschrank und andere sollten dominieren. Dabei dürfen allerdings auch Gegenstände, die das Wohlbefinden fördern, wie Blumen und Bilder sowie andere Schmuckelemente die Strenge auflockern. Mit dazu gehören auch Gardinen, Teppich oder Auslegware. Sogar eine Sitzecke und ein Radio sind zulässig. Argwöhnisch ist dagegen das Finanzamt, wenn ein Fernseher, Kühlschrank oder ein Gästebett im Zimmer stehen. Grundsätzlich sollte der Raum eine Arbeitsatmosphäre ausstrahlen.

Quelle: Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL), 05.08.2010

Keine Einsprüche nötig wegen der steuerlichen Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers

Das Bundesverfassungsgericht hat die seit 2007 geltende Regelung beim häuslichen Arbeitszimmer teilweise als verfassungswidrig erklärt. „Diese Entscheidung wird respektiert und umgesetzt. Die Finanzämter werden sobald eine Neuregelung durch den Bundesgesetzgeber vorliegt, die Fälle zügig bearbeiten“, sagt die Thüringer Finanzministerin Marion Walsmann. Da die Steuerbescheide bereits seit 2009 mit einem entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk versehen sind, sei es für den Einzelnen nicht notwendig, einen Einspruch einzulegen. Es reicht daher aus, wenn sich die Betroffenen nach der gesetzlichen Neuregelung beim zuständigen Finanzamt melden. Das Finanzministerium wird rechtzeitig darüber informieren.

- Bis zum Jahr 2007 konnte ein häusliches Arbeitszimmer auch steuerlich geltend gemacht werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz vom Arbeitgeber zur Verfügung stand.

- Durch das Steueränderungsgesetz im Jahr 2007 wurde die steuerliche Abzugsfähigkeit für ein häusliches Arbeitszimmer mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2007 eingeschränkt. So konnte ein Arbeitszimmer nur noch berücksichtigt werden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit gebildet hat.

Die Bundesverfassungsrichter haben nun entschieden, dass die Neuregelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt und die steuerliche Berücksichtigung auch dann gegeben sein muss, wenn dem Steuerpflichtigen für seine berufliche Tätigkeit kein auswärtiger Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 01.01.2007 durch eine Neufassung der entsprechenden Passage im Gesetz zu beseitigen.

Es wird darauf hingewiesen, dass auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts der Abzug weiterhin ausgeschlossen bleibt, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers zwar mehr als 50 Prozent der gesamten Tätigkeiten beträgt aber ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Unberührt von dem Beschluss bleibt auch die schon bisher bestehende Möglichkeit, die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich unbeschränkt abzuziehen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeiten bildet.


§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG:
(5) 1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
.....
Nr. 6b. 1Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. 2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;

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