Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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Oktober 2010

Dezember 2007

Ordnung der Balintgruppenarbeit

in der Evangelischen Landeskirche in Baden
vom 06.08.1991


1. Zur Unterstützung der seelsorgerlichen Arbeit bietet die Evang. Landeskirche in Baden ihren Mitarbeitenden tiefenpsychologisch fundierte Gesprächsgruppen zu Seelsorgefällen an (Balintgruppen).

2. Eine Balintgruppe soll aus sechs bis zwölf Teilnehmenden bestehen. Die Gruppen treffen sich im Regelfall zu Sitzungen von 90 Minuten Dauer. Es ist anzustreben, daß die Gruppe zwei Jahre arbeitet bzw. mindestens 40 Sitzungen durchgeführt werden. Eine länger dauernde Teilnahme (z.B. bei halboffenen Gruppen) bedarf der besonderen Genehmigung.

3. Das Setting einer Balintgruppe muß zwischen den Teilnehmenden und dem Gruppenleiter/der Gruppenleiterin gemäß den unter Ziff. 4 dargestellten Modellen vereinbart werden.

4. Bewährt haben sich folgende Modelle:

4.1 Die geschlossene Gruppe: Die Teilnehmenden verpflichten sich zur regelmäßigen Teilnahme für den vereinbarten Zeitraum. Ublicherweise arbeitet eine solche Gruppe mit 14-tägiger Sitzungsfolge für die Dauer von zwei Jahren, danach löst sie sich auf.

4.2 Die halboffene Gruppe ersetzt ausscheidende Mitglieder durch neue Interessenten/-innen, die sich ihrerseits zur regelmäßigen Teilnahme verpflichten.

4.3 In Proiektgruppen finden sich für kürzere Zeit Teilnehmende (z.B. für zehn Sitzungen) zusammen, um sich in einem besonderen Seelsorgegebiet zu sensibilisieren (z.B. Kasualgespräche).

5. Die Bildung einer Balintgruppe erfolgt in enger Absprache zwischen dem Evang. Oberkirchenrat, den Dekanen/Dekaninnen bzw. Schuldekanen/Schuldekaninnen des entsprechenden Einzugsbereichs, dem in Aussicht genommenen Balintgruppenleiter/der Balintgruppenleiterin und den Landeskirchlichen Beauftragten für die pastoralpsychologische Fortbildung.

5.1 Die Initiative zur Bildung einer Gruppe kann von Teilnehmenden, dem Gruppenleiter/der Gruppenleiterin, Dekanen/-inhen, Schuldekanen/-innen oder den Landeskirchlichen Beauftragten für die pastoralpsychologische Fortbildung ausgehen.

5.2 Bei der Zusammensetzung von Balintgruppen in bestimmten institutionellen Zusammenhängen (z.B. Schule, Krankenhaus) ist darauf zu achten, daß sie die Kooperation zwischen kirchlich Mitarbeitenden anderer Institutionen fördert. Die Einschränkung des Balintgruppenangebotes auf landeskirchlich Mitarbeitende (vgl. Ziff. 1 dieser Ordnung) ist insoweit flexibel zu handhaben.

5.3 Voraussetzung für das Zustandekommen der Gruppe ist die Zulassung der Teilnehmenden durch den Evang. Oberkirchenrat, die vor Beginn der Gruppenarbeit auf dem Dienstweg zu beantragen ist. Mit der Zulassung gibt der Evang. Oberkirchenrat im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel eine Finanzierungszusage gemäß Nr.6 dieser Ordnung.

6. Die Finanzierung erfolgt im Rahmen der Fortbildungsrichtlinien: Für die Termine erfolgt die dienstliche Freistellung, die Teilnehmenden zahlen pro Sitzung einen Eigenbeitrag, die Landeskirche erstattet die Fahrtkosten.

7. Die Leiter/-innen der Balintgruppen werden auf Vorschlag der Landeskirchlichen Beauftragten für die pastoralpsychologische Fortbildung vom Evang. Oberkirchenrat berufen.

8. Sollen vom Evang. Oberkirchenrat Balintgruppenleiter/-innen bestellt werden, die nicht an der pastoralpsychologischen Fortbildung der Landeskirche teilgenommen haben, müssen zuvor die Landeskirchlichen Beauftragten für die pastoralpsychologische Fortbildung gehört werden.

9. Die Ordnung tritt mit dem 1. September 1991 in Kraft, gleichzeitig wird die Ordnung vom 31.07.1984 außer Kraft gesetzt.

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