Abschnitt XIII

Übergangsgeld

§ 62 BAT

Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes

 

 (1) Der Angestellte, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses

a) das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und

b) in einem ununterbrochenen Angestelltenverhältnis von mindestens
    einem Jahr bei demselben Arbeitgeber gestanden hat,

erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.

 (2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

a) der Angestellte das Ausscheiden verschuldet hat,

b) der Angestellte gekündigt hat,

c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 58) beendet ist,

d) der Angestellte eine Abfindung auf Grund des
    Kündigungsschutzgesetzes erhält,

e) der Angestellte auf Grund eines Vergleichs ausscheidet, in dem vom

    Arbeitgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,

f) sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis ein neues mit
    Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,

g) der Angestellte eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen
     hat, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte,

h) dem Angestellten aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages oder
    sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines
    Versicherungsfalles im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine
    Versorgungsrente oder vergleichbare Leistung  gewährt wird oder die
    Anwartschaft auf eine dieser Leistungen gesichert ist,

i)  der Angestellte aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der
    gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer
    Versicherung oder Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der
    der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag
    oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mittel
    ganz oder teilweise beigesteuert oder beigesteuert hat.
 

 (3) Auch in den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b) und c) wird Übergangsgeld
gewährt, wenn
1. der Angestellte wegen

 a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,

 b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung der Arbeit
     unfähig macht,

 c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen
     Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit
     wesentlich herabsetzt,

2. die Angestellte außerdem wegen

 a) Schwangerschaft,
 b) Niederkunft in den letzten drei Monaten
 

gekündigt oder einen Auflösungsvertrag (§ 58) geschlossen hat.

 (4) Tritt der Angestellte innerhalb der Zeit, während der Übergangsgeld zu zahlen
ist, (§ 64 Abs. 1) , in ein neues mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis
ein oder wird ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle nachgewiesen, deren
Annahme ihm billigerweise zugemutet werden kann, so steht ihm Übergangsgeld von
dem Tage an, an dem er das neue Beschäftigungsverhältnis angetreten hat oder hätte
antreten können, nicht zu.


 § 63 BAT

Bemessung des Übergangsgeldes

 

 (1) Das Übergangsgeld wird nach der dem Angestellten am Tage vor dem
Ausscheiden zustehenden Vergütung (§ 26) bemessen. Steht an diesem Tage keine
Vergütung zu, so wird das Übergangsgeld nach der Vergütung bemessen, die dem
Angestellten bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden hätte.

 (2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden
vorangegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in
einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten
Beschäftigungsverhältnissen bei von diesem Tarifvertrag oder vom BAT-O erfaßten
Arbeitgebern oder bei Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen
Rechts, die diesen Tarifvertrag, den BAT-O oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts anwenden, zurückgelegt sind, ein Viertel der letzten Monatsvergütung, mindestens
aber die Hälfte und höchstens das Vierfache dieser Monatsvergütung. Als
Beschäftigungsverhältnisse gelten hierbei auch Zeiten, die nach § 19 Abs. 2 Satz 1 als
Beschäftigungszeit angerechnet worden sind.

BAT-O
 (2) Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden
vorangegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres in
einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinandergereihten
Beschäftigungsverhältnissen bei von diesem Tarifvertrag oder vom BAT erfaßten
Arbeitgebern oder bei Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen
Rechts, die diesen Tarifvertrag, den BAT oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen
Inhalts anwenden, zurückgelegt sind, ein Viertel der letzten Monatsvergütung, mindestens
aber die Hälfte und höchstens das Vierfache dieser Monatsvergütung.

 (3) Als Beschäftigungsverhältnis gelten alle bei den in Abs. 2 genannten
Arbeitgebern in einem Beamten-, Arbeits- oder Soldatenverhältnis zurückgelegten Zeiten
ausschließlich derjenigen, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt wurden. Dabei
bleibt eine Beschäftigung
a) als Ehrenbeamter,

b) als Beamter im Vorbereitungsdienst,

c) in einem nur nebenbei bestehenden Beamtenverhältnis,

d) in einem Ausbildungsverhältnis,

e) im räumlichen Geltungsbereich des BAT-O vor dem 1. Januar 1991

unberücksichtigt.

BAT-O
 (3) Als Beschäftigungsverhältnis gelten alle bei den in Abs. 2 genannten
Arbeitgebern in einem Beamten-, Arbeits- oder Soldatenverhältnis zurückgelegten Zeiten
ausschließlich derjenigen, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt wurden;
Zeiten einer Tätigkeit im Sinne des § 3 Buchst. n werden nicht berücksichtigt.
Dabei bleibt eine Beschäftigung
a) als Ehrenbeamter,
b) als Beamter im Vorbereitungsdienst,
c) in einem nur nebenbei bestehenden Beamtenverhältnis,
d) in einem Ausbildungsverhältnis,
e) vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages
unberücksichtigt.

 Als Unterbrechung im Sinne des Absatzes 2 gilt jeder zwischen den
Beschäftigungsverhältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage - mit Ausnahme
allgemein arbeitsfreier Werktage - umfassende Zeitraum, in dem ein
Beschäftigungsverhältnis nicht bestand. Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der
Angestellte in dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen liegenden gesamten
Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen
anderen  Ort benötigt wurde.

 (4) Wurde dem Angestellten bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt,
so bleiben die davor liegenden Zeiträume bei der Bemessung des Übergangsgeldes
unberücksichtigt.
 

 (5) Werden dem Angestellten laufende Versorgungsbezüge, laufende
Unterstützungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bezüge aus
öffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 62
Abs. 2 Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen
Versicherungsträgers gezahlt oder hätte der Angestellte, der nicht unter
§ 62 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung des
Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, so erhält er
ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das
Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter
dem Übergangsgeld zurückbleiben.

 Zu den Bezügen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht

a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,

b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt
    zu zahlende Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,

c) Unfallrenten nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch,

d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der
    nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz
    sowie die entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte
    oder deren Hinterbliebene als Entschädigung für Schaden an Leben

    oder an Körper oder Gesundheit geleistet werden,

e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
BAT-O
e) ist im BAT-O nicht enthalten.

f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,
BAT-O
f) ist im BAT-O nicht enthalten.

g) - gestrichen -

h) Blindenhilfe nach § 67 des Bundessozialhilfegesetzes,

i) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem
    Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder Leistungen im Sinne des
    § 65 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG oder des § 4Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BKGG
    sowie Kindergeld aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund
    zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG.
 

Protokollnotiz zu Abs. 3:
Als Ausbildungszeit nach Absatz 3 Satz 2 Buchst. d) gilt nicht die Zeit der Tätigkeit
eines Assistenzarztes, die auf die Weiterbildung zum Facharzt angerechnet werden
kann.


§ 64 BAT

Auszahlung des Übergangsgeldes

 

 (1) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am Zahltag (§ 36 Abs.1)
gezahlt, erstmalig in dem auf das Ausscheiden folgenden Monat. Die
Auszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind. Vor der
Zahlung hat der Angestellte anzugeben, ob und welche laufende Bezüge nach § 63 Abs.
5 gewährt werden. Ferner hat er zu versichern, daß er keine andere Beschäftigung
angetreten hat.

 (2) Zu Siedlungszwecken oder zur Begründung oder zum Erwerb eines eigenen
gewerblichen Unternehmens kann das Übergangsgeld in einer Summe ausgezahlt
werden.
 

 (3) Beim Tode des Angestellten wird der noch nicht gezahlte Betrag an den
Ehegatten oder die Kinder, für die dem Angestellten Kindergeld nach dem
Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG)
zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder der §§ 3, 4 BKGG zugestanden hätte, in einer Summe gezahlt. Die Zahlung an einen der nach
Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum
Erlöschen.

 Protokollnotiz zu § 64 Absatz 3:
 Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 29 Abschn. B gilt entsprechend.
 

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