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Mai 2021

Beihilfe

Für verschiedene medizinische Hilfeleistungen gibt es über den Krankenkassenzuschuß hinaus die sog. Beihilfe, so z.B.: für Zahnersatzleistungen, bei der Geburt eines Kindes, für eine Kur oder Rehabilitationsmassnahme oder im Todesfall.

1) Beihilfeberechtigt sind nach § 6 Nr. 13 Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 1998 in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis standen, das seit dem 1. Juli 1998 zu dem selbem Anstellungsträger fortbesteht, und die Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall nach dem gekündigten Tarifvertrag über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge des Landes vom 26. Mai 1964 haben.
Diese erhalten weiterhin Beihilfe nach den jeweils geltenden Beihilfevorschriften für die Beamtinnen und Beamten der Evangelischen Landeskirche in Baden.

2) Dies gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 1998 in einem Arbeitsverhältnis nach AR-N (GVBl. 1993 S. 74) bzw. AR-G (GVBl. 1999 S. 113) gestanden haben.

3) Teilzeitbeschäftigte erhalten jedoch nur den Prozentteil ihres Beschäftigungsgrades.

4) Sollte die Ehegattin / der Ehegatte im Beamtenstatus (oder Pfarrstatus) und somit beihilfeberechtigt sein, so ist man selbst als Angehörige / Angehöriger auch beihilfeberechtigt, wenn das Jahreseinkommen die Grenze von 18.000,- Euro nicht übersteigt (vereinfachte Darstellung!).

5) Witwen / Witwer von Beihifeberechtigten im Beamtenstatus (oder Pfarrstatus) "erben" die Beihilfeberechtigung (vereinfachte Darstellung!).

Nähere Informationen erhalten Sie durch Lektüre der Beihilfeverordnung oder durch Kontakt zur Beihilfestelle (Adresse siehe unten)

Informationen erhalten Sie bei:

Kommunaler Versorgungsverband und seine Zusatzversorgungskasse Baden-Württemberg
Ludwig-Erhard-Allee 19
76131 Karlsruhe

Postfach 100161
76231 Karlsruhe
Telefon: 0721 5985-0
Telefax: 0721 5985-444
E-Mail: info@kvbw.de

Den Downloadbereich erreichen Sie unter
https://www.kvbw.de/pb/,W-2/startseite/beihilfe/rechtsgrundlagen+beihilfe+baden-wuerttemberg.html

=> gilt nur für Baden AR-M § 6 Nr. 13
=> gilt nur für Baden AVR § 26

=> gilt für Deutschland Mutterschutzgesetz (externer Link)

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