Kirchengewerkschaft
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Oktober 2012

Durchführungsbestimmungen zum kirchlichen Dienstreisekostengesetz (DB-DRG)

Vom 23. Mai 1995,
geändert am 25. März 2003,
zuletzt geändert am 24. Juli 2012 (GVBl Nr. 10/2012 S. 184)

Der Evangelische Oberkirchenrat erlässt aufgrund von § 9 Abs. 2 des kirchlichen Dienstreisekostengesetzes vom 26. April 1995 (GVBI: S. 103) folgende Durchführungsbestimmungen:

I.

1 Ein triftiger Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 DRG liegt in der Regel vor, wenn

1.1 die dienstliche Fahrt zu Orten führt, die mit regeImässig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht oder nur schwer erreichbar sind. (Insbesondere gehören nicht zu diesen Orten diejenigen, die an das IC-Netz bzw. IR-Netz angebunden sind);

1.2 durch die Benutzung des Kraftfahrzeuges voraussichtlich eine erhebliche Zeitersparnis eintritt, so dass dadurch z. B. noch weitere, insbesondere termingebundene Dienstgeschäfte wahrgenommen werden können; Übernachtungskosten gespart werden; Heimfahrten noch am selben Tag möglich sind;

1.3 durch die Benutzung des Kraftfahrzeuges eine Kostenersparnis für den Dienstherrn eintritt (z. B. durch Mitnahme weiterer Personen, die nach der Dienstreisekostenverordnung Anspruch auf Reisekostenvergütung hätten);

1.4 auf einer Dienstreise umfangreiches Aktenmaterial, Gegenstände mit größerem Gewicht oder sperrige Gegenstände mitzuführen sind, die auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes die Benutzung eines regelmäßigen verkehrenden Beförderungsmittels unzumutbar erscheinen lassen;

1.5 die Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel aus einem Grund nicht zugemutet werden kann, der in der Person des Dienstreisenden liegt (z.B. wegen Körperbehinderung).

2 Für die Erstattung der entstandenen notwendigen Fahrtkosten i. S. des § 3 Abs. 1 DRG sind insbesondere Preisvorteile durch den Einsatz einer BahnCard zu berücksichtigen.

2.1 Hat der/die Dienstreisende eine aus persönlichen Gründen erworbene BahnCard, so hat er diese auch bei Dienstreisen einzusetzen. Erstattungsfähig ist nur der ermäßigte Fahrpreis. Im Dienstreisekostenerstattungsantrag ist anzugeben, ob eine BahnCard für die 2. bzw. 1. Klasse vorhanden ist

2.2 Dienstreisende, bei denen auf Grund häufig durchzuführender Dienstreisen von einem wirtschaftlichen Einsatz der BahnCard auszugehen ist, haben sich im Interesse der Einsparung von Reisekosten eine BahnCard anzuschaffen. Die Kosten der BahnCard sind in diesen Fällen erstattungsfähig.

2.2.1 Von einem wirtschaftlichen Einsatz ist auszugehen, wenn eine Person jährlich mehr als 3.000 km (2. Klasse) bzw. 4000 km (1. Klasse) Bahnkilometer im Rahmen ihrer Dienstreisen fährt

2.2.2 Der/die Dienstreisende soll sich vor dem Erwerb einer BahnCard mit der zuständigen Reisekostenstelle in Verbindung setzen, damit der wirtschaftliche Einsatz geprüft werden kann. Die Beantragung der BahnCard hat schriftlich zu erfolgen. In dem Antrag ist anzugeben, welche Dienstreisen innerhalb der Geltungsdauer der BahnCard voraussichtlich mit der Bahn durchgeführt werden. Stellt sich nachträglich der wirtschaftliche Einsatz einer aus persönlichen Gründen erworbenen BahnCard bei Dienstreisen heraus; so ist auch eine nachträgliche Erstattung der Kosten für diese BahnCard möglich.

2.2.3 Besitzt der/die Dienstreisende eine BahnCard, deren Anschaffungskosten vom Dienstherrn erstattet wurden, kann ihm im Falle der PKW-Nutzung ohne triftigen Grund die Wegstreckenentschädigung (§ 4 Abs. 2 DRG) nur in dem Umfang gewährt werden, wie Fahrtkosten beim Einsatz der BahnCard erstattet würden.

3 Für die Benutzung des privaten Kraftfahrzeuges ohne triftigen Grund für Dienstreisen nach § 4 Abs. 2 DRG wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 16 Cent/km gewährt.

4.1 Für die Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte aus besonderem dienstlichen Anlass können im Einzelfall die entstandenen notwendigen Fahrtkosten erstattet werden.

4.2 Weiterhin können Fahrtkosten zwischen Wohnung und regelmäßiger Dienststätte dann erstattet werden, soweit der Aufwand 15 vom Hundert der zur Auszahlung kommenden monatlichen Bruttovergütung übersteigt, wenn

a) bei einer Regelung von Vertretungsdiensten im Religionsunterricht keine andere geeignete Person für die Vertretungsdienste zur Verfügung steht und

b) die der Person entstehenden Fahrtkosten zu dem von der Person für die Vertretungsdienste erzielten Einkommen in einem nicht angemessenem Verhältnis stehen und

c) entsprechende Haushaltsmittel für die Fahrtkostenerstattung zur Verfügung stehen.

II.

Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. Juli 1995 in Kraft.
[die letzten Änderungen treten zum 1. Februar 2012 in Kraft.]

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