DSG-EKD
      
        Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche 
        in Deutschland (DSG-EKD)
        Vom 12. November 1993
         (GVOBl. 1994 S.35), geändert durch Kirchengesetz vom 7. November 2002 
        (ABl. EKD S.381 und ABl. EKD 2OO3 S.1)
         
         § 1 Zweck und Anwendungsbereich 
        
        
          
          
            | (1) | 
            Zweck dieses Kirchengesetzes ist es, den einzelnen 
              davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen 
              personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht 
              beeinträchtigt wird.
               |  
          
            | (2) | 
            Dieses Kirchengesetz gilt für die Erhebung, 
              Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch kirchliche 
              Behörden und sonstige Dienststellen sowie ohne Rücksicht auf deren 
              Rechtsform durch kirchliche Werke und Einrichtungen der 
              Evangelischen Kirche in Deutschland und der Gliedkirchen 
              (kirchliche Stellen). Die Evangelische Kirche in 
              Deutschland und die Gliedkirchen sollen jeweils für ihren Bereich 
              eine Übersicht über die kirchlichen Werke und Einrichtungen mit 
              eigener Rechtspersönlichkeit, für die dieses Kirchengesetz gilt, 
              führen. In die Übersicht sind Name, Anschrift, Rechtsform und 
              Tätigkeitsbereich der kirchlichen Werke und Einrichtungen 
              aufzunehmen.
               |  
          
            | (3) | 
            Dieses Kirchengesetz ist nur eingeschränkt 
            anwendbar: |  
          
            
  | 
            1. | 
            auf automatisierte Dateien, die ausschließlich aus 
              verarbeitungstechnischen Gründen vorübergehend erstellt und nach 
              ihrer verarbeitungstechnischen Nutzung automatisch gelöscht 
              werden; insoweit gelten nur die §§ 6 
              und 9; |  
          
            
  | 
            2. | 
            auf nicht automatisierte Dateien, deren personenbezogene Daten 
              nicht zur Übermittlung an Dritte bestimmt sind; insoweit gelten 
              nur die §§ 6, 
              9, 
              23 
              und 25. 
              Werden im Einzelfall personenbezogene Daten übermittelt, gelten 
              für diesen Einzelfall die Vorschriften dieses Kirchengesetzes 
              uneingeschränkt.
               |  
          
            | (4) | 
            Pfarrer und Pfarrerinnen sowie sonstige kirchliche 
              Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dürfen in Wahrnehmung ihres 
              Seelsorgeauftrages eigene Aufzeichnungen führen und verwenden; 
              diese dürfen Dritten nicht zugänglich sein. Die besonderen 
              Bestimmungen über den Schutz des Beicht- und Seelsorgegeheimnisses 
              sowie über die Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt. Das gleiche 
              gilt für die sonstigen Verpflichtungen zur Wahrung gesetzlicher 
              Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten oder von Berufs- 
              oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen 
              Vorschriften beruhen.
               |  
          
            | (5) | 
            Soweit besondere Regelungen in anderen kirchlichen 
              Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren 
              Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften 
              dieses Kichengesetzes vor. |   
        
         § 2 Begriffsbestimmungen 
        
          
          
            | (1) | 
            Personenbezogene Daten sind Einzelangaben 
              über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder 
              bestimmbaren natürlichen Person (betroffene Person).
               |  
          
            | (2) | 
            Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, 
              Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz 
              von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist 
              jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die 
              gleichartig aufgebaut und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist 
              und ausgewertet werden kann.
               |  
          
            | (3) | 
            Erheben ist das Beschaffen von 
              personenbezognen Daten über die betroffene Person.
               |  
          
            | (4) | 
            Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, 
              Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im 
              einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren: |  
          
            
  | 
            1. | 
            Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder 
              Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum 
              Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung, |  
          
            
  | 
            2. | 
            Verändern das inhaltliche Umgestalten 
              gespeicherter personenbezogener Daten, |  
          
            
  | 
            3. | 
            Übermitteln das Bekanntgeben von 
              gespeicherten oder durch Datenverarbeitung gewonnener 
              personenbezogener Daten an Dritte in der Weise, dass |  
          
            
  | 
            a) | 
            die Daten an Dritte weitergegeben werden oder |  
          
            
  | 
            b) | 
            Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten 
              einsehen oder abrufen, |  
          
            
  | 
            4. | 
            Sperren das Kennzeichnen gespeicherter 
              personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung 
              einzuschränken, |  
          
            
  | 
            5. | 
            Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter 
              personenbezogener Daten.
               |  
          
            | (5) | 
            Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener 
              Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
               |  
          
            | (6) | 
            Anonymisieren ist das Verändern 
              personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über 
              persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit 
              einem unverhältnismäßig großem Aufwand an Zeit, Kosten und 
              Arbeitskraft einer betroffenen Person zugeordnet werden können.
               |  
          
            | (7) | 
            Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens 
              und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem 
              Zweck, die Bestimmung der betroffenen Person auszuschließen oder 
              wesentlich zu erschweren.
               |  
          
            | (8) | 
            Verantwortliche Stelle ist jede Person oder 
              Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, 
              verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen 
              lässt.
               |  
          
            | (9) | 
            Empfänger ist jede Person oder Stelle, die 
              personenbezogene Daten erhält.
               |  
          
            | (10) | 
            Dritte sind Personen und Stellen außerhalb 
              der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht die betroffene 
              Person sowie diejenigen Personen oder Stellen, die im 
              Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes personenbezogene Daten im 
              Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
               |  
          
            | (11) | 
            Besondere Arten personenbezogener Daten sind 
              Angaben über rassische und ethnische Herkunft, politische 
              Meinungen, religiöse und weltanschauliche Überzeugungen, 
              Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben. Dazu 
              gehört nicht die Zugehörigkeit zu einer Kirche oder sonstigen 
              Religionsgemeinschaft.
               |  
          
            | (12) | 
            Mobile personenbezogene Speicher- und 
              Bearbeitungsmedien sind Datenträger, |  
          
            
  | 
            1. | 
            die an den Betoffenen ausgegeben werden, |  
          
            
  | 
            2. | 
            auf denen personenbezogene Daten über die 
              Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle 
              automatisiert verarbeitet werden können und |  
          
            
  | 
            3. | 
            bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur 
              durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen 
        kann. |   
        
         § 2a Datenvermeidung und Datensparsamkeit 
        Gestaltung und Auswahl von Datenverarbeitungssystemen haben 
        sich an dem Ziel auszurichten, keine oder sowenig personenbezogene Daten 
        wie nötig zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Insbesondere ist 
        von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung Gebrauch 
        zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen 
        Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
        
         § 3 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung 
        Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener 
        Daten sind nur zulässig, wenn dieses Gesetz oder eine andere 
        Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit die betroffene 
        Person eingewilligt hat.
        
         § 3a Einwilligung der Betroffenen 
        
        
          
          
            | (1) | 
            Die Einwilligung der Betroffenen ist nur wirksam, wenn sie auf 
              deren freier Entscheidung beruht. Sie sind auf den vorgesehenen 
              Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie, soweit nach 
              den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, 
              auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Die 
              Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer 
              Umstände eine andere Form angemessen ist. Soll die Einwilligung 
              zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist 
              die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der 
              Erklärung hervorzuheben.
               |  
          
            | (2) | 
            Im Bereich der wissenschaftlichen Forschung liegt ein 
              besonderer Umstand im Sinne von Abs. 
              1 Satz 3 auch dann vor, wenn durch die Schriftform der 
              bestimmte Forschungszweck erheblich beeinträchtigt würde. In 
              diesem Fall sind der Hinweis nach Abs. 
              1 Satz 2 und die Gründe, aus denen sich die erhebliche 
              Beeinträchtigung des bestimmten Forschungszwecks ergibt, 
              schriftlich festzuhalten.
               |  
          
            | (3) | 
            Soweit besondere Arten personenbezogener Daten nach § 
              2 Abs. 11 erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, muss sich 
              die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten 
              beziehen. |   
        
         § 4 Datenerhebung 
        
          
          
            | (1) | 
            Das Erheben personenbezogener Daten ist zulässig, 
              wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der verantwortlichen 
              kirchlichen Stelle erforderlich ist.
               |  
          
            | (2) | 
            Personenbezogene Daten sind bei der betroffenen 
              Person zu erheben. Ohne ihre Mitwirkung dürfen sie nur erhoben 
              werden, wenn |  
          
            
  | 
            1. | 
            eine kirchliche oder staatliche Rechtsvorschrift 
              dies vorsieht, zwingend voraussetzt oder |  
          
            
  | 
            2. | 
            die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages die 
              Erhebung erfordert und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass 
              überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt werden, 
sofern |  
          
            
  | 
            a) | 
            die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei 
              anderen Personen oder kirchlichen Stellen erforderlich macht 
            oder |  
          
            
  | 
            b) | 
            die Erhebung bei der betroffenen Person einen 
              unverhältnismäßigen Aufwand erforderte oder |  
          
            
  | 
            c) | 
            die betroffene Person einer durch Rechtsvorschrift 
              festgelegten Auskunftspflicht nicht nachgekommen und über die 
              beabsichtigte Erhebung der Daten unterrichtet worden ist.
               |  
          
            | (3) | 
            Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen 
              Person erhoben, so ist sie auf Verlangen über den Erhebungszweck, 
              über die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, und über 
              die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
               |  
          
            | (4) | 
            Werden personenbezogene Daten statt bei der 
              betroffenen Person bei einer nicht-kirchlichen oder 
              nicht-öffentlichen Stelle erhoben, so ist die Stelle auf die 
              Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die 
              Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
               |  
          
            | (5) | 
            Das Erheben besonderer Arten personenbezogener Daten 
              nach § 
              2 Abs. 11 ist nur zulässig, soweit |  
          
            
  | 
            1. | 
            eine Rechtsvorschrift dies vorsieht, |  
          
            
  | 
            2. | 
            der Betroffene nach Maßgabe des § 
              3a Abs. 3 eingewilligt hat, |  
          
            
  | 
            3. | 
            dies zum Schutze lebenswichtiger Interessen der 
              betroffenen Person oder Dritter erforderlich ist, sofern die 
              betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen 
              außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben, |  
          
            
  | 
            4. | 
            es sich um Daten handelt, die die betroffene Person 
              offenkundig öffentlich gemacht hat, |  
          
            
  | 
            5. | 
            Grund zu der Annahme besteht, dass andernfalls die 
              Wahrnehmung des Auftrages der Kirche oder die Glaubwürdigkeit 
              ihres Dienstes ernsthaft gefährdet würde, |  
          
            
  | 
            6. | 
            dies zum Zweck der Gesundheitsvorsorge, der 
              medizinischen Diagnostik, der Gesundheitsversorgung oder 
              Behandlung oder für die Verwaltung von Gesundheitsdiensten 
              erforderlich ist und die Verarbeitung dieser Daten durch 
              ärztliches Personal oder durch sonstige Personen erfolgt, die 
              einer entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen, oder |  
          
            
  | 
            7. | 
            dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung 
              erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der 
              Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen 
              Person an dem Ausschluss der Erhebung erheblich überwiegt und der 
              Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit 
              unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden 
        kann. |   
        
         § 5 Datenspeicherung, -veränderung und 
        -nutzung 
        
          
          
            | (1) | 
            Das Speichern, Verändern oder Nutzen 
              personenbezogener Daten ist zulässig, wenn es zur Erfüllung der in 
              der Zuständigkeit der verantwortlichen kirchlichen Stelle 
              liegenden Aufgabe erforderlich ist und es für die Zwecke erfolgt, 
              für die die Daten erhoben worden sind. Ist keine Erhebung 
              vorausgegangen, dürfen die Daten nur für die Zwecke geändert oder 
              genutzt werden, für die sie gespeichert worden sind.
               |  
          
            | (2) | 
            Das Speichern, Verändern oder Nutzen für andere 
              Zwecke ist nur zulässig, wenn |  
          
            
  | 
            1. | 
            eine kirchliche Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend 
              voraussetzt, |  
          
            
  | 
            2. | 
            eine staatliche Rechtsvorschrift dies vorsieht und kirchliche 
              Interessen nicht entgegenstehen, |  
          
            
  | 
            3. | 
            die betroffene Person eingewilligt hat, |  
          
            
  | 
            4. | 
            offensichtlich ist, dass es im Interesse der betroffenen 
              Person liegt, und kein Grund zu der Annahme besteht, dass sie in 
              Kenntnis des anderen Zweckes ihre Einwilligung verweigern 
          würde, |  
          
            
  | 
            5. | 
            Angaben der betroffenen Person überprüft werden müssen, weil 
              tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen, |  
          
            
  | 
            6. | 
            die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden 
              können oder die verantwortliche kirchliche Stelle sie 
              veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige 
              Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der 
              Zweckänderung offensichtlich überwiegt, |  
          
            
  | 
            7. | 
            Grund zu der Annahme besteht, dass andernfalls die Wahrnehmung 
              des Auftrages der Kirche gefährdet würde, |  
          
            
  | 
            8. | 
            es zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der 
              Rechte einer anderen Person erforderlich ist oder |  
          
            
  | 
            9. | 
            es zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich 
              ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des 
              Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem 
              Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der 
              Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem 
              Aufwand erreicht werden kann.
               |  
          
            | (3) | 
            Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke 
              liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Visitations-, 
              Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung, der 
              Revision oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen für 
              die verantwortliche kirchliche Stelle dient. Das gilt auch für die 
              Verarbeitung oder Nutzung zu Ausbildungs- und Prüfungszwecken 
              durch die verantwortliche kirchliche Stelle, soweit nicht 
              überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person 
              entgegenstehen.
               |  
          
            | (4) | 
            Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu 
              Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur 
              Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer 
              Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden, dürfen nur für diese 
              Zwecke verwendet werden.
               |  
          
            | (5) | 
            Das Speichern, Verändern oder Nutzen von besonderen 
              Arten personenbezogener Daten nach § 
              2 Abs. 11 für andere Zwecke ist nur zulässig, wenn |  
          
            
  | 
            1. | 
            die Voraussetzungen vorliegen, die eine Erhebung nach § 
              4 Abs. 5 Nr.1 bis 5 
              zuließen oder |  
          
            
  | 
            2. | 
            dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung 
              erforderlich ist, das kirchliche Interesse an der Durchführung des 
              Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem 
              Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der 
              Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem 
              Aufwand erreicht werden kann. Bei dieser Abwägung ist im Rahmen 
              des kirchlichen Interesses das wissenschaftliche Interesse an dem 
              Forschungsvorhaben besonders zu 
        berücksichtigen. |   
        
         § 6 Datengeheimnis Den mit dem 
        Umgang von Daten betrauten Personen ist es untersagt, personenbezogene 
        Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen 
        (Datengeheimnis). Diese Personen sind - soweit sie nicht aufgrund 
        anderer kirchlicher Bestimmungen zur Verschwiegenheit verpflichtet 
        wurden - bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu 
        verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer 
        Tätigkeit fort.
        
         § 7 Unabdingbare Rechte der betroffenen 
        Person 
        
          
          
            | (1) | 
            Die Rechte der betroffenen Person auf Auskunft (§ 
              15) und auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten (§16) 
              können nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt 
              werden.
               |  
          
            | (2) | 
            Sind die Daten der betroffenen Person automatisiert in der 
              Weise gespeichert, dass mehrere Stellen speicherungsberechtigt 
              sind, und ist die betroffene Person nicht in der Lage, 
              festzustellen, welche Stelle die Daten gespeichert hat, so kann 
              sie sich an jede dieser Stellen wenden. Diese ist verpflichtet, 
              das Vorbringen der betroffenen Person an die Stelle, die die Daten 
              gespeichert hat, weiterzuleiten. Die betroffene Person ist über 
              die Weiterleitung und jene Stelle zu 
        unterrichten. |   
        
         § 7a Beobachtung öffentlich zugänglicher 
        Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen 
        
          
          
            | (1) | 
            Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit 
              optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist 
              nur zulässig, soweit dies zur Wahrnehmung berechtigter Interessen 
              für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine 
              Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der 
              betroffenen Personen überwiegen. Während der Gottesdienste ist 
              eine Videoüberwachung unzulässig.
               |  
          
            | (2) | 
            Der Umstand der Beobachtung ist durch geeignete Maßnahmen 
              erkennbar zu machen, soweit dies nicht offensichtlich ist.
               |  
          
            | (3) | 
            Die Verarbeitung oder Nutzung von nach Absatz 
              1 erhobenen Daten ist nur zulässig, soweit und solange dies 
              zum Erreichen des verfolgten Zweckes erforderlich ist und keine 
              Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der 
              betroffenen Person überwiegen.
               |  
          
            | (4) | 
            Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur 
              Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder 
              schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren 
              Speicherung entgegenstehen. |   
        
         § 7b Mobile personenbezogene Speicher- und 
        Bearbeitungsmedien 
        
          
          
            | (1) | 
            Die Stelle, die ein mobiles personenbezogenes 
              Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgibt oder ein Verfahren zur 
              automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, das ganz 
              oder teilweise auf einem solchen Medium abläuft, auf das Medium 
              aufbringt, ändert oder hierzu bereit hält, muss die betroffene 
              Person |  
          
            
  | 
            1. | 
            über ihre Identität und Anschrift, |  
          
            
  | 
            2. | 
            in allgemein verständlicher Form über die Funktionsweise des 
              Mediums einschließlich der Art der zu verarbeitenden 
              personenbezogenen Daten, |  
          
            
  | 
            3. | 
            darüber, wie sie ihre Rechte nach den §§ 15, 
              15a 
              und 16 
              ausüben kann, und |  
          
            
  | 
            4. | 
            über die bei Verlust oder Zerstörung des Mediums zu treffenden 
              Maßnahmen |  
          
            
  | 
            unterrichten, soweit die betroffene Person nicht 
              bereits Kenntnis erlangt hat.
               |  
          
            | (2) | 
            Die nach Absatz 
              1 verpflichtete Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur 
              Wahrnehmung des Auskunftsrechts erforderlichen Geräte oder 
              Einrichtungen in angemessenem Umfang zum unentgeltlichen Gebrauch 
              zur Verfügung stehen.
               |  
          
            | (3) | 
            Kommunikationsvorgänge, die auf dem Medium eine 
              Datenverarbeitung auslösen, müssen für den Betroffenen eindeutig 
              erkennbar sein. |   
        
         § 8 Schadensersatz durch kirchliche Stellen 
        
        
          
          
            | (1) | 
            Fügt eine kirchliche Stelle der betroffenen Person durch eine 
              nach den Vorschriften dieses Kirchengesetzes oder nach anderen 
              kirchlichen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder 
              unrichtige automatisierte Verarbeitung ihrer personenbezogenen 
              Daten einen Schaden zu, ist sie der betroffenen Person zum Ersatz 
              des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Für die 
              Verarbeitung der von staatlichen oder kommunalen Stellen sowie von 
              Sozialleistungsträgern übermittelten personenbezogenen Daten durch 
              kirchliche Stellen, die nicht privatrechtlich organisiert sind, 
              gilt diese Verpflichtung zum Schadensersatz unabhängig von einem 
              Verschulden; bei einer schweren Verletzung des 
              Persönlichkeitsrechts ist der betroffenen Person der Schaden, der 
              nicht Vermögensschaden ist, angemessen in Geld zu ersetzen.
               |  
          
            | (2) | 
            Die Ansprüche nach Abs. 
              1 Satz 2 sind insgesamt bis zu einem Betrag in Höhe von 125000 
              Euro begrenzt. Ist aufgrund desselben Ereignisses an mehrere 
              Personen Schadensersatz zu leisten, der insgesamt den Höchstbetrag 
              von 125000 Euro übersteigt, so verringern sich die einzelnen 
              Schadensersatzleistungen in dem Verhältnis, in dem ihr 
              Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht.
               |  
          
            | (3) | 
            Sind bei einer automatisierten Verarbeitung mehrere Stellen 
              speicherungsberechtigt und ist die geschädigte Person nicht in der 
              Lage, die speichernde Stelle festzustellen, so haftet jede dieser 
              Stellen.
               |  
          
            | (4) | 
            Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner im Sinne 
              des Bürgerlichen Gesetzbuches.
               |  
          
            | (5) | 
            Auf das Mitverschulden der betroffenen Person ist § 254 und 
              auf die Verjährung sind die §§ 199, 852 des Bürgerlichen 
              Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
               |  
          
            | (6) | 
            Macht eine betroffene Person gegenüber einer kirchlichen 
              Stelle einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer nach diesem 
              Kirchengesetz oder anderen Vorschriften über den Datenschutz 
              unzulässigen oder unrichtigen automatisierten Datenverarbeitung 
              geltend und ist streitig, ob der Schaden die Folge eines von der 
              verantwortlichen Stelle zu vertretenden Umstandes ist, so trifft 
              die Beweislast die verantwortliche Stelle.
               |  
          
            | (7) | 
            Vorschriften, nach denen Ersatzpflichtige in weiterem Umfang 
              als nach dieser Vorschrift haften oder nach denen andere für den 
              Schaden verantwortlich sind, bleiben 
unberührt. |   
        
         § 9 Technische und organisatorische 
        Maßnahmen Kirchliche Stellen, die selbst oder im Auftrag 
        personenbezogene Daten erheben, verarbeiten oder nutzen, haben die 
        technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich 
        sind, um die Ausführung der Vorschriften dieses Kirchengesetzes, 
        insbesondere die in der Anlage 
        zu diesem Kirchengesetz genannten Anforderungen, zu gewährleisten. 
        Erforderlich sind Maßnahmen, deren Aufwand in einem angemessenen 
        Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
        
         § 9a Datenschutzaudit Zur 
        Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit können Anbieter 
        von Datenverarbeitungssystemen und -programmen und datenverarbeitende 
        Stellen ihr Datenschutzkonzept sowie ihre technischen Einrichtungen 
        durch geeignete Stellen prüfen und bewerten lassen sowie das Ergebnis 
        der Prüfung veröffentlichen. Näheres kann der Rat der Evangelischen 
        Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung regeln.
        
         § 10 Einrichtung automatisierter 
        Abrufverfahren 
        
          
          
            | (1) | 
            Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, 
              das die Übermittlung personenbezogener Daten durch Abruf 
              ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter 
              Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen 
              Person und des kirchlichen Auftrags der beteiligten Stellen 
              angemessen ist. Die Vorschriften über die Zulässigkeit, des 
              einzelnen Abrufs bleiben unberührt.
               |  
          
            | (2) | 
            Die beteiligten kirchlichen Stellen haben zu 
              gewährleisten, dass die Zulässigkeit des Abrufverfahrens 
              kontrolliert werden kann. Hierzu haben sie schriftlich 
            festzulegen: |  
          
            
  | 
            1. | 
            Anlass und Zweck des Abrufverfahrens, |  
          
            
  | 
            2. | 
            Dritte, an die übermittelt wird, |  
          
            
  | 
            3. | 
            Art der zu übermittelnden Daten, |  
          
            
  | 
            4. | 
            nach § 
              9 erforderliche technische und organisatorische Maßnahmen.
               |  
          
            | (3) | 
            Über die Einrichtung von Abrufverfahren ist der oder 
              die jeweils zuständige Datenschutzbeauftragte sowie der oder die 
              Betriebsbeauftragte für den Datenschutz unter Mitteilung der 
              Festlegung nach Absatz 
              2 zu unterrichten. Die Errichtung von automatisierten 
              Abrufverfahren mit nichtkirchlichen Stellen kann von der 
              Genehmigung einer anderen kirchlichen Stelle abhängig gemacht 
              werden.
               |  
          
            | (4) | 
            Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen 
              Abrufs trägt die datenempfangende Stelle. Die speichernde 
              kirchliche Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur, wenn dazu 
              Anlass besteht. Die speichernde kirchliche Stelle hat zu 
              gewährleisten, dass die Übermittlung von personenbezogenen Daten 
              zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und 
              überprüft werden kann. Wird ein Gesamtbestand von 
              personenbezogenen Daten abgerufen oder übermittelt 
              (Stapelverarbeitung), so bezieht sich die Gewährleistung 
              der Feststellung und Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des 
              Abrufs oder der Übermittlung des Gesamtbestandes.
               |  
          
            | (5) | 
            Die Absätze 
              1 bis 4 
              gelten nicht für den Abruf aus Datenbeständen, die jedermann, sei 
              es ohne oder nach besonderer Zulassung, zur Benutzung offen 
            stehen. |   
        
         § 11 Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung 
        von personenbezogenen Daten im Auftrag 
        
          
          
            | (1) | 
            Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch andere Stellen 
              oder Personen erhoben, verarbeitet oder genutzt, ist die 
              beauftragende Stelle für die Einhaltung der Vorschriften dieses 
              Kirchengesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz 
              verantwortlich. Die in den §§ 7 
              und 8 
              genannten Rechte sind ihr gegenüber geltend zu machen.
               |  
          
            | (2) | 
            Die beauftragte Stelle oder Person ist unter besonderer 
              Berücksichtigung der Eignung der von ihr getroffenen technischen 
              und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der 
              Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei die Datenerhebung, 
              -verarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen 
              Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind. 
              Vor einer Beauftragung ist die Genehmigung der nach kirchlichern 
              Recht zuständigen Stelle einzuholen. Die beauftragende Stelle soll 
              sich von der Einhaltung der bei der beauftragten Stelle 
              getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen 
überzeugen.
               |  
          
            | (3) | 
            Die beauftragte Stelle oder Person darf die Daten nur im 
              Rahmen der Weisungen der beauftragenden Stelle erheben, 
              verarbeiten oder nutzen. Ist sie der Ansicht, dass eine Weisung 
              der beauftragenden Stelle gegen dieses Kirchengesetz oder andere 
              Vorschriften über den Datenschutz verstößt, hat sie die 
              beauftragende Stelle unverzüglich darauf hinzuweisen.
               |  
          
            | (4) | 
            Sofern die kirchlichen Datenschutzbestimmungen auf die 
              beauftragte Stelle oder Person keine Anwendung finden, ist die 
              beauftragende Stelle verpflichtet, sicherzustellen, dass die 
              beauftragte Stelle diese Bestimmungen beachtet und sich der 
              Kontrolle kirchlicher Datenschutzbeauftragter unterwirft.
               |  
          
            | (5) | 
            Die Absätze 
              1 bis 4 
              gelten entsprechend, wenn die Prüfung oder Wartung automatisierter 
              Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen durch andere Stellen 
              im Auftrag vorgenommen wird und dabei ein Zugriff auf 
              personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden 
          kann. |   
        
         § 12 Datenübermittlung an kirchliche oder 
        sonstige öffentliche Stellen 
        
          
          
            | (1) | 
            Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an 
              kirchliche Stellen ist zulässig, wenn |  
          
            
  | 
            1. | 
            sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden 
              oder der empfangenden kirchlichen Stelle liegenden Aufgaben 
              erforderlich ist und |  
          
            
  | 
            2. | 
            Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des §5 
              vorliegen.
               |  
          
            | (2) | 
            Die Verantwortung für die Zulässigkeit der 
              Übermittlung trägt die übermittelnde kirchliche Stelle. Erfolgt 
              die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden kirchlichen Stelle, 
              trägt diese die Verantwortung. In diesem Falle prüft die 
              übermittelnde kirchliche Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen 
              im Rahmen der Aufgaben der datenempfangenden kirchlichen Stelle 
              liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der 
              Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 
              10 Abs. 4 bleibt unberührt.
               |  
          
            | (3) | 
            Die datenempfangende kirchliche Stelle darf die 
              übermittelten Daten für den Zweck verarbeiten oder nutzen, zu 
              dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine Verarbeitung 
              oder Nutzung für andere Zwecke ist nur unter den Voraussetzungen 
              des §5 
              Abs. 2 zulässig.
               |  
          
            | (4) | 
            Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 
              1 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten 
              der betroffenen oder einer anderen Person so verbunden, dass eine 
              Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so 
              ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht 
              berechtigte Interessen der betroffenen oder einer anderen Person 
              an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen; eine Nutzung 
              dieser Daten ist unzulässig.
               |  
          
            | (5) | 
            Absatz 
              4 gilt entsprechend, wenn personenbezogene Daten innerhalb 
              einer kirchlichen Stelle weitergegeben werden.
               |  
          
            | (6) | 
            Personenbezogene Daten dürfen an Stellen anderer 
              öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften übermittelt werden, 
              wenn das zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben erforderlich ist, 
              die der übermittelnden oder der empfangenden Stelle obliegen, und 
              sofern sichergestellt ist, dass bei der empfangenden Stelle 
              ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen werden, und nicht 
              offensichtlich berechtigte Interessen der betroffenen Person 
              entgegenstehen.
               |  
          
            | (7) | 
            Personenbezogene Daten dürfen an Behörden und 
              sonstige öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und der 
              Gemeinden und der sonstigen Aufsicht des Bundes oder eines Landes 
              unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts 
              übermittelt werden, wenn dies eine Rechtsvorschrift zulässt oder 
              dies zur Erfüllung der kirchlichen Aufgaben erforderlich ist, die 
              der übermittelnden Stelle obliegen, und nicht offensichtlich 
              berechtigte Interessen der betroffenen Person 
          entgegenstehen. |   
        
         § 13 Datenübermittlung an sonstige Stellen 
        
        
          
          
            | (1) | 
            Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an 
              sonstige Stellen oder Personen ist zulässig, wenn |  
          
            
  | 
            1. | 
            sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der übermittelnden 
              kirchlichen Steile liegenden Aufgaben erforderlich ist und die 
              Voraussetzungen vorliegen, die eine Nutzung nach § 
              5 zuließen, oder |  
          
            
  | 
            2. | 
            eine Rechtsvorschrift dies zulässt oder |  
          
            
  | 
            3. | 
            die datenempfangenden Stellen oder Personen ein berechtigtes 
              Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft 
              darlegen und die betroffene Person kein schutzwürdiges Interesse 
              an dem Ausschluss der Übermittlung hat, es sei denn, dass Grund zu 
              der Annahme besteht, dass durch die Übermittlung die Wahrnehmung 
              des Auftrags der Kirche gefährdet würde.
               |  
          
            | (2) | 
            Das Übermitteln von besonderen Arten 
              personenbezogener Daten nach § 
              2 Abs. 11 ist abweichend von Satz 
              1 Nr. 3 nur zulässig, soweit dies zur Geltendmachung, Ausübung 
              oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderlich ist.
               |  
          
            | (3) | 
            Die Verantwortung für die Zulässigkeit der 
              Übermittlung trägt die übermittelnde kirchliche Stelle; durch 
              Kirchengesetz oder durch kirchliche Rechtsverordnung kann die 
              Übermittlung von der Genehmigung einer anderen kirchlichen Stelle 
              abhängig gemacht werden.
               |  
          
            | (4) | 
            In den Fällen der Übermittlung nach Absatz 
              1 Nr. 3 unterrichtet die übermittelnde kirchliche Stelle die 
              betroffene Person von der Übermittlung ihrer Daten. Dies gilt 
              nicht, wenn damit zu rechnen ist, dass sie davon auf andere Weise 
              Kenntnis erlangt oder die Wahrnehmung des Auftrages der Kirche 
              gefährdet würde.
               |  
          
            | (5) | 
            Die datenempfangenden Stellen und Personen dürfen 
              die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeiten oder nutzen, 
              zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden. Die 
              übermittelnde Stelle hat sie darauf zu 
        verpflichten. |   
        
         § 14 Durchführung des Datenschutzes 
        
        
          
          
            | (1) | 
            Die Evangelische Kirche in Deutschland und die 
              Gliedkirchen sind jeweils für ihren Bereich für die Einhaltung 
              eines ausreichenden Datenschutzes verantwortlich.
               |  
          
            | (2) | 
            Sie haben insbesondere sicherzustellen, dass von den 
              kirchlichen Stellen je nach ihrem Zuständigkeitsbereich eine 
              Übersicht geführt wird über |  
          
            
  | 
            1. | 
            Name der verantwortlichen Stelle, |  
          
            
  | 
            2. | 
            die Bezeichnung und die Art der 
          Datenverarbeitungsprogramme, |  
          
            
  | 
            3. | 
            deren Zweckbestimmung, |  
          
            
  | 
            4. | 
            die Art der gespeicherten Daten, |  
          
            
  | 
            5. | 
            den betroffenen Personenkreis, |  
          
            
  | 
            6. | 
            die Art der regelmäßig zu übermittelnden Daten und die 
              datenempfangenen Stellen, |  
          
            
  | 
            7. | 
            die Regelfristen für die Löschung der Daten, |  
          
            
  | 
            8. | 
            zugriffsberechtigte Personengruppen oder Personen, die allein 
              zugriffsberechtigt sind, |  
          
            
  | 
            9. | 
            die Rechtsgrundlage der Verarbeitung. |  
          
            
  | 
            Sie haben ferner dafür zu sorgen, dass die 
              ordnungsgemäße Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, mit 
              deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, 
              überwacht wird.
               |  
          
            | (3) | 
            Absatz 
              2 Satz 1 gilt nicht für |  
          
            
  | 
            1. | 
            Dateien, die nur vorübergehend vorgehalten und innerhalb von 
              drei Monaten nach ihrer Erstellung gelöscht werden und |  
          
            
  | 
            2. | 
            automatisierte Verarbeitungen, die allgemeinen 
              Verwaltungszwecken dienen, einschließlich deren Datensicherung.
               |  
          
            | (4) | 
            Für automatisierte Verarbeitungen, die in gleicher 
              oder ähnlicher Weise mehrfach geführt werden, können die 
              Festlegungen zusammengefasst werden. |   
        
         § 15 Auskunft an die betroffene Person 
        
        
          
          
            | (1) | 
            Der betroffenen Person ist auf Antrag Auskunft zu 
              erteilen über |  
          
            
  | 
            1. | 
            die zu ihr gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf 
              Herkunft oder empfangende Steilen dieser Daten beziehen, |  
          
            
  | 
            2. | 
            die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, an die die Daten 
              weitergegeben werden, und |  
          
            
  | 
            3. | 
            den Zweck der Speicherung.
               |  
          
            | (2) | 
            In dem Antrag soll die Art der personbezogenen 
              Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet 
              werden. Sind die personenbezogenen Daten in Akten gespeichert, 
              wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person 
              Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der 
              für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer 
              Verhältnis zu dem geltend gemachten Informationsinteresse steht. 
              Die verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere 
              die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
               |  
          
            | (3) | 
            Auskunft kann nicht erteilt werden, soweit die Daten 
              oder die Tatsache ihrer Speicherung aufgrund einer speziellen 
              Rechtsvorschrift oder wegen überwiegender berechtigter Interessen 
              Dritter geheimgehalten werden müssen und das Interesse der 
              betroffenen Person an der Auskunftserteilung zurücktreten muss 
              oder wenn durch die Auskunft die Wahrnehmung des Auftrags der 
              Kirche gefährdet wird.
               |  
          
            | (4) | 
            Die Auskunft ist unentgeltlich. |   
        
         § 15a Benachrichtigung 
        
          
          
            | Werden personenbezogene Daten ohne Kenntnis der 
              betroffenen Person erhoben, so ist diese darüber zu unterrichten. 
              Dies gilt nicht, wenn |  
          
            | 1. | 
            die betroffene Person davon auf andere Weise 
              Kenntnis erlangt hat, |  
          
            | 2. | 
            die Unterrichtung einen unverhältnismäßigen Aufwand 
              erfordert oder |  
          
            | 3. | 
            die Speicherung oder Übermittlung der erhobenen 
              Daten durch Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgesehen ist. |  
          
            | Die betroffene Person ist auch bei regelmäßigen 
              Übermittlungen von Daten über die Empfänger oder Kategorien von 
              Empfängern von Daten zu unterrichten, soweit sie nicht mit der 
              Übermittlung an diese rechnen muss. |   
        
         § 16 Berichtigung, Löschung und Sperrung 
        von Daten; Widerspruchsrecht 
        
          
          
            | (1) | 
            Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie 
              unrichtig sind. Wird festgestellt, dass personenbezogene Daten, 
              die weder automatisiert verarbeitet noch in nicht automatisierten 
              Dateien gespeichert sind, unrichtig sind, oder wird ihre 
              Richtigkeit von der betroffenen Person bestritten, so ist dies in 
              geeigneter Weise festzuhalten.
               |  
          
            | (2) | 
            Personenbezogene Daten, die automatisiert 
              verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert 
              sind, sind zu löschen, wenn |  
          
            
  | 
            1. | 
            ihre Speicherung unzulässig ist oder |  
          
            
  | 
            2. | 
            ihre Kenntnis für die verantwortliche Stelle zur Erfüllung der 
              in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich 
              ist.
               |  
          
            | (3) | 
            An die Stelle einer Löschung tritt eine Sperrung, 
              soweit |  
          
            
  | 
            1. | 
            einer Löschung Rechtsvorschriften, satzungsmäßige oder 
              vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen, |  
          
            
  | 
            2. | 
            Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung 
              schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigt 
              würden, oder |  
          
            
  | 
            3. | 
            eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht 
              oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.
               |  
          
            | (4) | 
            Personenbezogene Daten, die automatisiert 
              verarbeitet oder in nicht automatisierten Dateien gespeichert 
              sind, sind ferner zu sperren, soweit ihre Richtigkeit von der 
              betroffenen Person bestritten wird und sich weder die Richtigkeit 
              noch die Unrichtigkeit feststellen lässt.
               |  
          
            | (4a) | 
            Personenbezogene Daten dürfen nicht für eine 
              automatisierte Verarbeitung oder Verarbeitung in nicht 
              automatisierten Dateien erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, 
              soweit die betroffene Person dem bei der verantwortlichen Stelle 
              widerspricht und eine Prüfung ergibt, dass das schutzwürdige 
              Interesse der betroffenen Person wegen ihrer besonderen 
              persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle 
              an dieser Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt. Satz 
              1 gilt nicht, wenn eine Rechtsvorschrift zur Erhebung, 
              Verarbeitung oder Nutzung verpflichtet.
               |  
          
            | (5) | 
            Personenbezogene Daten, die weder automatisiert 
              verarbeitet noch in einer nicht automatisierten Datei gespeichert 
              sind, sind zu sperren, wenn die kirchliche Stelle im Einzelfall 
              feststellt, dass ohne die Sperrung schutzwürdige Interessen der 
              betroffenen Person beeinträchtigt würden und die Daten für die 
              Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
               |  
          
            | (6) | 
            Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung der 
              betroffenen Person nur übermittelt oder genutzt werden, wenn |  
          
            
  | 
            1. | 
            es zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer 
              bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden 
              Interesse der verantwortlichen kirchlichen Stelle oder Dritter 
              liegenden Gründen unerlässlich ist und |  
          
            
  | 
            2. | 
            die Daten hierfür übermittelt oder genutzt werden dürften, 
              wenn sie nicht gesperrt wären, |  
          
            
  | 
            und die Wahrung des kirchlichen Auftrags nicht 
              gefährdet wird.
               |  
          
            | (7) | 
            Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung 
              bestrittener Daten, sowie der Löschung oder Sperrung wegen 
              Unzulässigkeit der Speicherung sind die kirchlichen Stellen zu 
              verständigen, denen im Rahmen einer regelmäßigen Datenübermittlung 
              diese Daten zur Speicherung weitergegeben werden, wenn dies keinen 
              unverhältnismäßigen Aufwand erfordert und zur Wahrung 
              schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person erforderlich ist.
               |  
          
            | (8) | 
            Vorschriften der kirchlichen Stellen, die das 
              Archivwesen betreffen, bleiben unberührt. |   
        
         § 17 Anrufung der Beauftragten für den 
        Datenschutz Jede Person kann sich an den zuständigen 
        Beauftragten oder die zuständige Beauftragte für den Datenschutz wenden, 
        wenn sie der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung 
        ihrer personenbezogenen Daten durch kirchliche Stellen in ihren Rechten 
        verletzt worden zu sein. Für die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von 
        personenbezogenen Daten durch kirchliche Gerichte gilt dies nur, soweit 
        diese in eigenen Angelegenheiten als Verwaltung tätig werden.
        
         § 18 Beauftragte für den Datenschutz 
        
        
          
          
            | (1) | 
            Die Evangelische Kirche in Deutschland und die 
              Gliedkirchen bestellen für ihren Bereich Beauftragte für den 
              Datenschutz. Die Gliedkirchen können bestimmen, dass für ihren 
              diakonischen Bereich besondere Beauftragte für den Datenschutz 
              bestellt werden.
               |  
          
            | (2) | 
            Zu Beauftragten für den Datenschutz dürfen nur 
              Personen bestellt werden, welche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben 
              erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzen. Die 
              beauftragte Person ist auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer 
              Amtspflichten und die Einhaltung der kirchlichen Ordnungen zu 
              verpflichten.
               |  
          
            | (3) | 
            Beauftragte für den Datenschutz sind in Ausübung 
              ihres Amtes an Weisungen nicht gebunden und nur dem kirchlichen 
              Recht unterworfen. Der oder die Beauftragte für den Datenschutz 
              bei der Evangelischen Kirche in Deutschland untersteht der 
              Rechtsaufsicht des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland 
              und der Dienstaufsicht des Präsidenten oder der Präsidentin des 
              Kirchenamtes. Die Gliedkirchen regeln die Rechtsstellung der 
              Beauftragten für den Datenschutz jeweils für ihren Bereich.
               |  
          
            | (4) | 
            Beauftragte für den Datenschutz erhalten die für die 
              Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Personal- und Sachausstattung.
               |  
          
            | (5) | 
            Für Beauftragte für den Datenschutz sollen ständige 
              Vertreter oder Vertreterinnen bestellt werden. Die Beauftragten 
              für den Datenschutz sollen dazu gehört werden.
               |  
          
            | (6) | 
            Die für den Zuständigkeitsbereich der Beauftragten 
              für den Datenschutz geltenden Vorschriften des 
              Kirchenbeamtenrechts über die Annahme von Geschenken und über die 
              Verschwiegenheitspflicht gelten entsprechend.
               |  
          
            | (7) | 
            Beauftragte für den Datenschutz sind verpflichtet, 
              über die ihnen amtlich bekantgewordenen Angelegenheiten 
              Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im 
              dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind 
              oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die 
              Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Dienst- oder 
              Arbeitsverhältnisses. Beauftragte für den Datenschutz dürfen, auch 
              wenn sie nicht mehr im Amt sind, über Angelegenheiten, die der 
              Verschwiegenheit unterliegen, ohne Genehmigung ihrer Dienstherren 
              weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen 
              abgeben. |   
        
         § 19 Aufgaben der Beauftragten für den 
        Datenschutz 
        
          
          
            | (1) | 
            Beauftragte für den Datenschutz wachen über die 
              Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz.
               |  
          
            | (2) | 
            Werden personenbezogene Daten in Akten verarbeitet 
              oder genutzt, prüfen sie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, 
              wenn betroffene Personen ihnen hinreichende Anhaltspunkte dafür 
              darlegen, dass sie dabei in ihren Rechten verletzt worden sind, 
              oder den Beauftragten für den Datenschutz hinreichende 
              Anhaltspunkte für eine derartige Verletzung vorliegen.
               |  
          
            | (3) | 
            Beauftragte für den Datenschutz können Empfehlungen 
              zur Verbesserung des Datenschutzes geben und kirchliche Stellen in 
              Fragen des Datenschutzes beraten.
               |  
          
            | (4) | 
            Auf Anforderung der kirchenleitenden Organe haben 
              die Beauftragten für den Datenschutz Gutachten zu erstellen und 
              Berichte zu geben.
               |  
          
            | (5) | 
            Die in § 
              1 bezeichneten kirchlichen Stellen sind verpflichtet, die 
              Beauftragten für den Datenschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben 
              zu unterstützen. Auf Verlangen ist ihnen Auskunft sowie Einsicht 
              in alle Unterlagen und Akten über die Erhebung, Verarbeitung und 
              Nutzung personenbezogener Daten zu geben, insbesondere in die 
              gespeicherten Daten und in die Datenverarbeitungsprogramme; ihnen 
              ist jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.
               |  
          
            | (6) | 
            Kirchliche Gerichte unterliegen der Prüfung der 
              Beauftragten für den Datenschutz nur, soweit sie in eigenen 
              Angelegenheiten als Verwaltung tätig werden.
               |  
          
            | (7) | 
            Der Prüfung durch die Beauftragten für den 
              Datenschutz unterliegen nicht: |  
          
            
  | 
            1. | 
            personenbezogene Daten, die dem Beicht- und Seelsorgegeheimnis 
              unterliegen, |  
          
            
  | 
            2. | 
            personenbezogene Daten, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis 
              unterliegen, |  
          
            
  | 
            3. | 
            personenbezogene Daten, die dem Arztgeheimnis 
          unterliegen, |  
          
            
  | 
            4. | 
            personenbezogene Daten in Personalakten, |  
          
            
  | 
            wenn die betroffene Person der Prüfung der auf sie 
              bezogenen Daten im Einzelfall zulässigerweise gegenüber den 
              Beauftragten für den Datenschutz widerspricht.
               |  
          
            | (8) | 
            Der oder die Beauftragte für den Datenschutz teilt 
              das Ergebnis der Prüfung der zuständigen kirchlichen Stelle mit. 
              Damit können Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, 
              insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der 
              Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, verbunden sein. 
              § 
              20 bleibt unberührt.
               |  
          
            | (9) | 
            Die kirchlichen Beauftragten für den Datenschutz 
              sollen zusammenarbeiten und mit den staatlichen und kommunalen 
              Beauftragten Erfahrungen austauschen. |   
        
         § 20 Beanstandungsrecht der Beauftragten 
        für den Datenschutz 
        
          
          
            | (1) | 
            Stellen Beauftragte für den Datenschutz Verstöße 
              gegen die Datenschutzbestimmungen oder sonstige Mängel bei der 
              Verwendung personenbezogener Daten fest, so beanstanden sie dies 
              gegenüber den zuständigen kirchlichen Stellen und fordern zur 
              Stellungnahme innerhalb einer von ihnen zu bestimmenden Frist auf.
               |  
          
            | (2) | 
            Der oder die Beauftragte für den Datenschutz kann 
              von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme 
              verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder 
              inzwischen beseitigte Mängel handelt.
               |  
          
            | (3) | 
            Mit der Beanstandung kann der oder die Beauftragte 
              für den Datenschutz Vorschläge zur Beseitigung der Mängel und zur 
              sonstigen Verbesserung des Datenschutzes verbinden. Wird der 
              Beanstandung nicht abgeholfen, so ist der oder die Beauftragte für 
              den Datenschutz befugt, sich an das jeweilige kirchenleitende 
              Organ zu wenden.
               |  
          
            | (4) | 
            Die gemäß Absatz 
              1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der 
              Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung von den 
              kirchlichen Stellen getroffen worden sind. |   
        
         § 21 Meldepflicht 
        
          
          
            | (1) | 
            Die kirchlichen Stellen sind verpflichtet, Verfahren 
              automatisierter Verarbeitung vor Inbetriebnahme dem oder der 
              zuständigen Beauftragten für den Datenschutz zu melden.
               |  
          
            | (2) | 
            Die Meldung hat die in § 
              14 Abs. 2 Nummer 1 
              bis 9 
              aufgeführten Angaben zu enthalten. Sie kann von jeder Person 
              eingesehen werden, die ein berechtigtes Interesse nachweist.
               |  
          
            | (3) | 
            Die Meldepflicht entfällt, wenn die verantwortliche 
              Stelle einen Beauftragten oder eine Beauftragte für den 
              Datenschutz nach § 
              22 bestellt hat oder bei ihr höchstens sechs Personen mit der 
              Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten 
              betraut sind. |   
        
         § 22 Betriebsbeauftragte für den 
        Datenschutz 
        
          
          
            | (1) | 
            Bei kirchlichen Werken und Einrichtungen mit eigener 
              Rechtspersönlichkeit sollen Betriebsbeauftragte, bei den übrigen 
              kirchlichen Stellen sollen örtlich Beauftragte für den Datenschutz 
              bestellt werden. Die Bestellung kann sich auf mehrere Werke, 
              Einrichtungen und kirchliche Körperschaften erstrecken und sollte 
              erfolgen, wenn mehr als sechs Personen mit der Erhebung, 
              Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten betraut sind. 
              Die Vertretung ist zu regeln.
               |  
          
            | (2) | 
            Zu Beauftragten nach Absatz 
              1 dürfen nur Personen bestellt werden, die die zur Erfüllung 
              ihrer Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit 
              besitzen.
               |  
          
            | (3) | 
            Die Beauftragten nach Absatz 
              1 sind den gesetzlich oder verfassungsmäßig berufenen Organen 
              der Werke, Einrichtungen oder kirchlichen Körperschaften 
              unmittelbar zu unterstellen. Sie sind im Rahmen ihrer Aufgaben 
              weisungsfrei. Sie dürfen wegen dieser Tätigkeit nicht 
              benachteiligt werden. Sie sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu 
              unterstützen. § 
              18 Abs. 7 gilt entsprechend.
               |  
          
            | (4) | 
            Die Beauftragten nach Absatz 
              1 wirken auf die Einhaltung der Bestimmungen für den 
              Datenschutz hin und unterstützen die kirchlichen Werke und 
              Einrichtungen bei der Sicherstellung des in ihrer Verantwortung 
              liegenden Datenschutzes. Zu diesem Zweck können sie sich in 
              Zweifelsfällen an die für die Datenschutzkontrolle zuständige 
              Stelle wenden. Sie haben insbesondere |  
          
            
  | 
            1. | 
            die ordnungsmäßige Anwendung der Datenverarbeitungsprogramme, 
              mit deren Hilfe personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, 
              zu überwachen; |  
          
            
  | 
            2. | 
            die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen 
              Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen über den 
              Datenschutz, bezogen auf die besonderen Verhältnisse ihres 
              Aufgabenbereiches, vertraut zu machen.
               |  
          
            | (5) | 
            Zu Beauftragten nach Absatz 
              1 sollen diejenigen nicht bestellt werden, die mit der Leitung 
              der Datenverarbeitung beauftragt sind oder denen die Aufsicht über 
              die Einhaltung eines ausreichenden Datenschutzes obliegt.
               |  
          
            | (6) | 
            Die Bestellung von Beauftragten nach Absatz 
              1 ist dem Datenschutzbeauftragten und der nach dem jeweiligen 
              Recht für die Aufsicht zuständigen Stelle 
        anzuzeigen. |   
        
         § 23 Zweckbindung bei personenbezogenen 
        Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen 
        
        
          
          
            | (1) | 
            Personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder 
              besonderen Amtsgeheimnis unterliegen und die von der zur 
              Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Berufs- 
              oder Amtspflicht zur Verfügung gestellt worden sind, dürfen von 
              der verantwortlichen Stelle nur für den Zweck verarbeitet oder 
              genutzt werden, für den sie ihr überlassen worden sind. In die 
              Übermittlung nach den §§ 12 
              und 13 
              muss die zur Verschwiegenheit verpflichtete Stelle einwilligen.
               |  
          
            | (2) | 
            Für einen anderen Zweck dürfen die Daten nur 
              verarbeitet oder genutzt werden, wenn die Änderung des Zwecks 
              durch besonderes Gesetz zugelassen ist. |   
        
         § 24 Datenerhebung, -verarbeitung und 
        -nutzung bei Dienst- und Arbeitsverhältnissen 
        
          
          
            | (1) | 
            Die kirchlichen Stellen dürfen Daten ihrer 
              Beschäftigten, Bewerber und Bewerberinnen nur erheben, verarbeiten 
              oder nutzen, soweit dies zur Eingehung, Durchführung, Beendigung 
              oder Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses oder zur 
              Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer 
              Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und 
              des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine 
              Rechtsvorschrift, ein Tarifvertrag oder eine Dienstvereinbarung 
              dies vorsieht.
               |  
          
            | (2) | 
            Eine Übermittlung der Daten von Beschäftigten an 
              Stellen außerhalb des kirchlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn 
              kirchliche Interessen nicht entgegenstehen und |  
          
            
  | 
            1. | 
            die empfangende Stelle ein überwiegendes rechtliches Interesse 
              darlegt, |  
          
            
  | 
            2. | 
            Art oder Zielsetzung der dem oder der Beschäftigten 
              übertragenen Aufgaben die Übermittlung erfordert oder |  
          
            
  | 
            3. | 
            offensichtlich ist, dass die Übermittlung im Interesse der 
              betroffenen Person liegt und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass 
              sie in Kenntnis des Übermittlungszwecks ihre Einwilligung nicht 
              erteilen würde.
               |  
          
            | (3) | 
            Die Übermittlung an künftige Dienstherren oder 
              Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen ist nur mit Einwilligung der 
              betroffenen Person zulässig, es sei denn, dass eine Abordnung oder 
              Versetzung vorbereitet wird, die der Zustimmung des oder der 
              Beschäftigten nicht bedarf.
               |  
          
            | (4) | 
            Verlangt die kirchliche Stelle zur Eingehung oder im 
              Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses medizinische oder 
              psychologische Untersuchungen und Tests, hat sie Anlass und Zweck 
              der Begutachtung möglichst tätigkeitsbezogen zu bezeichnen. 
              Ergeben sich keine medizinischen oder psychologischen Bedenken, 
              darf die kirchliche Stelle lediglich die Übermittlung des 
              Ergebnisses der Begutachtung verlangen; ergeben sich Bedenken, 
              darf auch die Übermittlung der festgestellten möglichst 
              tätigkeitsbezogenen Risikofaktoren verlangt werden. Im übrigen ist 
              eine Weiterverarbeitung der bei den Untersuchungen oder Tests 
              erhobenen Daten ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen 
              Person nur zu dem Zweck zulässig, zu dem sie erhoben worden sind.
               |  
          
            | (5) | 
            Personenbezogene Daten, die vor der Eingehung eines 
              Beschäftigungsverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu 
              löschen, sobald feststeht, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht 
              zustande kommt. Dies gilt nicht, soweit überwiegende berechtigte 
              Interessen der speichernden Stelle der Löschung entgegenstehen 
              oder die betroffene Person in die weitere Speicherung einwilligt. 
              Nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sind 
              personenbezogene Daten zu löschen, soweit diese Daten nicht mehr 
              benötigt werden. § 
              16 Abs. 3 gilt entsprechend.
               |  
          
            | (6) | 
            Die Ergebnisse medizinischer oder psychologischer 
              Untersuchungen und Tests der Beschäftigten dürfen automatisiert 
              nur verarbeitet werden, wenn dies dem Schutz des oder der 
              Beschäftigten dient.
               |  
          
            | (7) | 
            Soweit Daten der Beschäftigten im Rahmen der 
              Maßnahmen zur Datensicherung nach der Anlage zu § 
              9 gespeichert werden, dürfen sie nicht zu anderen Zwecken, 
              insbesondere nicht zu Zwecken der Verhaltens- oder 
              Leistungskontrolle genutzt werden. |   
        
         § 25 Verarbeitung und Nutzung 
        personenbezogener Daten durch Forschungseinrichtungen 
        
          
          
            | (1) | 
            Für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erhobene 
              oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der 
              wissenschaftlichen Forschung verarbeitet oder genutzt werden.
               |  
          
            | (2) | 
            Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere 
              als kirchliche Stellen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung 
              ist nur zulässig, wenn diese sich verpflichten, die übermittelten 
              Daten nicht für andere Zwecke zu verarbeiten oder zu nutzen und 
              die Vorschriften der Absätze 3 
              und 4 
              einzuhalten. Der kirchliche Auftrag darf durch die Übermittlung 
              nicht gefährdet werden.
               |  
          
            | (3) | 
            Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, 
              sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Bis dahin sind 
              die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über 
              persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder 
              bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den 
              Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der 
              Forschungszweck dies erfordert.
               |  
          
            | (4) | 
            Die Veröffentlichung personenbezogener Daten, die 
              zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung übermittelt wurden, ist 
              nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle zulässig. Die 
              Zustimmung kann erteilt werden, wenn |  
          
            
  | 
            1. | 
            die betroffene Person eingewilligt hat oder |  
          
            
  | 
            2. | 
            dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über 
              Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist, |  
          
            
  | 
            3. | 
            es sei denn, dass Grund zu der Annahme besteht, dass durch die 
              Veröffentlichung der Auftrag der Kirche gefährdet 
          würde. |   
        
         § 26 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung 
        personenbezogener Daten durch Medien 
        
          
          
            | (1) | 
            Soweit personenbezogene Daten von kirchlichen 
              Stellen ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen 
              oder literarischen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt 
              werden, gelten von den Vorschriften dieses Kirchengesetzes nur die 
              §§ 6, 
              8 
              und 9. 
              Soweit personenbezogene Daten zur Herausgabe von Adressen-, 
              Telefon- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben, verarbeitet 
              oder genutzt werden, gilt Satz 
              1 nur, wenn mit der Herausgabe zugleich eine 
              journalistisch-redaktionelle oder literarische Tätigkeit verbunden 
              ist.
               |  
          
            | (2) | 
            Führt die journalistisch-redaktionelle Erhebung, 
              Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zur 
              Veröffentlichung von Gegendarstellungen der betroffenen Person, so 
              sind diese Gegendarstellungen zu den gespeicherten Daten zu nehmen 
              und für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
               |  
          
            | (3) | 
            Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem 
              Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, so kann er Auskunft über die 
              der Berichterstattung zugrunde liegenden, zu seiner Person 
              gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann verweigert 
              werden, soweit aus den Daten auf die berichtenden oder 
              einsendenden Personen oder die Gewährsleute von Beiträgen, 
              Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil 
              geschlossen werden kann. Die betroffene Person kann die 
              Berichtigung unrichtiger Daten verlangen. |   
        
         § 27 Ergänzende Bestimmungen 
        
          
          
            | (1) | 
            Der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland kann 
              durch Rechtsverordnung mit Zustimmung der Kirchenkonferenz 
              Bestimmungen zur Durchführung dieses Kirchengesetzes erlassen.
               |  
          
            | (2) | 
            Die Gliedkirchen können für ihren Bereich ergänzende 
              Durchführungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen.
               |  
          
            | (3) | 
            Soweit personenbezogene Daten von 
              Sozialleistungsträgern übermittelt werden, gelten zum Schutz 
              dieser Daten ergänzend die staatlichen Bestimmungen entsprechend. 
              Werden hierzu Bestimmungen gemäß Absatz 
              1 erlassen, ist vorher der Diakonische Rat des Diakonischen 
              Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland 
          anzuhören. |   
        
         § 28 Inkrafttreten Dieses 
        Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
         
      Anlage
      
        Anlage zu §9 
        Satz 1  
        
          
          
            | Werden personenbezogene Daten automatisiert 
              verarbeitet oder genutzt, ist die innerbehördliche oder 
              innerbetriebliche Organisation so zu gestalten, dass sie den 
              besonderen Anforderungen des Datenschutzes gerecht wird. Dabei 
              sind insbesondere Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu 
              schützenden Daten oder Datenkategorien geeignet sind, |  
          
            | 1. | 
            Unbefugten den Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen, mit denen 
              personenbezogene Daten verarbeitet oder genutzt werden, zu 
              verwehren (Zutrittskontrolle), |  
          
            | 2. | 
            zu verhindern, dass Datenverarbeitungssysteme von Unbefugten 
              genutzt werden können (Zugangskontrolle), |  
          
            | 3. | 
            zu gewährleisten, dass die zur Benutzung eines 
              Datenverarbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die 
              ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können, 
              und dass personenbezogene Daten bei der Verarbeitung, Nutzung und 
              nach der Speicherung nicht unbefugt gelesen, kopiert, verändert 
              oder entfernt werden können (Zugriffskontrolle), |  
          
            | 4. | 
            zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten bei der 
              elektronischen Übertragung oder während ihres Transports oder 
              ihrer Speicherung auf Datenträger nicht unbefugt gelesen, kopiert, 
              verändert oder entfernt werden können, und dass überprüft und 
              festgestellt werden kann, an welche Stellen eine Übermittlung 
              personenbezogener Daten durch Einrichtungen zur Datenübertragung 
              vorgesehen ist (Weitergabekontrolle), |  
          
            | 5. | 
            zu gewährleisten, dass nachträglich überprüft und festgestellt 
              werden kann, ob und von wem personenbezogene Daten in 
              Datenverarbeitungssysteme eingegeben, verändert oder entfernt 
              worden sind (Eingabekontrolle), |  
          
            | 6. | 
            zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag 
              verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des 
              Auftraggebers verarbeitet werden können 
            (Auftragskontrolle), |  
          
            | 7. | 
            zu gewährleisten, dass personenbezogene Daten gegen zufällige 
              Zerstörung oder Verlust geschützt sind 
              (Verfügbarkeitskontrolle), |  
          
            | 8. | 
            zu gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene 
              Daten getrennt verarbeitet werden können. |   
          |