vkm Deutschland - Landesverband Baden -- Gewerkschaft für Kirche und Diakonie

Allgemeine Dienstanweisung gem. § 4 Abs. 3 RPG
für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone in der Gemeinde

kursive Verweise sind im Originaltext nicht vorhanden
für die Links auf die GO wird der Zugang zum Kirchenrecht in Baden vorausgesetzt

1.

Der Dienst der/des Gemeindediakonin/-diakons geschieht in Bindung an Bekenntnis (Vorspruch zur Grundordnung) und Ordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden und wird durch das Kirchliche Gesetz über den Dienst der Diplom-Religionspädagogen und Diplom-Religionspädagoginnen vom 22.04.1996 (RPG) näher geregelt.
 

2.

Der Dienstauftrag umfaßt insbesondere Aufgaben der Gemeindegruppenarbeit, der Seelsorge und des Unterrichts. Die möglichen Aufgaben sind in § 1 Verordnung zum Diplom-Religionspädagogengesetz vom 23.07.1996 benannt. Die Gewichtung der im Dienstplan festzulegenden Aufgaben richtet sich zuerst nach den Erfordernissen der Gemeinde. Dabei werden nach Möglichkeit Schwerpunkte der Ausbildung und der Fähigkeiten der/des Gemeindediakonin/-diakons berücksichtigt.
 

3.1.

Die/der Gemeindediakonin/-diakon ist verpflichtet, den Ältestenkreis (Kirchengemeinderat) und die anderen zuständigen Leitungsorgane in Fragen, die ihre/seine Arbeitsgebiete im Rahmen des Dienstauftrags betreffen, zu informieren, und ist verpflichtet, nach Maßgabe von § 6 Diplom-Religionspädagogengesetz an den Beratungen des Ältestenkreises mitzuwirken (vgl. auch § 22 Abs.1 Nr.1 Grundordnung).
 

3.2.

Was der/dem Gemeindediakonin/-diakon in der Seelsorge anvertraut wird, unterliegt dem Beichtgeheimnis nach § 8 Mitarbeiterdienstgesetz i.V.m.§ 17 Pfarrerdienstgesetz.
 (§ 3 Abs. 1 TVöD)

3.3.

Die/der Gemeindediakonin/-diakon nimmt an den regelmäßig stattfindenden Dienstbesprechungen mit seiner Einsatzstelle und an den Konventen der Gemeindediakoninnen/-diakone teil.
 

4.1.

Erkrankungen und andere Fälle dienstlicher Verhinderung teilt die/der Gemeindediakonin/-diakon dem zuständigen Dekanat unverzüglich mit und informiert die Einsatzstelle (Pfarramt, Schulleitung) sowie den Schuldekan bzw. die Schuldekanin. Erkrankungen, die länger als drei Tage dauern, sind unter Beifügung einer ärztlichen Bescheinigung alsbald dem Evangelischen Oberkirchenrat mitzuteilen (Dienstweg), § 37a BAT.
 (§ 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz)

4.2.

Urlaubsgesuche sind mit den anderen hauptamtlichen Mitarbeitern/-innen in der Gemeinde und dem Ältestenkreis (Kirchengemeinderat) zu besprechen und an den Dekan bzw. die Dekanin zur Genehmigung zu richten. Der Urlaub regelt sich nach § 48 Abs. 4 BAT. Für alle nichtpersönlichen Mitteilungen ist der Dienstweg über den Dekan/die Dekanin an den Evangelischen Oberkirchenrat einzuhalten.
 (§ 26 TVöD)

4.3.

Die Dienste der/des Gemeindediakonin/-diakons sind so einzuteilen, dass sich für sie/ihn innerhalb der Woche (7 Kalendertage) mindestens ein dienstfreier Tag ergibt. Örtliche Verhältnisse sollen hierbei berücksichtigt werden. Im übrigen wird auf die Arbeitsrechtsregelung Nr. 3/80 für den Dienst an Sonn- und Feiertagen verwiesen.
 (AR-SoFei)

5.

Entsprechend § 7 Diplomreligionspädagogengesetz und den landeskirchlichen Richtlinien für Fort- und Weiterbildung ist die/der Gemeindediakonin/-diakon verpflichtet, an vom Evangelischen Oberkirchenrat genehmigten fachspezifischen Fortbildungen teilzunehmen. Er/sie muss ggfs. die Beratung durch die Abteilung Fort- und Weiterbildung des Evangelischen Oberkirchenrats in Anspruch nehmen.
 (AR-FWB und Dienstvereinbarung zur AR-FWB)

6.

Die Übernahme einer Nebentätigkeit richtet sich nach den dafür geltenden allgemeinen Bestimmungen (§ 11 BAT).
 (§ 3 Abs. 3 TVöD)

 

Karlsruhe, den 12. Mai 1999
- Personalreferat -

 


 

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