Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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Oktober 2010

März 2009

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu § 4 Nr. 8 Arbeitsrechtsregelung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (AR-M)

Zum geteilten Dienst kam es in Vergangenheit zu unklaren Auslegungen. Die neue Fassung der Bestimmung soll den geteilten Dienst neben dem Schichtdienst klarer definieren.

Die Mindestanforderung zur Zeitspanne von mindestens 13 Stunden entspricht der bisherigen Auslegung des Wortlauts von § 4 Nr. 8 AR-M (bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen).
Sie zielt darauf ab, dass die besondere Belastung der Mitarbeitenden durch die arbeitszeitliche Inanspruchnahme in einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden täglich, auch wenn Schichtarbeit nicht gegeben ist, durch die Schichtzulage entlohnt wird.

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