Kirchengewerkschaft
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kontrastreiche Ansicht

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August 2011

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zur Jahressonderzahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bezug einer Rente (§ 4 Nr. 20 AR-M)

Die Arbeitsrechtliche Kommission (ARK) hat für den Personenkreis der übergeleiteten Beschäftigten die Ansprüche auf Jahressonderzahlungen erweitert. Es handelt sich in diesem Fall ebenfalls um eine Übergangsregelung, wonach übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf eine Jahressonderzahlung nach den Vorschriften des § 20 TVöD haben, wenn sie aus diesem Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember eines jeden Jahres wegen Bezug einer Rente ausscheiden. Auf das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum 1. Dezember des maßgeblichen Jahres kommt es in diesen Fällen nicht mehr an. Die Jahressonderzahlung bemisst sich nach dem Anteil der Monate, an denen das Arbeitsverhältnis noch bestanden hat, im Übrigen nach den Bestimmungen des § 20 TVöD. Hiernach sind entsprechend Absatz 4 die Monate unberücksichtigt zu lassen, an denen kein Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 TVöD bestand, es sei denn, einer der in § 22 Abs. 4 TVöD genannten Ausnahmetatbestände, z. B. Zahlung des Krankengeldzuschusses, war erfüllt.

Bemessungszeitraum für die Jahressonderzahlung sind die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Jahressonderzahlung ist fällig mit dem Entgelt des Monats, an dem das Arbeitsverhältnis endet. Der Bemessungszeitraum und die Fälligkeit dieses Anspruchs sind zwar nicht explizit geregelt, jedoch ist nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung und auch aus praktikablen Gründen zu keiner anderen Auslegung zu gelangen. Ggf. werden wir eine Vorlage der ARK zur Klarstellung und möglichen Beschlussfassung unterbreiten. Die ZGAST wird gebeten, wie in diesem Schreiben festgelegt, zu verfahren.

Die Arbeitsrechtsregelung für den Anspruch auf Jahressonderzahlung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Sie ist demnach erstmals für die übergeleiteten Personalfälle anwendbar, die im Monat August 2011 aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Die Bestimmung zur Jahressonderzahlung ist von Amts wegen umzusetzen. Es bedarf hierzu keiner Antragstellung durch die bzw. den Anspruchsberechtigten.

Wir geben hierzu folgendes Beispiel:
Ein am 1.1.2006 übergeleiteter Mitarbeiter in Entgeltgruppe 9 mit einem für die Jahressonderzahlung maßgeblichen Entgelt von 3.285,79 Euro (Durchschnitt aus den Monaten Juni bis August 2011) scheidet mit Ablauf des 31. August 2011 wegen Ren-tenbezugs aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Die Jahressonderzahlung bemisst sich aus 80% der 8/12tel von 3.285,79 Euro = 1.752,42 Euro.

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