Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

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Juli 2011

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zu AR-M Anl. 2 B Nr. 2b Protokollerklärung 9, Satz 11

Die anlässlich der Übernahme des Tarifs für den Sozial- und Erziehungsdienst beschlossene Arbeitsrechtsregelung sieht eine Gewichtung der Kinderzahlen entsprechend der Sätze 6 bis 9 der Protokollnotiz Nr. 9 vor. Die Gewichtung soll eine mögliche Verschlechterung in der Eingruppierung der Leiterinnen bzw. Leiter von Kindertagesstätten verhindern, die dadurch entstehen kann, dass mit Einführung neuer verbesserter Betreuungsangebote die belegbaren Plätze vermindert werden. Die Arbeitsrechtsregelung zielte auf Einrichtungen ab, welche als Kindertagesstätten solche Angebotsformen vorhalten.

Von der Intention der Regelung war nicht daran gedacht, diese für Kindertagesstätten für behinderte Menschen im Sinne von § 2 SGB IX oder für Kinder und Jugendliche mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten sowie von Erziehungsheimen gelten zu lassen. Die dort zugrunde zu legenden Belegungszahlen gehen davon aus, dass es sich hier eben nur um Kinder und Jugendliche handelt, die behindert oder schwer erziehbar sind oder im Heim leben. Eine Gewichtung der Kinderzahlen würde in diesen Fällen zu unsachlichen Ergebnissen führen.

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