Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

kontrastreiche Ansicht

aus           an

Oktober 2010

Dezember 2007

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise zu den Regelungen des Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (Baden-Württemberg).
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
Senden Sie diesen bitte an: info@vkm-baden.de
Wir werden versuchen, Ihren Beitrag sinnvoll in diesen Internetauftritt zu integrieren.

Herzlichen Dank

Kommentar zum Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit (Baden-Württemberg)

Auszug aus der Begründung zu dem vom Landtag Baden-Württemberg beschlossenen Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 20. 11. 2007

A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung


Das Gesetz über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 110) zielt darauf ab, die in den Landesjugendplänen vorgesehenen Fördermaßnahmen zu flankieren und das ehrenamtliche Engagement junger Menschen in der Jugendhilfe zu stärken. Das Gesetz hat sich in den vergangenen fünf Jahrzehnten grundsätzlich bewährt. Zahlreiche ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätige Personen konnten auf der Grundlage des Gesetzes für die Durchführung von Veranstaltungen im Jugendbereich freigestellt werden.

Die Neufassung des Gesetzes zielt weiterhin schwerpunktmäßig darauf ab, die Umsetzung der Fördermaßnahmen nach dem Landesjugendplan durch eine unbezahlte Freistellung für die in der Jugendhilfe ehrenamtlich tätigen Personen zu unterstützen. Darüber hinaus wird eine Freistellungsmöglichkeit zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungen für Übungsleiter und Trainer im Jugendbereich des Sports aufgenommen.

Mit der geänderten Bezeichnung "Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit" soll die Zielsetzung des Gesetzes stärker verdeutlicht werden. Die bisherige Bezeichnung als "Sonderurlaub" wird dem Charakter der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Jugendarbeit nicht gerecht. Die Freistellung zielt nicht auf die Gewährung eines zusätzlichen Urlaubs im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs ab, sondern dient der Wahrnehmung von uneigennützigen Aufgaben für das Gemeinwesen. Im Gesetz wird daher nicht mehr der Begriff "Sonderurlaub" verwendet, sondern ausschließlich von Freistellung gesprochen.

II. Inhalt

Nach der Koalitionsvereinbarung für die 14. Legislaturperiode soll das Gesetz mit dem Ziel einer verbesserten Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Kinder- und Jugendarbeit unter Berücksichtigung der Belange der Arbeitgeber überarbeitet werden. Bei der Fortentwicklung des Gesetzes ist daher das Spannungsfeld zwischen den Interessen der Jugendhilfeträger, der in der Jugendhilfe ehrenamtlich mitwirkenden Personen (bürgerschaftlich Engagierte) und den jeweiligen Arbeitgebern bzw. den Dienstherren sorgfältig auszutarieren.

Die Novellierung umfasst vor allem folgende Neuregelungen:

- Herabsetzung des Mindestalters der freistellungsberechtigten Personen von 18 auf 16 Jahre;

- Absenkung der Höchstdauer von zwölf auf zehn Tage, für Auszubildende von zwölf auf fünf Tage;

- ausdrückliche Aufnahme des Begriffs der Jugendleiter-Card (Juleica);

- Regelungen zur besseren Vereinbarkeit von Freistellung und Beschäftigungsverhältnis;

- Ausweitung zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Übungsleiter und Trainer im Jugendbereich des Sports.

Zu den Änderungen im Einzelnen:

a) Herabsetzung des Mindestalters der freistellungsberechtigten Personen von 18 auf 16 Jahre

Das bisher vorgesehene Mindestalter von 18 Jahren trägt den heutigen jugendhilfepolitischen Anforderungen nicht mehr Rechnung. Nach den Angaben der in der Jugendhilfe tätigen Verbände und Organisationen ist inzwischen ein erheblicher Teil der jungen Menschen, die sich in den im Gesetz aufgeführten Handlungsfeldern ehrenamtlich engagieren, 16 bis 18 Jahre alt. Diese Entwicklung entspricht den politischen Zielvorstellungen des Landes Baden-Württemberg, die dem Bürgerschaftlichen Engagement einen hohen Stellenwert beimessen. Es ist nachdrücklich zu begrüßen und zu unterstützen, dass junge Menschen ehrenamtlich Verantwortung übernehmen und so an die vielfältigen Formen des Bürgerschaftlichen Engagements herangeführt werden. Erfahrungsgemäß fördert eine ehrenamtliche Tätigkeit in einem frühen Lebensalter die Bereitschaft, sich auch im weiteren Lebensverlauf für gemeinschaftsbezogene Belange einzusetzen.

b) Absenkung der Höchstdauer von zwölf auf zehn Tage, für Auszubildende von zwölf auf fünf Tage

Bei der Verabschiedung des Gesetzes über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt im Jahre 1953 betrug die übliche Wochenarbeitszeit sechs Wochentage (Montag bis Samstag). Erst im Laufe der späten 60er und Anfang der 70er Jahre erfolgte der Übergang zu der im heutigen Arbeitsleben bei Vollzeitbeschäftigung vorherrschenden Fünftagewoche (Montag bis Freitag). Für eine insgesamt zweiwöchige Freistellung sind inzwischen somit in aller Regel nicht mehr zwölf, sondern lediglich zehn Arbeitstage erforderlich. Dieser veränderten Sachlage trägt das Gesetz durch eine entsprechende Anpassung der Höchstdauer der Freistellung von zwölf auf zehn Tage Rechnung. Außerdem sind die Arbeitszeitregelungen in vielen Bereichen und Branchen heute wesentlich flexibler als vor rund 50 Jahren ausgestaltet (beispielsweise durch gleitende Arbeitszeiten oder Jahresarbeitszeitkonten), was den Beschäftigten erheblich größere zeitliche Spielräume verschafft.

Insbesondere auch im Hinblick auf die Absenkung des Mindestalters von 18 auf 16 Jahre und der damit verbundenen stärkeren Einbeziehung von Auszubildenden in den Geltungsbereich des Gesetzes wurde für diese Personengruppe eine spezielle Regelung aufgenommen, die den Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses Rechnung trägt und die wirtschaftliche sowie organisatorische Belastung der ausbildenden Betriebe, Unternehmen und Verwaltungen in vertretbaren Grenzen hält. Die betrieblichen und organisatorischen Belange der ausbildenden Betriebe und Unternehmen sind angemessen zu berücksichtigen. Alle Maßnahmen, die in der Wirtschaft zu einer abnehmenden Ausbildungsbereitschaft beitragen könnten, sind angesichts der bekanntlich schwierigen Lage auf dem Lehrstellenmarkt kontraindiziert. Vor diesem Hintergrund sollen Auszubildende künftig nur noch Anspruch auf Freistellung bis zu fünf Tage haben.

Diese Regelung gilt auch für volljährige Auszubildende. Unter ausbildungsspezifischen Aspekten ist es unerheblich, ob Auszubildende noch minder- oder bereits volljährig sind.

c) Jugendleiter-Card (Juleica)

Die Juleica ist eine Plastikkarte im Scheckkartenformat, mit der ehrenamtlich tätige Jugendleiter ihre Fähigkeit, verantwortlich Aktivitäten mit Kindern und Jugendlichen zu gestalten, nachweisen können. Sie ist bundeseinheitlich und bescheinigt unter anderem die Teilnahme an einem Grundlehrgang. Die Juleica stellt einen geeigneten, validen Qualifizierungsnachweis für die ehrenamtliche Jugendleitung dar.

Freistellungen zum Erwerb der Juleica können zwar bereits nach den bestehenden Regelungen gewährt werden. Durch die ausdrückliche Aufnahme in den Gesetzestext soll jedoch die besondere Bedeutung dieser Ausweiskarte verdeutlicht werden.

d) Regelungen zur besseren Vereinbarkeit der Freistellung und dem Beschäftigungsverhältnis

- Versagungsmöglichkeit

Im Gesetz wird nunmehr ausdrücklich geregelt, dass der Arbeitgeber bzw. Dienstherr die Möglichkeit hat, die Freistellung zu versagen, wenn der Gewährung dringende betriebliche bzw. dienstliche Erfordernisse entgegenstehen.

Für Auszubildende wird ferner der Vorbehalt eingefügt, dass durch die Freistellung die Ausbildungsziele nicht gefährdet werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass die ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendhilfe Nachteile beim Erwerb beruflicher Qualifikationen zur Folge haben könnte.

- Frist für die Beantragung von Freistellung

Im Hinblick auf die zu beachtenden betrieblichen Belange wird die bisherige Antragsfrist von zwölf Tagen auf einen Monat erweitert. Da die Maßnahmen, für die eine Freistellung beansprucht werden kann, in aller Regel bereits frühzeitig geplant werden, ergeben sich für die ehrenamtlich Tätigen hieraus keine praktischen Schwierigkeiten.

- Einschränkung der Zahl der Veranstaltungen

Bisher konnte die Freistellung auf bis zu vier Veranstaltungen im Jahr verteilt werden. Durch die Reduzierung auf drei Veranstaltungen werden insbesondere die betrieblichen Arbeitsabläufe weniger beeinträchtigt.

e) Ausweitung zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Übungsleiter und Trainer im Jugendbereich des Sports

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für die "reine" Jugendarbeit, wie z. B. Zeltlager, Jugendgruppenleiterlehrgänge oder auch für Ehrenamtliche in Sportvereinen bereits nach der bisher geltenden Fassung des Gesetzes ein Antrag auf Freistellung möglich ist.

Durch die Neuregelung sollen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Übungsleiter und Trainer im Jugendbereich des Sports mit aufgenommen werden. Nach der bisherigen Regelung ist eine Freistellung ausgeschlossen, soweit die Maßnahme mit Sportfördermitteln gefördert wird. Für die ehrenamtlich Tätigen ist es in der Praxis kaum nachvollziehbar, dass es für eine Freistellung darauf ankommt, ob eine Jugendbetreuungsmaßnahme aus Mitteln des Landesjugendplans (Gesetz anwendbar) oder aus Sportfördermitteln (Gesetz nicht anwendbar) finanziell unterstützt wird.

Die von den Verbänden und Betroffenen als willkürlich empfundene Ausgrenzung wird auch der Bedeutung des Sports und dem ehrenamtlichen Engagement in diesem Bereich nicht gerecht. Um dem dringenden Handlungsbedarf bezüglich der wachsenden Bewegungsarmut und den motorischen Defiziten im Alltag vieler Kinder entgegenzuwirken, sind alle Maßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Prävention fördern und vor allem auch Bewegung, Spiel und Sport einbeziehen. Hierzu gehört auch eine qualifizierte Aus- und Fortbildung im Jugendbereich. Dem trägt das Gesetz Rechnung, indem eine Ausdehnung der Freistellungsmöglichkeit für die Aus- und Fortbildung von Übungsleitern und Trainern mit dem Schwerpunkt Sportangebote für Kinder und Jugendliche im Sinne der oben angeführten Aktivitäten erfolgt.

Trainingsangebote - wie z. B. Kaderlehrgänge der Sportfachverbände - sind keine Aus- und Fortbildungen im Sinne dieses Gesetzes.

f) Sonstige Änderungen

§ 4 des bisherigen Gesetzes regelt, dass der Arbeitgeber für Tage des Sonderurlaubs ohne Entgelt die sonst fälligen Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu tragen hat. Da landesrechtliche Regelungen keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung begründen können, entfällt diese Vorschrift ersatzlos.

Zur einheitlichen Auslegung des Gesetzes über die Erteilung von Sonderurlaub an Mitarbeiter in der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt wurden erstmalig am 1. Dezember 1982 gemeinsame Hinweise der Ministerien erlassen. Diese Gemeinsamen Hinweise sind künftig nicht mehr erforderlich und werden in einem besonderen Verfahren aufgehoben. Damit wird auch ein Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet. Soweit notwendig, wurden die Regelungen in die Neufassung des Gesetzes eingearbeitet. "

"B. Einzelbegründung

Durch die geänderte Bezeichnung wird die Zielsetzung des Gesetzes - die Stärkung des Ehrenamts in der Jugendarbeit - stärker verdeutlicht. Die bisherige Bezeichnung als "Sonderurlaub" wird dem Charakter der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Jugendarbeit nicht gerecht.

Zu § 1
Zu Absatz 1
Das Gesetz regelt Freistellungen für ehrenamtliche Personen, die für eine Organisation nach Absatz 3 tätig werden, die ihren Sitz in Baden-Württemberg hat. Der Freistellungsanspruch richtet sich an die Urlaub gewährenden Stellen der ehrenamtlichen Personen.

Soweit ehrenamtlich tätige Personen bei Arbeitgebern aus anderen Bundesländern beschäftigt sind, richtet sich die Freistellung nach den dortigen Regelungen, auch wenn die ehrenamtlichen Personen für eine Organisation aus Baden-Württemberg tätig werden.

Die bisherige Systematik des Gesetzes knüpfte bei der Gewährung der Freistellung an die ehrenamtlich Tätigen an. Der Personenkreis war unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses. In die Novellierung wurden die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse aufgenommen. Durch die Aufnahme der arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnisse soll der gleiche uneingeschränkte Personenkreis wie bisher unter die Regelungen fallen. Unter die Bezeichnung "arbeitnehmerähnliche Verhältnisse" fallen insbesondere Personen, die das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) oder Freiwillige Ökologische Jahr (FÖJ) ableisten.

Der Wohnort der ehrenamtlichen Personen oder der Ort, an dem die ehrenamtliche Tätigkeit (z. B. Zeltlager) geleistet wird, ist unerheblich.

Der Begriff der Jugendhilfe wurde durch die rechtlich präzisere Formulierung "Jugendar-beit" entsprechend § 11 SGB VIII beziehungsweise § 14 Landeskinder- und Jugendhilfegesetz ersetzt. Damit ist auch die Jugendarbeit im Sport erfasst.

Die Altersgrenze wird von 18 auf 16 Jahre abgesenkt. Dadurch wird der gesellschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen, nach der junge Menschen bereits in diesem Alter ehrenamtlich tätig sind. Durch die Altersabsenkung wird auch eine Angleichung mit der Altersgrenze von 16 Jahren für die unter Nummer 2 nunmehr ausdrücklich aufgeführte Jugendleiter-Card (Juleica) erzielt.

Zu Nummer 1

Im ersten Halbsatz werden die Stätten genannt, in denen der Einsatz ehrenamtlicher Personen in der Jugendarbeit üblicherweise stattfindet (Zeltlager, Jugendherbergen, Begegnungsstätten). Der zweite Halbsatz umfasst weitere Veranstaltungen, bei denen ehrenamtliche Personen der Jugendarbeit zum Einsatz kommen. Darunter fallen z. B. Jugendwanderungen und Jugendreisen, aber auch Ferienfreizeiten ohne Übernachtung (Stadtranderholungen).

Zu Nummer 2

Unter der Nummer 2 werden die bisherigen Regelungen des § 1 Abs. 1 Buchst. b und c (a. F.) zusammengefasst. Die Begriffe der Jugendpflege- und Jugendwohlfahrtsverbände ist veraltet und wurde daher durch die Begriffe der öffentlichen und anerkannten freien Träger der Jugendhilfe ersetzt. Die anerkannten freien Träger der Jugendhilfe sollen nach § 74 SGB VIII durch öffentliche Mittel die Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter fördern. Soweit die Fortbildung durch die öffentlichen Träger selbst durchgeführt wird, sollen auch diese selbst unter diese Regelung fallen.

Die nicht anerkannten freien Träger, die zum Teil nur kurzzeitig bestehen, sollen nicht unter diese Regelung fallen.

Die Fortbildungslehrgänge wurden nunmehr ausdrücklich in den Gesetzestext mit aufgenommen. Diese fielen zwar bereits bisher unter die Bezeichnung Schulungen, jedoch hat dies in der Praxis immer wieder zu Missverständnissen geführt.

Zusätzlich wird die bundesweit anerkannte Juleica in den Gesetzeswortlaut mit aufgenommen. Für Ausbildungslehrgänge zur Juleica können zwar bereits bisher Anträge auf Freistellung gestellt werden. Durch die ausdrückliche Benennung der Juleica soll aber eine gesteigerte Wahrnehmung dieser besonderen Qualifikation der Jugendleiter in der Öffentlichkeit erzielt werden.

Zu Nummer 3

Nummer 3 entspricht der bisherigen Regelung. Die Antrag stellende Organisation hat wie bisher nachzuweisen, dass die Maßnahme aus dem Landesjugendplan oder dem Kinder- und Jugendplan des Bundes gefördert wird oder grundsätzlich förderungsfähig ist.

Zu Nummer 4

Die Regelung zur Teilnahme an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Übungsleiter und Trainer im Jugendbereich des Sports wird neu aufgenommen. Eine Förderung nach dem Landesjugendplan stellt für diese Maßnahmen künftig keine Voraussetzung für eine Freistellung mehr dar.

Zu Absatz 2

Unter dem Begriff Freistellung ist nach Absatz 2 die für die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit erforderliche freie Zeit zu verstehen (Legaldefinition). Die freigestellte Zeit braucht nicht nachgearbeitet zu werden.

Die Regelung hinsichtlich der Freistellung entspricht § 7 Abs. 1 des Bundesurlaubsgesetzes. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist jedoch den Belangen der Jugendarbeit in besonderer Weise Rechnung zu tragen. Dies bedeutet, dass vor allem während der Schulferien eine Versagung in der Regel nur in Betracht kommt, wenn durch die Gewährung der Freistellung eine schwerwiegende Gefährdung betrieblicher oder dienstlicher Interessen droht.

Zu Absatz 3

Die abschließende Aufzählung umfasst alle zur Antragsstellung berechtigten Organisationen und Verbände der Jugendhilfe, der freien Wohlfahrtspflege und die im Landessportverband zusammengeschlossenen Verbände. Zu den begünstigten Organisationen gehören auch diejenigen Verbände mit ihren Untergliederungen, die über einen Sammelverband Mitglied im Landesjugendring sind (z. B. die Jugendorganisationen der Einzelgewerkschaften). Auf die bisher geführte Liste der antragsberechtigten Organisationen, die bisher in den gemeinsamen Hinweisen der Ministerien enthalten war, wird aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung verzichtet.

Die Antragsteller haben gegenüber der Freistellung gewährenden Stelle nachzuweisen, dass sie Mitglied in einem der genannten Verbände oder von der obersten Landesjugendbehörde oder vom Landesjugendamt als freie Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII oder als Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 4 des Jugendbildungsgesetzes (JBG) anerkannt sind. Die für die Anerkennung nach § 75 SGB VIII und nach § 4 JBG zuständige oberste Landesjugendbehörde ist das Ministerium für Arbeit und Soziales.

Bis zur Änderung der Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien mit Wirkung zum 3. Mai 2005 (Bekanntmachung der Landesregierung zur Änderung der Bekanntmachung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien vom 14. Juni 2005, GBl. Nr. 9 vom 27. Juni 2005, S. 410) war für die Anerkennung als Träger der außerschulischen Jugendbildung nach § 4 JBG das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport zuständig.

Freistellung ist nicht nur für Maßnahmen zu gewähren, die der jeweilige Landesverband ausführt, sondern auch für Maßnahmen der Untergliederungen, z. B. Ortsgruppen und Kreisverbände, soweit die Voraussetzungen des Gesetzes im Übrigen erfüllt sind.

Zu § 2

Zu Absatz 1

Bei der Verabschiedung des bisherigen Gesetzes im Jahr 1953 wurde im Allgemeinen an sechs Wochentagen gearbeitet. Heute herrscht die Fünftagewoche vor. Die Neuregelung entspricht somit weiterhin der ursprünglichen Absicht, eine Freistellung für eine ehrenamtliche Tätigkeit von bis zu zwei Wochen im Jahr zu ermöglichen.

Die Freistellung für Auszubildende wurde altersunabhängig auf fünf Tage begrenzt. Eine spezielle Regelung für diese Personengruppe ist geboten. Dadurch wird den Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses Rechnung getragen. Das Ausbildungsverhältnis wird durch den Ausbildungsplan geprägt, in dem längere Fehlzeiten besonders ins Gewicht fallen. Die Berufsschulpflicht der Auszubildenden führt bereits heute dazu, dass sie einen großen Teil ihrer Arbeitszeit nicht im Betrieb anwesend sind. Daher waren die wirtschaftlichen sowie organisatorischen Belastungen der ausbildenden Betriebe in vertretbaren Grenzen zu halten.

Unter ausbildungsspezifischen Aspekten ist es unerheblich, ob Auszubildende noch minder- oder bereits volljährig sind.

Zu Absatz 2

Die Freistellungsmöglichkeiten werden von vier auf drei Veranstaltungen reduziert. Zum einen resultiert dies aus der Reduzierung der Freistellungstage, zum anderen soll dadurch eine bessere Vereinbarkeit mit den betrieblichen und dienstlichen Belangen erzielt wer-den.

Zu § 3

Zu Absatz 1

Die Antragstellung zur Freistellung kann wie bisher nur durch die Organisation der ehrenamtlich tätigen Person erfolgen. Dieses Verfahren hat sich in der Vergangenheit bewährt. Mit Ausnahme des § 1 Abs. 1 Ziffer 4 hat die Organisation wie bisher in geeigneter Weise darzulegen, dass die Maßnahme eine jugendpflegerische oder jugendfürsorgliche Zielsetzung hat. Eine entsprechende Bestätigung gibt die jeweilige Organisation bei der Antragstellung ab.

Die Freistellung gewährende Stelle ist in der Regel die Stelle, die über die Urlaubsanträge entscheidet.

Zu Absatz 2

Die Antragsfrist wird von zwölf Tagen auf einen Monat verlängert. Die Arbeitgeber wurden durch die bisherige, vergleichsweise kurze Frist zum Teil vor erhebliche organisatorische Probleme gestellt. Insbesondere bei Personen im Schichtdienst ist häufig eine kurzfristige Umstellung des Schichtenplanes erforderlich. Auf der anderen Seite stehen die Veranstaltungen, für die Freistellungen in Betracht kommen, in aller Regel schon längerfristig fest. Daher erscheint eine Verlängerung auf einen Monat angemessen.

Zu § 4

Diese Bestimmung entspricht inhaltlich der bisherigen Regelung.

Zu § 5

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten."

nach oben

home 1. |     news 2. |     Kirchengewerkschaft - Info 3. |     infothek 4. |     Entgelttabellen 5. |     wir über uns 6. |     Termine 7. |     Kontakt & Impressum 8. ]