Kirchengewerkschaft
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November 2012

Rundschreiben der EKD zum Künstlersozialversicherungsgesetz

Am 15. Juni 2007 sind einige Änderungen zum Künstlersozialversicherungsgesetz in Kraft getreten, die auch für den kirchlichen Bereich Relevanz besitzen. So übernimmt die Deutsche Rentenversicherung künftig die Prüfung der Künstlersozialabgabe bei den Arbeitgebern. Die Künstlersozialkasse behält jedoch ihre Zuständigkeit für die Prüfung der Ausgleichsvereinigungen und ist somit weiterhin Ansprechpartner für den Bereich der verfassten Evangelischen Kirche.

Wegen der Vielzahl der in unserer Ausgleichsvereinigung zusammen geschlossenen Arbeitgeber hatte die Künstlersozialkasse seinerzeit von einer Erfassung der einzelnen Mitglieder abgesehen. Der vorgenommene Datenabgleich mit der Deutschen Rentenversicherung ist daher nicht vollständig. Es wird passieren, dass einzelne Arbeitgeber der Ausgleichsvereinigung durch einen Rentenversicherungsträger angeschrieben und zur Prüfung der grundsätzlichen Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz aufgefordert werden. Sollte ein solches Schreiben einem verfasstkirchlichen Arbeitgeber zugestellt werden, bittet die Künstlersozialkasse in 26380 Wilhelmshaven um eine kurze Unterrichtung. Die entsprechenden Meldebögen sind in diesem Fall unausgefüllt unter Angabe der Abgabenummer 84-054505-X-006 zurückzuschicken.

Da die Anschreiben der Deutschen Rentenversicherung über einen Zeitraum von mehreren Jahren versandt werden, werden Sie regional ggf. zu unterschiedlichen Zeitpunkten von dieser Maßnahme betroffen sein.

Kirchliche Einrichtungen in privater Rechtsform, die die bestehende Ausgleichsvereinigung nicht erfasst, müssen sich durch diese Neuerung künftig auf eine intensivere Prüfung ihrer gesetzlich obliegenden Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben an die Künstlersozialkasse einstellen.


Zur Zeit erfolgen Anfragen von der Rentenversicherung betr. Angaben zur Künstlersozialabgabe. Mit obenstehender Bekanntmachung vom 20.7.2007 hat der Evangelische Oberkirchenrat darauf hingewiesen, dass die EKD ein Pauschalabkommen mit der Künstlersozialkasse über eine Ausgleichsvereinigung für die Gliedkirchen abgeschlossen hat, mit der die Zahlung der Künstlersozialabgabe mit befreiender Wirkung für die Gliedkirchen und die ihnen nachgeordneten kirchlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. Kirchengemeinden, Kirchenbezirke, Diakonieverbände, Verwaltungszweckverbände) und Anstalten (z.B. Schulen, Fachschulen, Fachhochschulen- außer Fachhochschulen für Musik und Kunst) von der EKD übernommen wird.

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