Kirchengewerkschaft
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Oktober 2010

Juni 2007

Rechtsverordnung
zum kirchlichen Gesetz über die Umzugskosten (RVO-KUKG)

Vom 28. Januar 1998

Der Landeskirchenrat erläßt aufgrund der §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 8, 9 Abs. 1 i.V.m. § 10 des kirchlichen Gesetzes über die Umzugskosten vom 24. Oktober 1997 (GVBl. S. 154), zuletzt geändert durch die Rechtsverordnung zur Umrechnung und Glättung von Euro-Beträgen in kirchlichen Verordnungen, Artikel 2, vom 20. September 2001 (GVBl. Nr. 12/2001, S. 225), folgende Rechtsverordnung:

§ 1
Zu § 4 Abs. 2 KUKG:

1Der Höchstbetrag für die nachgewiesenen Beförderungsauslagen beträgt 350,00 €. 2Der Höchstbetrag für jedes kindergeldberechtigte Kind sowie den Ehegatten beträgt 62,50 €.

§ 2
Zu § 5 Abs. 7 KUKG:

Die Pauschale für Umzüge, die in eigener Regie durchgeführt werden, beträgt 450,00 €.

§ 3
Zu § 9 Abs. 1 KUKG:

Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen beträgt

1. bei Ledigen 250,00 €
2. bei Verheirateten 350,00 €
3. für jede andere Person nach § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 KUKG zusätzlich 62,50 €

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 (die Euro-Beträge ab 1. Januar 2002) in Kraft.

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