September 2004
OKR 11.2.1997
AZ: 23/6
| 1. | Grundsätzliches Es liegt im allgemeinen Interesse von Lehrkräften, Landeskirche 
            und Kirchenbezirken, bei der Stellenbesetzung im Bereich Religionsunterricht 
            mehr Transparenz als bisher zu erreichen. Je besser der Informationsstand 
            aller Beteiligten ist, desto leichter sind von allen Seiten akzeptierbare 
            Stellenbesetzungen durchzuführen. | 
| 2. | Zukünftiges Vorgehen | 
| 2.1 | Bekanntgabe Anfang jeden Kalenderjahres wird im GVBl. auf die Möglichkeit 
            hingewiesen, den Wunsch auf einen Wechsel in den hauptamtlichen 
            Schuldienst, auf eine Versetzung oder Deputatsänderung zu melden. | 
| 2.2.1 | Lehrkräfte mit mindestens einem halben Lehrauftrag Wünsche für einen Wechsel in den hauptamtlichen Schuldienst werden 
            auf dem Dienstweg an den Evangelischen Oberkirchenrat gerichtet. 
            Der jeweilige Schuldekan/Schuldekanin ist zu informieren. | 
| 2.2.2 | Lehrkräfte mit weniger als einem halben Lehrauftrag Einsatz- und Änderungswünsche von Lehrkräften mit weniger als einem halben Lehrauftrag werden unter Beachtung des Dienstweges an den Schuldekan / die Schuldekanin gerichtet, in dessen Zuständigkeitsbereich der Einsatz gewünscht wird. Entscheidungen fallen im Rahmen der Planungskompetenz der Kirchenbezirke durch den Evangelischen Oberkirchenrat. Versetzungen innerhalb eines Kirchenbezirks liegen in der Verantwortung des Schuldekans / der Schuldekanin. | 
| 2.3 | Besetzung der Stelle Die Besetzung der freien Stelle erfolgt im Rahmen der geltenden 
            Bestimmungen grundsätzlich in der Reihenfolge der eingegangenen 
            Meldungen. Änderungswünsche von bereits im Schuldienst Tätigen und 
            Wünsche auf Wechsel in den Schuldienst werden dabei grundsätzlich 
            gleichberechtigt berücksichtigt. |