Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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Oktober 2010

Oktober 2006

Satzung der Kirchengewerkschaft Deutschland *)

Präambel

Jeder kirchliche Dienst ist auf den Auftrag der Kirche ausgerichtet, Gottes Botschaft in Wort und Tat zu verkünden, die Sakramente zu verwalten, Glauben zu wecken, Liebe zu üben und die Gemeinde zu bauen im Gehorsam gegenüber Gott und in der Nachfolge Christi.

Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet die Verbandsmitglieder untereinander und begründet das Recht und die Pflicht des Verbandes, die Belange seiner Mitglieder im Rahmen dieser Satzung wahrzunehmen.

Der vkm Deutschland wurde am 3. Mai 2003 in Berlin gegründet durch Zusammenschluss der vkm-Landesverbände von Baden, Kurhessen-Waldeck und Nordelbien. Er ist für den Beitritt weiterer Landesverbände offen.

§ 1 Name, Rechtsverhältnis, Zweck, Sitz und Organisationsbereich

(1) Der Verband führt den Namen:
vkm Deutschland, Verband Kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(Gewerkschaft für Kirche und Diakonie),
im Folgenden vkm Deutschland genannt.

(2) Der vkm Deutschland ist eine Gewerkschaft im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz.

(3) Der Verband dient dem Erhalt und der Verbesserung der wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Belange seiner Mitglieder bei den kirchlichen und diakonischen Anstellungsträgern im Bereich Deutschlands. Zur Erreichung seiner Ziele kann der vkm Deutschland mit anderen Gewerkschaften Verhandlungsgemeinschaften bilden.

(4) Der vkm Deutschland hat seinen Sitz am Ort seiner Geschäftsstelle.

(5) Der Organisationsbereich der Kirchengewerkschaft Deutschland umfasst die auf dem Gebiet Deutschlands befindlichen kirchlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, Einrichtungen, Dienste und Werke sowohl der Verfassten Kirche als auch der Diakonie - und sonstiger Wohlfahrtsverbände, gleich welcher Rechtsnatur.

§ 2 Organisation

(1) Der vkm Deutschland gliedert sich in Landesverbände und gegebenenfalls innerhalb derer in Berufsgruppen. Jeder Landesverband gibt sich eine eigene Satzung und wählt einen Vorstand; die Wahlperiode muss durch eine Geschäftsordnung festgelegt werden.

(2) Die Einladungen zu den Zusammenkünften der Landesverbände einschl. der Berufsgruppen erfolgen in der Regel über die Geschäftsstelle der Kirchengewerkschaft Deutschland.

(3) Die Finanzierung der Landesverbände erfolgt über den laufenden Haushalt der Kirchengewerkschaft Deutschland. Die Höhe der zugewiesenen Beträge wird jeweils durch Haushaltsbeschluss der Kirchengewerkschaft Deutschland festgelegt. Bis zum Nachweis der Verwendung bleiben diese Beträge sein Eigentum. Die Verwendungsnachweise sind bis zum 31. März des Folgejahres einzureichen

§ 3 Organe

(1) Die Organe der Kirchengewerkschaft Deutschland sind:

1. die Bundesdelegiertenkonferenz
2. der Geschäftsführende Vorstand
3. der Verbandsrat
4. Tarifkommissionen

(2) Bundesdelegiertenkonferenz
Die Bundesdelegiertenkonferenz ist das oberste beschlussfassende Organ der Kirchengewerkschaft Deutschland.

1. Zusammensetzung der Bundesdelegiertenkonferenz
Die Bundesdelegiertenkonferenz setzt sich zusammen aus:

a. den gewählten Delegierten der Landesverbände nach § 3 Abs. 2 Nr. 3
b. den Mitgliedern des Verbandsrates einschl. des Geschäftsführenden Vorstandes

2. Aufgaben
Zu den Aufgaben der Bundesdelegiertenkonferenz gehören

a) Festlegung von Wahlordnungen und Geschäftsordnungen für die Verbandsorgane
b) Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüferinnen
d) Feststellung der Haushaltspläne
e) Entgegennahme der Tätigkeits-, Kassen- und Prüfungsberichte
f) Abnahme der Jahresrechnungen
g) Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes
h) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
i) Einsetzen von Tarif- und anderen Kommissionen sowie von Fachausschüssen
k) Änderungen der Satzung sowie von Wahl- und Geschäftsordnungen

3. Zahl der Delegierten
Die Zahl der Delegierten wird zur Hälfte bestimmt zu gleichen Teilen aus den Landesverbänden, zur anderen Hälfte anteilig nach der Mitgliederzahl der Landesverbände zum 31.12. des Vorjahres. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Bundesdelegiertenkonferenz § 2.

4. Sitzungen der Bundesdelegiertenkonferenz
Die Bundesdelegiertenkonferenz findet mindestens alle zwei Jahre statt. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn der Verbandsrat es für erforderlich hält oder wenn es zwei Drittel aller Delegierten einfordern.
Die Landesverbände melden die Namen ihrer Delegierten spätestens acht Wochen vor dem Beginn des Verbandstages der Geschäftsstelle, wozu der Geschäftsführende Vorstand zwölf Wochen vor der Bundesdelegiertenkonferenz die Landesverbände auffordern sollte.
Die Einberufung des Verbandstages erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand und hat mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung und mit der Übersendung der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen.
Die Tagesordnung wird endgültig durch den Beschluss der Bundesdelegiertenkonferenz festgestellt.
Die Einladung ist direkt an die gemeldeten Delegierten zu senden.
Der ordnungsgemäß einberufene Verbandstag ist beschlussfähig – unabhängig von der Zahl der anwesenden Delegierten.

5. Anträge an die Bundesdelegiertenkonferenz
Antragsberechtigt sind die Landesverbände, der Verbandsrat, der Geschäftsführende Vorstand und die Tarifkommissionen. Anträge der Berufsgruppen und einzelner Mitglieder können nur über die genannten Organe eingebracht werden.
Die Anträge sind spätestens sechs Wochen vor der Bundesdelegiertenkonferenz schriftlich der vkm-Geschäftsstelle zuzuleiten. Die Anträge – auch später eingereichte – werden nach der Geschäftsordnung verhandelt.

6. Vorsitz und Protokollführung
Die Sitzungen der Bundesdelegiertenkonferenz werden von der Vorsitzenden der Kirchengewerkschaft Deutschland geleitet, ersatzweise von einem anderen Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands. Über die Sitzungen der Bundesdelegiertenkonferenz sind Niederschriften (Ergebnisprotokolle) anzufertigen und jeweils von der Protokoll führenden Person und der Sitzungsleiterin zu unterzeichnen. Sie sind allen Delegierten sobald wie möglich zuzuleiten.

7. Wahlen
Wahlen werden nach der Wahlordnung entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a) durchgeführt.

8. Abstimmungen
Abstimmungen werden nach der Geschäftsordnung entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 2 durchgeführt.

(3) Geschäftsführender Vorstand

1. Zusammensetzung und Amtszeit
Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus der Vorsitzenden der Kirchengewerkschaft Deutschland und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sollten nicht gleichzeitig Vorsitzende eines Landesverbandes sein.
Der Geschäftsführende Vorstand wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Konstituierung eines neuen Geschäftsführenden Vorstands im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, so ist bei der nächsten Bundesdelegiertenkonferenz eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode vorzunehmen. Bis dahin kann der Verbandsrat aus seiner Mitte ein kommissarisches Vorstandsmitglied bestellen, das volles Stimmrecht bekommt.
Scheiden mehr als die Hälfte der Mitglieder vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist auf einer außerordentlichen Bundesdelegiertenkonferenz der gesamte Geschäftsführende Vorstand für eine neue Amtsperiode zu wählen.

2. Rechtliche Stellung und Aufgaben
Der Geschäftsführende Vorstand ist für die Leitung und Verwaltung des Verbandes verantwortlich. Er nimmt die Interessen der Kirchengewerkschaft Deutschland wahr und vertritt ihn in allen Angelegenheiten nach außen und innen in Übereinstimmung mit den Beschlüssen der Bundesdelegiertenkonferenz und des Verbandsrats.
Im Rechtsverkehr handeln rechtsgültig die Vorsitzende oder die stellvertretende Person und die Verbandssekretärin gemeinsam.
Der Geschäftsführende Vorstand stellt notwendiges Personal im Rahmen des Haushalts ein und nimmt Entlassungen vor.
Er kann sachkundige Personen zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen einladen und Arbeitsgruppen einrichten.

3. Sitzungen und Beschlüsse
Die Vorsitzende – erforderlichenfalls die stellvertretende Person – lädt zu den Sitzungen des Geschäftsführenden Vorstands unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Einladungen erfolgen mit einer Frist von mindestens einer Woche, nur in dringenden Fällen sind kürzere Ladungsfristen zulässig.
Beschlüsse des Geschäftsführenden Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden; sie sind auf der folgenden Sitzung zu bestätigen.
Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

(4) Verbandsrat

1. Zusammensetzung
Der Verbandsrat setzt sich zusammen aus dem Geschäftsführenden Vorstand und je zwei Vertreterinnen jedes Landesverbandes, von denen eine Mitglied des jeweiligen Vorstands sein muss. Einzelheiten der Delegierung regeln die einzelnen Landesverbände.

2. Zuständigkeit
Der Verbandsrat ist zuständig für diejenigen Geschäfte der Kirchengewerkschaft Deutschland, die nicht anderen Organen des Verbandes nach dieser Satzung übertragen worden sind.

3. Sitzungen und Beschlüsse
Der Verbandsrat tagt mindestens einmal im Jahr. Die Einladungen dazu erfolgen durch den Geschäftsführenden Vorstand unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung, und zwar mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor dem Termin, nur in dringenden Fällen sind kürzere Ladungsfristen zulässig.
Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Verbandsrats werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
Über die Sitzungen sind Niederschriften anzufertigen.

§ 4 Berufsgruppen

(1) Organisation und Aufgaben
Mitglieder gleicher Berufszweige können innerhalb der Landesverbände Berufsgruppen bilden. Sie wahren die besonderen beruflichen, fachlichen und sozialen Interessen der Mitglieder und sorgen für ihre berufliche Betreuung und Fortbildung.
Die Vertreter der Berufsgruppen beraten den Geschäftsführenden Vorstand, den Verbandsrat sowie den Vorstand ihres Landesverbandes bei der Beurteilung dienst- und arbeitsrechtlicher Fragen.

(2) Vorstand
Jede Berufsgruppe kann einen Vorstand wählen, der aus der Vorsitzenden und möglichst zwei weiteren Personen bestehen sollte. Seine Amtsdauer sollte innerhalb des jeweiligen Landesverbandes festgelegt werden.

(3) Berufsgruppentage
Die Vorstände der Berufsgruppen oder der Landesverbände können zu Berufsgruppentagen einladen. Die dort gefassten Beschlüsse und Anregungen sind an den Vorstand des jeweiligen Landesverbandes und an den Geschäftsführenden Vorstand der Kirchengewerkschaft Deutschland weiterzuleiten.

§ 5 Mitglieder

(1) Beginn der Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer im Organisationsbereich der Kirchengewerkschaft Deutschland in einem Arbeits-, Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Anstellungsverhältnis steht, stand oder dort arbeitslos geworden ist. Das Gleiche gilt für Schul-, Fachschul- oder Hochschul-Absolventen, die eine Tätigkeit im Organisationsbereich der Kirchengewerkschaft Deutschland anstreben.
Die Beitrittserklärung ist an die vkm-Geschäftsstelle zu richten. Die Mitgliedschaft beginnt zu dem erklärten Zeitpunkt, jedoch nur bei nachfolgender Aufnahmebestätigung. Über den Beitritt entscheidet die leitende Verbandssekretärin gemeinsam mit einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands. Der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller muss umgehend die Aufnahmebestätigung bzw. der Ablehnungsbescheid, mindestens jedoch ein Zwischenbescheid zugestellt werden.
Mit dem Beitritt erkennt das Mitglied die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe der Kirchengewerkschaft Deutschland als für sich bindend an.
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann die Antragstellerin binnen zwei Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides Einspruch einlegen, der schriftlich an die vkm-Geschäftsstelle zu richten ist. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet endgültig.

(2) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

1. durch Austritt, der schriftlich mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Kalendervierteljahres gegenüber der vkm-Geschäftsstelle zu erklären ist.

2. durch Ausschluss wegen verbandsschädigenden oder satzungswidrigen Verhaltens nach Anhörung. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet über den Ausschluss, welcher von der Bundesdelegiertenkonferenz bestätigt werden muss.

3. durch Tod des Mitgliedes

(3) Wiederaufnahme
Die Wiederaufnahme eines früheren Mitgliedes ist möglich, worüber nach einem entsprechenden Antrag der Verbandsrat entscheidet. Jede Wiederaufnahme gilt als Neuaufnahme.

(4) Mitgliedsbeiträge
Zur Aufgabenerfüllung der Kirchengewerkschaft Deutschland werden Mitgliedsbeiträge nach einer Beitragsordnung erhoben.

§ 6 Leistungen der Kirchengewerkschaft Deutschland

(1) Begründung der Leistung
Der vkm Deutschland vertritt die wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Deshalb ist es vor allem seine Aufgabe, die Lebens- und Arbeitsbedingungen durch Abschluss von Tarifverträgen und Arbeitsrechtsregelungen und durch Einflussnahme auf die kirchliche Gesetzgebung ständig zu verbessern und sich für eine gleichberechtigte Partnerschaft aller seiner Mitglieder innerhalb des kirchlichen und diakonischen Bereiches einzusetzen.

(2) Bezeichnung der Leistungen
Hierzu bietet der Verband seinen Mitgliedern u.a.:

1. Herausgabe einer Verbandszeitschrift („Kirchengewerkschaft - Info“)
2. Schulungen
3. Einzelberatungen
4. Hilfestellung bei Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren
5. Rechtsberatung und Rechtsschutz in arbeits-, tarif- und sozialrechtlichen Fragen
6. Vertretung vor Arbeits-, Sozial- und Verwaltungsgerichten
7. Durchführung von Gewerkschaftstagen, Unterstützung von Berufsgruppentagen

§ 7 Verwaltung und Finanzierung

(1) Verantwortung für die Verwaltung
Die bzw. der Vorsitzende der Kirchengewerkschaft Deutschland ist für die Verwaltung des Verbandes verantwortlich.

(2) Rechtsverbindliche Willenserklärungen
Rechtsverbindliche Willenserklärungen bedürfen der Unterschriften der Vorsitzenden und der leitenden Verbandssekretärin oder eines weiteren Mitglieds des Geschäftsführenden Vorstandes. Dies gilt nicht für einfache Geschäfte des laufenden Geschäftsbetriebes im Rahmen der Geschäftsordnung.

(3) Kassenangelegenheiten
Kassenangelegenheiten werden durch die Geschäftsordnung des Geschäftsführenden Vorstandes geregelt.

(4) Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Verbandes
Der vkm Deutschland wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende des Verbandes, ersatzweise durch die stellvertretende Person, sowie durch die leitende Verbandssekretärin gemeinsam vertreten.

(5) Stellung der Mitglieder der Organe des Verbandes
Die Mitglieder der Organe der Kirchengewerkschaft Deutschland versehen ihre Ämter ehrenamtlich.

(6) Finanzierung des Verbandes
Der vkm Deutschland finanziert sich ausschließlich durch Mitgliedsbeiträge.

(7) Haushaltsplan und Rechnungslegung
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Über die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben ist ein Haushaltsplan aufzustellen; über ihre Verwendung ist abzurechnen. Die Jahresabschlüsse sind durch verbandseigene Prüferinnen zu prüfen. Für den Organisationsbereich der Kirchengewerkschaft Deutschland sind doppelte Haushalte möglich.

§ 8 Satzungsänderungen der Kirchengewerkschaft Deutschland

Satzungsänderungen des Verbandes bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten der Bundesdelegiertenkonferenz.

§ 9 Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung der Kirchengewerkschaft Deutschland ist nur durch den Verbandstag möglich, welcher diese mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließen muss. Voraussetzung für diesen Beschluss ist die Hervorhebung der Wichtigkeit des betreffenden Tagesordnungspunktes in der Einladung mit dem Hinweis, dass die Bundesdelegiertenkonferenz mit den anwesenden Stimmberechtigten dieses Tages beschlussfähig sein wird.

(2) Die Bundesdelegiertenkonferenz entscheidet über die Verwendung von evtl. vorhandenem Vermögen mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

§ 10 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

*) Bei der Verwendung der weiblichen Form in dieser Satzung sind sowohl Personen mit weiblichem als auch mit männlichem Geschlecht gemeint.

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