Unkündbarkeit

Sowohl im Bereich des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT § 53 Abs. 3) [beachte hier aber § 8c AR-Ang] als auch im Bereich der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes (AVR § 30 Abs. 3) sind Angestellte nach einer Beschäftigungszeit von 15 Jahren und einem Lebensalter von 40 Jahren unkündbar.
Unter bestimmten Umständen jedoch ist eine Entlassung Unkündbarer doch möglich.

                      Kassel (dpa) - Wenn Firmen Stellen streichen, können sie unter
                      bestimmten Umständen auch nach dem Tarifvertrag unkündbare
                      Mitarbeiter entlassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem
                      gestern veröffentlichten Urteil entschieden. Es sei dem Arbeitgeber
                      nicht zuzumuten, für ein sinnentleertes Arbeitsverhältnis über Jahre
                      hinweg Gehalt zu zahlen, hieß es in der Urteilsbegründung.
                      Allerdings muß bei dieser außerordentlichen Kündigung die
                      Kündigungsfrist eingehalten werden, die sonst bei einer ordentlichen
                      Kündigung gilt. (Az.: 2 AZR 227/97).

So veröffentlichte die TAZ in der Nr. 5456 vom 12.02.1998 auf Seite 7, Inland, das entsprechende Urteil des Arbeitsgerichts