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 Elternzeitbeginn im laufenden Jahr (über ein volles Kalenderjahr)  | 
  Zuwendung in voller Höhe im laufenden Jahr Im folgenden Jahr Zuwendung bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats (12-tel Regelung)  | 
 
| Elternzeitbeginn im laufenden Jahr (nicht über ein volles Kalenderjahr)  | 
  Zuwendung
  in voller Höhe im laufenden Jahr Im folgenden Jahr Zuwendung bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats (12-tel Regelung) und ab Ende des Erziehungsurlaubs  | 
| erneute Niederkunft während Elternzeit mit erneuter Elternzeit | keine Zuwendung, da am Tag vor Antritt der neuen Elternzeit kein Anspruch auf Bezüge oder Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat | 
| Erziehungsgeld unschädliche Beschäftigung (beim selben Arbeitgeber) während der Elternzeit | Zuwendung in voller Höhe im laufenden Jahr (Vergütungsgruppe, Lebensaltersstufe +
  Ortszuschlag vom September!) Im folgenden Jahr volle Zuwendung aus Teilzeitbeschäftigung  | 
|  Erziehungsgeld unschädliche Beschäftigung (beim selben Arbeitgeber) während der Elternzeit und erneute Niederkunft Nach Ende der ersten Elternzeit erneute Elternzeit für zweites Kind  | 
 anteilige Zuwendung (12 tel Regelung) aus der Teilzeitbeschäftigung |