Kirchengewerkschaft
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Oktober 2010

Juni 2007

Badische Sonderregelungen zur neuen AVR

Die neuen Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie (AVR) werden zum 1. Juli 2007 durch die Veröffentlichungen vom 13. Februar 2007 und 29. März 2007 in Kraft gesetzt.

Gegen einige Einzelregelungen haben die Vertreter der Dienstnehmer in der Arbeitsrechtlichen Kommission Baden Einspruch eingelegt.

Der Einspruch kann nur mit einem positiven, konstruktiven Änderungsvorschlag eingelegt werden.

Insbesondere wollte die Dienstnehmerseite verhindern, dass die sogenannten "W-Tarife" durch "die Hintertüre" in Baden eingeführt werden. Die "W-Tarife" (wirtschaftlicher Bereich) sind abgesenkte Löhne für einfachste wirtschaftliche Tätigkeiten im Bereich von 1200 bis knapp 1500 Euro brutto im Monat.

Der Vorschlag der Dienstnehmerseite war, dass die Werte der neuen Entgeltgruppen 1 und 2 durch die Werte der Entgeltgruppe 3 ersetzt werden, dass also alle Tätigkeiten der Entgeltgruppen 1 bis 3 von 1521,00 bis 1605,50 Euro monatlich vergütet werden.

Leider konnten sich die Arbeitgebervertreter in der ARK diesem Ansinnen nicht anschliessen. "Um Outsourcing zu vermeiden brauchen wir die Möglichkeiten, mit Reinigungsfirmen etc. konkurrieren zu können", so ihr Credo. Eine Arbeitsplatzgarantie andererseits jedoch konnten sie - aus strukturellen Gründen nachvollziehbar - nicht anbieten.

Somit war eine Einigung im Schiedsverfahren nicht zu erwarten. Nach den Regelungen des Arbeitsrechtsregelungsgesetztes (ARRG) war nun die Schiedskommission berufen, eine Entscheidung zu treffen - und diese fasste folgenden Beschluß:

Es ergeht nachfolgende Entscheidung:

Arbeitsrechtsregelungzur Änderung derArbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AR-AVR)vom 05. Februar 2003,zuletzt geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 19. Juli 2006(GVBl. Nr. 11/2006 S. 226)

Artikel 1
Die Arbeitsrechtsregelung über die Anwendung der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der EKD (AR-AVR) wird wie folgt geändert:

Ergänzungen

1. In § 4 Abschnitt II Abweichende und partiell ergänzende Bestimmungen wird nach § 9i (Stand 16. Dezember 2006) (GVBl. 2006 S.77) folgender § 15b eingefügt:

§ 15b Übergangsregelung für Entgeltgruppen 1 und 2

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Entgeltgruppen 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2007 eingestellt werden, erhalten zusätzlich zum Tabellenentgelt (Anlagen 2 und 3) eine monatliche und auf zukünftige Entgelterhöhungen teilweise anrechenbare Zulage.

(2) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EG 1 beträgt diese in der Basisstufe 197,-- Euro brutto monatlich sowie in der Erfahrungsstufe 206,85 Euro brutto monatlich.

(3) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der EG 2 beträgt diese in der Basisstufe 97,-- Euro brutto monatlich sowie in der Erfahrungsstufe 101,85 Euro brutto monatlich.

(4) Allgemeine Entgelterhöhungen, mit Ausnahme von Einmalzahlungen, werden auf diese Zulage jeweils zur Hälfte, bis zu deren vollständigen Aufzehrung, angerechnet.

Artikel 2

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt zum 01. Juli 2007 in Kraft.

Karlsruhe, den 04. Juni 2007

Der Vorsitzende der Schiedskommission:
Achenbach

Die beisitzenden Mitglieder der Schiedskommission
Koch Hörr

Bezogen auf die weiteren Einwendungen werden diese im Hinblick auf das in den Sondierungsgesprächen erzielte Einvernehmen an die Arbeitsrechtliche Kommission zurückverwiesen. Die Arbeitsrechtliche Kommission hat bis spätestens 15. August 2007 mitzuteilen, in wie weit eine abschließende Einigung erzielt worden ist und das Schiedsverfahren abgeschlossen werden kann.

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