Parität im Aufsichtsgremium der KZVK - Satzungsänderung
Vorbehaltlich der Zustimmung des Evangelischen Oberkirchenrates (EOK) und des [externer Link] Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. (DW) wird durch die am 26. Juni 2007 vom Aufsichtsgremium (Stiftungsrat) der [externer Link] Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden (KZVK) beschlossenen und zum 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Satzungsänderung der Stiftungsrat künftig paritätisch besetzt sein.
Die Satzungsänderung der KZVK war allerdings nicht nur zur Herstellung der paritätischen Besetzung des Stiftungsrates von Dienstgeber- und Dienstnehmerseite erforderlich, sondern auch, um den Gedanken des "Corporate Governance Kodex" in der KZVK und ihrer Leitung / Führung zu installieren.
Paritätische Besetzung des Stiftungsrats
Anfang dieses Jahrtausends trat die Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden (ARK) an die Stiftungsaufsicht der Evangelischen Kirche in Baden mit der Forderung heran, dass die Besetzung der Gremien der KZVK eine Dienstnehmervertretung vorsehen müsse. Durch die tariflich vorgesehene Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Umlage bzw. den Beiträgen zur betrieblichen Zusatzversorgung war diese Forderung nur logisch und konsequent.
Mit Wirkung zum 1. Oktober 2002 trat daraufhin - nach langen und ausführlichen Verhandlungen - eine Satzungsänderung der KZVK in Kraft, die eine Vertretung der Versicherten im Stiftungsrat mit 4 Sitzen (gegenüber 7 Sitzen der Arbeitgeber) und im Beirat - damals schon - mit 9 Sitzen gegenüber ebenfalls 9 Sitzen der Arbeitgeber vorsah.
Im Jahre 2004 wurde aus anderen Gründen eine Satzungsänderung notwendig. Diese Satzungsänderung wurde allerdings mit den dafür erforderlichen Stimmen der Dienstnehmer nur verabschiedet mit der Verpflichtung, sich für die neue Amtszeit der Gremien (ab 2008) ernsthaft über die paritätische Besetzung der Gremien mit dem Ziel, dies zu erreichen, zu unterhalten.
In den nunmehr abgeschlossenen Verhandlungen mit dem Ziel der paritätischen Besetzung des Stiftungsrates gab es auf Grund eines Vorschlages der Dienstnehmerseite keinerlei Gegenstimmen zur Parität:
Der Vorschlag lautete: Paritätische Besetzung der Gremien, und zusätzlich den zuständigen Oberkirchenrat für die Diakonie / Referenten 5 / Hauptgeschäftsführer des Diakonischen Werkes / Vorstandsvorsitzenden des Diakonischen Werkes Baden e.V. als Vorsitzenden des Stiftungsrats zu installieren.
Da diese Funktionen traditionellerweise bzw. gemäß der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche in Baden ein- und dieselbe Person betreffen konnten sich sowohl die Dienstnehmer- als auch die Dienstgebervertreterinnen der in der KZVK Versicherten mit dieser Lösung anfreunden.
Somit wurde im Stiftungsrat am 26. Juni 2007 erfreulicherweise einstimmig die künftige paritätische Bestzung des Stiftungsrats unter Vorsitz des Vorstandsvorsitzenden des Diakonischen Werkes Baden e.V. (sofern die Satzung des Diakonischen Werkes Baden e.V. entsprechend geändert wird) beschlossen werden.
Dieser einmütige Beschluss zeigt auch, dass es den Dienstnehmervertreterinnen in der Vergangenheit gelungen ist, ihre für die Arbeit und Aufgabe der KZVK konstruktive Einstellung in den Gremien zu transportieren.
Corporate Governance Kodex
"Deutscher Corporate Governance Kodex
Die von der Bundesministerin für Justiz im September 2001 eingesetzte Regierungskommission hat am 26. Februar 2002 den Deutschen Corporate Governance Kodex verabschiedet.
Der Kodex besitzt über die Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG (eingefügt durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz, in Kraft getreten am 26.07.2002) eine gesetzliche Grundlage. Er ist im amtlichen Teil des elektronischen Bundesanzeigers in der für die Erklärung nach § 161 AktG maßgeblichen Fassung bekannt gemacht. Dabei ist für das Jahr 2002 zudem die Übergangsregelung gemäß § 15 EGAktG zu beachten.
Auf dieser Internetseite ist der Kodex in seiner aktuellen Fassung veröffentlicht. Berücksichtigt sind die in der Plenarsitzung am 12. Juni 2006 beschlossenen Änderungen, nachdem die Bekanntmachung der geänderten Fassung im elektronischen Bundesanzeiger nunmehr erfolgt ist.
Mit dem Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die in Deutschland geltenden Regeln für Unternehmensleitung und –überwachung für nationale wie internationale Investoren transparent gemacht werden, um so das Vertrauen in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu stärken. Der Kodex adressiert alle wesentlichen – vor allem internationalen - Kritikpunkte an der deutschen Unternehmensverfassung, nämlich
* mangelhafte Ausrichtung auf Aktionärsinteressen;
* die duale Unternehmensverfassung mit Vorstand und Aufsichtsrat;
* mangelnde Transparenz deutscher Unternehmensführung;
* mangelnde Unabhängigkeit deutscher Aufsichtsräte;
* eingeschränkte Unabhängigkeit der Abschlußprüfer."
(Zitat entnommen aus: http://www.corporate-governance-code.de)
Begegnet werden soll den Kritikpunkten indem folgende Ziele verfolgt und installiert werden:
* Funktionsfähige Unternehmensleitung
* Wahren der Interessen verschiedener Gruppen (i.e. der Stakeholder)
* Zielgerichtete Zusammenarbeit der Unternehmensleitung und -überwachung
* Transparenz in der Unternehmenskommunikation
* Angemessener Umgang mit Risiken
* Managemententscheidungen sind auf langfristige Wertschöpfung ausgerichtet
(Ziele entnommen aus: http://de.wikipedia.org/wiki/Deutscher_Corporate-Governance-Kodex)
Umgebrochen auf die KZVK kann natürlich keine Rede davon sein, Aktionärsinteressen zu berücksichtigen. Aber anlehnen an den Grundideen des Corporate Governance Kodex kann so falsch nicht sein: Trägt es doch zu mehr Klarheit und Transparenz der betrieblichen Zusatzversorgungskasse bei. Dies kann nur Wunsch aller daran Beteiligten sein!
Konkrete Folge aus diesen Überlegungen ist eine strengere Aufteilung von Kassenleitung (neu: Vorstand, bisher: Geschäftsführung und Stiftungsrat) und Kassenaufsicht (neu: Stiftungsrat, bisher: Stiftungsrat und Beirat). Konkret bedeutet dies, dass der Stiftungsrat aus dem operativen Tagesgeschäft entlassen wird und seine Aufgabe nur noch durch die Aufsichtsfunktion ausübt. Angesichts der sehr komplizierten Materie und der dazu notwendigen Sach- und Fachkompetenz ist diese Differenzierung nur zu begrüßen.
Weitere Konsequenz dieses Gedankengangs ist dann auch die Fragestellung, ob es noch eines Beirates bedarf. Wenn die Hauptaufgabe des Stiftungsrats die Überwachung der Kasse ist, entfällt die Notwendigkeit eines zusätzlichen Beirats. Zudem wird durch die klarere Aufgabenteilung dem Erfordernis des verantwortungsvollen und sparsamen Umgangs mit ehrenamtlicher Tätigkeit Rechnung getragen.