April 2003
Anlage 10/I |
Anlage 10/I
AUSBILDUNGSVERHÄLTNISSE
I. Praktikantinnen und Praktikanten nach abgelegtem Examen
Soweit die Ausbildungsbestimmungen nach abgelegtem Examen ein Praktikum zur Erlangung der staatlichen Anerkennung vorschreiben, gelten für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten die nachstehenden Regelungen:
§ 1 Ausbildungsvergütung
(1) Praktikantinnen und Praktikanten für die Berufe
der pharm.-techn. Assistentin/des pharm.-techn. Assistenten
der Krankengymnastin/des Krankengymnasten
der Logopädin/des Logopäden
der Masseurin/des Masseurs
der Masseurin und med. Bademeisterin/des Masseurs und med. Bademeisters
der Sozialarbeiterin/des Sozialarbeiters
der Sozialpädagogin/des Sozialpädagogen
der Heilpädagogin/des Heilpädagogen
der Erzieherin/des Erziehers
der Kinderpflegerin/des Kinderpflegers
der Altenpflegerin/des Altenpflegers
der Dorfhelferin/des Dorfhelfers
der Haus- und Familienpflegerin/des Haus- und Familienpflegers
der Heilerziehungspflegerin mit Vollzeitausbildung/des Heilerziehungspflegers
mit Vollzeitausbildung
der Erzieherin am Arbeitsplatz/Arbeitserzieherin mit Vollzeitausbildung
des Erziehers am Arbeitsplatz/Arbeitserziehers mit Vollzeitausbildung
der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten
erhalten eine monatliche Ausbildungsvergütung und ggf. einen Kinderzuschlag gemäß Anlage 10a der AVR.
(2) Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht; für Überstunden, für Zeitzuschläge, für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft gelten die Regelungen sinngemäß, die jeweils für die bei der Dienstgeberin bzw. beim Dienstgeber in dem zukünftigen Beruf der Praktikantinnen und Praktikanten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter maßgebend sind. Dabei gilt als Stiundenvergütung im Sinne des § 20a Abs. 3 Unterabs. 1 AVR der auf die Stunde entfallende Anteil der Ausbildungsvergütung gemäß Anlage 10a der AVR. Für die Ermittlung dieses Anteils gilt § 9b Abs. 8 Satz 3 AVR entsprechend.
(3) Der Wert einer gewährten Unterkunft wird nach der Anlage 11 der AVR auf die Ausbildungsvergütung und den Verheiratetenzuschlag mit der Maßgabe angerechnet, daß der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Anlage 11 der AVR maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist. Kann die Praktikantin bzw. der Praktikant während der Zeit, für die ihr bzw. ihm Ausbildungsvergütung fortzuzahlen ist, Sachbezüge aus berechtigtem Grund nicht abnehmen, sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
(4) Praktikantinnen und Praktikanten erhalten die Zulage, die in den Anmerkungen zu den Einzelgruppenplänen 20 (Anm. 1), 21 (Anm. 1), 24 (Anm. 2), 25 (Anm. 1), 27 (Anm. 5) und 73 (Anm. 1) zu den betreffenden Tätigkeitsmerkmalen angegeben ist, unter den dort genannten Bedingungen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen erhalten die Praktikantinnen und Praktikanten die Wechselschicht- und Schichtzulage gemäß § 20 AVR.
§ 1a Probezeit
Die ersten drei Monate des Praktikums sind Probezeit, sofern nicht im Praktikantenvertrag (Anlage 15a) auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist.
§ 2 Arbeitszeit
Die Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 9, 9a bis 9e AVR.
§ 3 - gestrichen -
§ 4 Erholungsurlaub
(1) Die Praktikantin bzw. der Praktikant erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die in dem künftigen Beruf beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils maßgebend sind.
(2) Während des Erholungsurlaubes bemißt sich die Urlaubsvergütung nach § 28 Abs. 10 AVR.
§ 5 Vermögenswirksame Leistungen, Zuwendung
Die Praktikantin bzw. der Praktikant erhält nach Maßgabe der Anlagen 12 und 14 der AVR vermögenswirksame Leistungen und eine Zuwendung.
§ 6 Sonstige Bestimmungen
(1) Mit der Praktikantin bzw. dem Praktikanten ist vor Beginn des Praktikums ein Ausbildungsvertrag gemäß Anlage 15a der AVR schriftlich abzuschließen.
(2) Soweit vorstehend für Praktikantinnen und Praktikanten keine abweichende Regelung vorgesehen ist, finden die Arbeitsvertragsrichtlinien sinngemäß Anwendung.
(3) Die Ausbildungszeit der Praktikantinnen und Praktikanten wird auf die Beschäftigungszeit (§ 11a AVR) nicht angerechnet.
(4) Ansprüche aus dem Praktikantenverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der Praktikantin bzw. vom Praktikanten oder von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden.
Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.
Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :
§ 1 Abs. 3 gilt nicht.
Übergangsvorschrift:
§ 1 Abs. 2 Satz 1 und 3 der Anlage 10/I können in der bis zum 31.12.1999 geltenden Fassung anstelle der ab 01.01.2000 geltenden Fassung noch bis zum 31.12.2000 angewendet werden. Die bis 31.12.1999 geltende Fassung tritt mit Ablauf des 31.12.2000 außer Kraft. Die ab dem 01.01.2000 geltende Fassung ist jedoch in jedem Fall ab dem Zeitpunkt anzuwenden, ab dem die neuen §§ 9 – 9e angewendet werden.