Januar 2007
Anlage 11 |
Anlage 11
BEWERTUNG DER MITARBEITERUNTERKÜNFTE
- gültig ab 01. Januar 2002 -letzte Änderung vom 11. Januar 2007, gültig ab 1. Januar 2007
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Anlage 11 zu den AVR gilt für die unter die Anlagen 1a, 1b und 1czu den AVR fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter uneingeschränkt.
(2) Für die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten (Praktikantinnen und Praktikantenfür Berufe des Sozial- und Erziehungsdienstes, Praktikantinnen und Praktikantenfür medizinische Hilfsberufe, Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflegeund in der Entbindungspflege, Schülerinnen und Schüler in der Altenpflege undÄrztinnen und Ärzte im Praktikum) findet die Anlage 11 zu den AVR mit der MaßgabeAnwendung, daß der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 maßgebende Quadratmetersatz um15 v. H. zu kürzen ist. Sie gilt nicht für Auszubildende nach Anlage 10 AbschnittII.
§ 2 Mitarbeiterunterkünfte
(1) Der Wert einer der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter auf dienstvertraglicherGrundlage gewährten Mitarbeiterunterkunft ist unter Berücksichtigung ihrer Nutzflächeund ihrer Ausstattung auf die Vergütung anzurechnen. Für Zeiten, für die keinVergütungsanspruch besteht, hat die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter der Dienstgeberinbzw. dem Dienstgeber den Wert zu vergüten.
(2) Mitarbeiterunterkünfte im Sinne der Anlage 11 zu den AVR sind möblierteWohnungen, möblierte Wohnräume oder möblierte Schlafzimmer, die im Eigentum,in der Verwaltung oder in der Nutzung der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebersstehen und die der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zur alleinigen Benutzung- bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzung durch die festgelegte Personenzahl- überlassen werden.
§ 3 Bewertung der Mitarbeiterunterkünfte
(1) Der Wert der Mitarbeiterunterkünfte wird wie folgt festgelegt:
Wertklasse | Personalunterkünfte | €je qm Nutzfläche mtl. |
1 | ohne ausreichende Gemein- | 6,65 |
2 | mit ausreichenden Gemein- | 7,38 |
3 | mit eigenem Bad oder Dusche | 8,42 |
4 | mit eigener Toilette und Bad oder | 9,38 |
5 | mit eigener Kochnische, | 10,00 |
Bei einer Nutzfläche von mehr als 25 qm erhöhen sich für die über 25 qm hinausgehendeNutzfläche die Quadratmetersätze um 10 v. H. Bei Mitarbeiterunterkünften miteiner Nutzfläche von weniger als 12 qm ermäßigen sich die Quadratmetersätzeum 10 v. H.
Wird die Nutzung der Mitarbeiterunterkunft durch besondere Umstände erheblichbeeinträchtigt (z. B. Ofenheizung, kein fließendes Wasser, Unterbringung ineinem Patientenzimmer, das vorübergehend als Personalunterkunft verwendet wirdund in dem die Bewohnerinnen und Bewohner erheblichen Störungen durch den Krankenhausbetriebausgesetzt sind), sollen die Quadratmetersätze um bis zu 10 v. H., beim Zusammentreffenmehrerer solcher Umstände um bis zu 25 v. H. ermäßigt werden; beim Zusammentreffenzahlreicher außergewöhnlicher Beeinträchtigungen kann die Ermäßigung bis zu33 1/3 v. H. betragen.
(2) Bei der Ermittlung der Nutzfläche ist von den Fertigmaßen auszugehen.Balkonflächen sind mit 25 v. H. und Flächen unter Dachschrägen mit 50 v. H.anzurechnen. Die Nutzfläche von Bädern oder Duschen in Naßzellen, die zwei Mitarbeiterunterkünftenzugeordnet sind, ist den beiden Mitarbeiterunterkünften je zur Hälfte zuzurechnen.
(3) Ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 haben Mitarbeiterunterkünfte,wenn
vorhanden ist.
Die Gemeinschaftseinrichtungen sind nicht ausreichend, wenn
vorhanden ist.
Bäder oder Duschen in Naßzellen, die zwei Mitarbeiterunterkünften zugeordnetsind (Zugang von beiden Unterkünften bzw. über einen gemeinsamen Vorraum), geltenals eigenes Bad oder Dusche im Sinne des Abs. 1.
(4) Mit dem sich aus Abs. 1 ergebenden Wert sind die üblichen Nebenkostenabgegolten. Zu diesen gehören die Kosten für Heizung, Strom, Wasser (einschl.Warmwasser), die Gestellung sowie die Reinigung der Bettwäsche und der Handtücher.Werden diese Nebenleistungen teilweise nicht erbracht oder wird die Mitarbeiterunterkunftauf eigenen Wunsch von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter ganz oder teilweisemöbliert, ist eine Herabsetzung des Wertes ausgeschlossen.
Wird die Mitarbeiterunterkunft auf Kosten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebersgereinigt oder werden von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber andere alsallgemein übliche Nebenleistungen erbracht (z. B. besondere Ausstattung miterheblich höherwertigen Möbeln, Reinigung der Körperwäsche), ist ein Zuschlagin Höhe der Selbstkosten zu erheben.
Steht eine gemeinschaftliche Waschmaschine zur Reinigung der Körperwäschezur Verfügung, ist dafür ein monatlicher Pauschbetrag von 3,99 € zu erheben,sofern die Waschmaschine nicht mit einem Münzautomaten ausgestattet ist.
(5) Wird eine Mitarbeiterunterkunft von mehreren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiternbenutzt, werden der einzelnen Mitarbeiterin bzw. dem einzelnen Mitarbeiter beiEinrichtung der Mitarbeiterunterkunft
a) fürzwei Personen 66 2/3 v. H.,
b) fürdrei Personen 40 v. H.
des vollen Wertes angerechnet.
§ 4 Anpassung des Wertes der Mitarbeiterunterkünfte
Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 genannten Beträge sind jeweils zudemselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern,um den der aufgrund § 17 Satz 1 Nr. 3 des IV Buches des Sozialgesetzbuches inder Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnung mit Heizungund Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.
Sonderregelung AVR - Fassung Ost - :
Anlage 11 gilt nicht.