1. Oktober 2004

Anlage 13

Anlage 13

REGELUNG ÜBER EIN URLAUBSGELD

Ein Urlaubsgeld nach den folgenden Bestimmungen erhalten

§ 1 Anspruchsvoraussetzungen: 

(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld, wenn sie bzw. er

  1. am 1. Juli im Dienstverhältnis steht und
  2. seit dem 1. Januar ununterbrochen als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter, Auszubildende bzw. Auszubildender, Praktikantin bzw. Praktikant, Schülerin bzw. Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Altenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin bzw. Schüler in der Entbindungspflege, Ärztin bzw. Arzt im Praktikum im diakonischen oder im kirchlichen Dienst gestanden hat und
  3. mindestens für einen Teil des Monats Juli Anspruch auf Vergütung, Urlaubsvergütung, Krankenbezüge, Krankengeldzuschuß oder Ausbildungsvergütung hat. 

Ist die Voraussetzung des Unterabs. 1 Nr. 3 nur wegen Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge oder den Krankengeldzuschuß, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht erfüllt, genügt es, wenn ein Anspruch auf Vergütung, Bezüge oder Ausbildungsvergütung für mindestens drei volle Kalendermonate des ersten Kalenderhalbjahres bestanden hat. 

Ist nur wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz auch die Voraussetzung des Unterabs. 2 nicht erfüllt, ist dies unschädlich, wenn die Arbeit in unmittelbarem Anschluß an den Ablauf der Schutzfristen bzw. an die Elternzeit - oder lediglich wegen Arbeitsunfähigkeit oder Erholungsurlaubs später als am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Schutzfristen bzw. der Elternzeit - in diesem Kalenderjahr wieder aufgenommen wird. 

(2) Die saisonweise beschäftigte Mitarbeiterin bzw. der saisonweise beschäftigte Mitarbeiter erhält Urlaubsgeld, wenn sie bzw. er die Voraussetzungen des Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i. V. m. Unterabs. 2 und 3 erfüllt und im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens neun Monate bei derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber beschäftigt gewesen ist. 

(3) Das Urlaubsgeld ist nicht zusatzversorgungspflichtig und bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen. 

(4) Eine Unterbrechung im Sinne des Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 liegt vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen im Sinne dieser Vorschrift ein oder mehrere Werktage - mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage - liegen, an denen das Arbeitsverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung seines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat. 

§ 2 Höhe des Urlaubsgeldes 

(1) Das Urlaubsgeld beträgt

(2) Die bzw. der am 1. Juli nicht vollbeschäftigte Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter erhält von dem Urlaubsgeld den Teil, der dem Maß der mit ihr bzw. ihm vereinbarten - am 1. Juli geltenden - durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. 

§ 3 Anrechnung von Leistungen 

Wird der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter oder der zu ihrer bzw. dem zu seiner Ausbildung Beschäftigten aus einem anderen Rechtsgrunde ein Urlaubsgeld oder eine ihrer Art nach entsprechende Leistung von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber bzw. Ausbildenden oder aus Mitteln der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers bzw. Ausbildenden gewährt, ist der der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zustehende Betrag auf das Urlaubsgeld anzurechnen. Satz 1 gilt auch für ein Urlaubsgeld aus einer Beschäftigung während der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz. 

§ 4 Auszahlung 

(1) Das Urlaubsgeld wird mit den Bezügen für den Monat Juli ausgezahlt. In den Fällen des § 1 Abs. 1 Unterabs. 3 wird das Urlaubsgeld mit den ersten Bezügen nach Wiederaufnahme der Arbeit ausgezahlt. 

(2) Ist das Urlaubsgeld gezahlt worden, obwohl es nicht oder nicht in voller Höhe zustand, ist es zurückzuzahlen. 

Anmerkungen: 

(1) Als diakonischer Dienst im Sinne der Anlage 13 gilt auch eine Tätigkeit in der katholischen Kirche, in einem Caritasverband oder in einer Einrichtung, die einem Diözesan-Caritasverband angeschlossen ist. 

(2) Das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis (Anlage 10) im Sinne des § 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Nr. 2 gilt auch dann als am 01. Januar begründet, wenn es wegen des gesetzlichen Feiertages am 1. Arbeitstag nach dem 01. Januar begründet worden ist.

Sonderregelung AVR - Fassung Ost - : 

Anmerkung: 

§ 2 Abs. 1 erhält folgende Fassung: 

(1) Das Urlaubsgeld beträgt 

a)  für die am 1. Juli vollbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 255,65 € 

b)  - unbesetzt - 

c)  für Auszubildende, Schülerinnen und Schüler in der Krankenpflege, in der Altenpflege und in der Entbindungspflege   255,65 €