1. Juli 2005
Anlage 15b |
Anlage 15b
AUSBILDUNGSVERTRAG
zwischen______________________________________________________________________________
-Trägerin/Träger der Ausbildung1) -
undFrau/Herrn1) ___________________________________________________________________________________
geboren am _______________________________________________________________________________________
wohnhaft in_______________________________________________________________________________________
- Auszubildende/Auszubildender1)-
mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters1)
Frau/Herrn1) ___________________________________________________________________________________
Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der EvangelischenKirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen Aufgaben durch dasDiakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werkangeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicherNächstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtung leistendeshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohneRücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.
Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertraggeschlossen:
§ 1
(1) Die/Der1) Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf einer/eines1)
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ausgebildet.
(2) Die sachliche und zeitliche Berufsausbildung ergibt sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan.
§ 2
(1) Die Berufsausbildung beginnt am _____________________________ und endet am _________________________________________
(2) Die ersten drei Monate der Berufsausbildung sind Probezeit. Wird die Berufsausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
§ 3
Das Berufsausbildungsverhältnis richtet sich nach dem Berufsbildungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung und der Anlage 10 Abschnitt II der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung. Sie sind im Auszug als Anlage beigefügt.
§ 4
Die/Der1) Auszubildende ist verpflichtet, die vorgeschriebene Berufsschule regelmäßig und pünktlich zu besuchen und auch an anderen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er1) von der Trägerin/vom Träger1) der Ausbildung freigestellt ist.
§ 5
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit richtet sich nach den für die Arbeitszeit der entsprechenden gleichaltrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern jeweils geltenden Regelungen.
Sie beträgt zur Zeit ________________ Stunden.
§ 6
Die/Der1) Auszubildende erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung nach Maßgabe der Anlage 10a der AVR. Sie beträgt zur Zeit:
€ im ersten Ausbildungsjahr,
€ im zweiten Ausbildungsjahr,
€ im dritten Ausbildungsjahr,
€ im vierten Ausbildungsjahr.
Die Ausbildungsvergütung wird auf ein von der/dem1) Auszubildenden eingerichtetes Girokonto im Inland eingezahlt, so daß die/der1) Auszubildende am 15. des Monats darüber verfügen kann.
§ 7
Die/Der1) Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach § 11 der Anlage 10 Abschnitt II der AVR. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zur Zeit
vom bis 31. Dezember 20 Ausbildungstage,
vom 1. Januar 20 bis 31. Dezember 20 Ausbildungstage,
vom 1. Januar 20 bis 31. Dezember 20 Ausbildungstage,
vom 1. Januar 20 bis 20 Ausbildungstage,
vom 1. Januar 20 bis 20 Ausbildungstage.
§ 8
(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis von der/dem1) Auszubildenden jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, von der Trägerin/vom Träger1) der Ausbildung mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluß ordentlich gekündigt werden.
(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von der/dem1) Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er1) die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
(3) Die Kündigung muß schriftlich und in den Fällen des Abs. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4 Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
§ 9
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
Ort, Datum | Ort, Datum |
Unterschrift der Dienstgeberin1) / | Unterschrift Auszubildende/Auszubildender1) |
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1) Nichtzutreffendesstreichen
2) Ist die gesetzliche Vertreterin bzw. der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder eine Pflegerin bzw. ein Pfleger, verpflichtet sie bzw. er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unverzüglich beizubringen.