ab 1. Januar 2005
Anlage 6 |
Anlage 6
zuletzt geändert am 29. September 2003
ERHOLUNGSURLAUB
(zu § 28a AVR)
Der Erholungsurlaub der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage verteilt ist (5-Tage-Woche), beträgt, soweit keine günstigeren gesetzlichen Regelungen bestehen:
in den Vergütungsgruppen | bis zum vollendeten 30. Lebensjahr | bis zum vollendeten 40. Lebensjahr | nach vollendetem 40. Lebensjahr |
| Arbeitstage | Arbeitstage | Arbeitstage |
I und Ia | 26 | 30 | 30 |
Ib bis X | 26 | 29 | 30 |