Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT
Vergütungsgruppe IIa
1. a) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

b) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fall­grup­pe 1 a heraushebt.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

c) Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fall­grup­pe 1 a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 1)

2. Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit in der Forschung, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fall­grup­pe 1 a heraushebt, daß mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen sind.* (Hierzu Protokollnotizen Nr. 1 und Nr. 2)

3. Angestellte in kommunalen Einrichtungen und Betrieben, deren Tätigkeiten wegen der Schwierigkeit der Aufgaben und der Größe ihrer Verantwortung ebenso zu bewerten sind wie die Tätigkeiten nach Fall­grup­pe 1 a.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)

(die Vergütungsgruppen 4-7 gelten für Ärzte) 

8. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fall­grup­pe 2 heraushebt.

a) Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fall­grup­pe 2 heraushebt, nach achtjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fall­grup­pe 2 a

b) Technische Angestellte mit technischer Ausbildung Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Vergütungsgruppe IV a Fall­grup­pe 10 heraushebt, nach zehnjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fall­grup­pe 2.

(die Vergütungsgruppe 9 bezieht sich auf Vermessungs- und landkartentechnische Angestellte) 

10. Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IV a Fall­grup­pe 1 a heraushebt, nach fünfjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe III Fall­grup­pe 1 a. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
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