Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT
Vergütungsgruppe VII
1. a) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.
(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muß aber so gestaltet sein, daß er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9 )
b) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert. (Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)
c) Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VIII Fall­grup­pe 1 a heraushebt, daß sie mindestens zu einem Viertel gründliche Fachkenntnisse erfordert, nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VIII Fall­grup­pe 1 b. (Der Klammerzusatz zu Fall­grup­pe 1 b gilt.) (Hierzu Protokollnotiz Nr. 9)

2. Angestellte, die nach mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichneten Tätigkeitsmerkmalen in der Vergütungsgruppe VIII eingruppiert sind, nach dreijähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe VIII. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 15)

3. Angestellte in Kassen, die verantwortlich Personen- oder Sachkonten führen oder verwalten.* (Hierzu Protokollnotizen Nr. 10, Nr. 11 und Nr. 11 a)
a) Angestellte in Finanzkassen, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.
(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen und Verwaltungsvorschriften usw. des Aufgabenkreises.)* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)

4. Maschinenbucher auf Arbeitsplätzen mit umfangreichem und vielfältigem Buchungsanfall.*
-- Fußnote 1 -- (Zulagenregelung für vollbeschäftigte Maschinenbucher)

5. Berechner von Dienst- oder Versorgungsbezügen, von Vergütungen oder Löhnen einschließlich der Krankenbezüge, Urlaubsvergütungen oder Urlaubslöhne, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 8)

6. Kassierer in kleineren Kassen.* (Hierzu Protokollnotizen Nr. 10 und Nr. 11 c)

7. Zahlstellenverwalter größerer Zahlstellen.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)

8. Verwalter von Einmannkassen.* (Hierzu Protokollnotiz Nr. 10)

9. – gestrichen –

10. Registraturangestellte mit gründlichen Fachkenntnissen. (Erforderlich sind eingehende Kenntnisse im Geschäftsbereich, in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur.)*

11. Angestellte in Büchereien mit gründlichen Fachkenntnissen im Bibliotheksdienst.*

12. Angestellte in Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten mit gründlichen Fachkenntnissen.*

(13. - 43 haben in unserer Landeskirche keine Bedeutung) 

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