Allgemeiner Teil der Anlage 1a zum BAT
Vergütungsgruppe IXb
1. Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen-, Kanzlei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit einfacheren Arbeiten (z.B. nach Schema zu erledigende Arbeiten; Postabfertigung; Führung von Brieftagebüchern, Inhaltsverzeichnissen; Führung von einfachen Karteien, z.B. Zettelkatalogen, nach Eigen- oder Ortsnamen geordneten Karteien; Führung von Kontrollisten, Einheitswertbogen und statistischen Anschreibungen; Formularverwaltung, Schreibmaterialienverwaltung; Führung von häufig wiederkehrendem Schriftwechsel nach Vordruck, insbesondere formularmäßige Bescheinigungen und Benachrichtigungen sowie Erinnerungen und Straffestsetzungen; Lesen von Reinschriften; Heraussuchen von Vorgängen an Hand der Tagebücher).

2. Angestellte mit Tätigkeiten der Vergütungsgruppe X nach zweijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe X.

3. Angestellte an Rechenmaschinen.

4. – gestrichen –

5. Angestellte mit einfacherer Tätigkeit in Büchereien, Archiven, Museen und anderen wissenschaftlichen Anstalten.

6. Technische Angestellte mit einfacher Tätigkeit (z.B. Berechnungen einfacherer Art, Überwachung technischer Anlagen). 7. Angestellte im Magazindienst mit einfacheren Arbeiten, soweit nicht anderweitig eingruppiert.

8. Angestellte für einfachere Rechenarbeiten in den vier Grundrechnungsarten bei wissenschaftlichen Instituten.

9. - 21. ohne Bedeutung für die Kirche oder gestrichen

22. Magazin-, Lager- und Lagerhofverwalter.

23. – gestrichen –

24. Wirtschafter (Wirtschafterinnen) z.B. in der Material-, Wäsche- und Küchenverwaltung. (Für Mitarbeiterinnen im Wirtschafts- und Küchendienst im Bereich der Landeskirche gilt der Einzelgruppenplan 30)

25. Boten (Botenmeister), denen mindestens drei Boten ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 27)

26. Pförtner bei großen kommunalen Verwaltungen und Betrieben in Verwaltungsgebäuden mit starkem Publikumsverkehr, die in größerem Umfang Auskünfte zu erteilen haben, für die die Kenntnis der Zuständigkeit nicht nur der Dienststelle (des Betriebes), bei der sie beschäftigt sind, erforderlich ist.
(Hierzu Protokollnotiz Nr. 7)

27. Vervielfältiger an Bürovervielfältigungsmaschinen mit abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf, z.B. Offset-Vervielfältiger. (Hierzu Protokollnotiz Nr. 28)

28. – gestrichen – 

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