G) Dienstplan

Im "DIENSTPLAN"  finden die ganzen Überlegungen und Planungen letztendlich ihren Niederschlag. Im Dienstplan wird genau aufgeführt, welche Aufgaben und Tätigkeitsfelder mit welcher Zeitausstattung bearbeitet werden sollen. Dabei soll der Dienstplan durchaus die Wirklichkeit vor Ort wiedergeben. Somit ist auch das Erfordernis einer turnusmäßigen Überprüfung, Aktualisierung oder Korrektur einsehbar (siehe F).
Ein Muster /einen Vorschlag zur Erstellung des Dienstplanes finden Sie ganz unten.

Bei der Erstellung oder Veränderung eines Dienstplanes für eine Gemeindediakonin oder einen Gemeindediakon sind jedoch allgemeingesetzliche, kirchenrechtliche, tarifrechtliche und verordnungsrechtliche Vorgaben zu beachten. Die wichtigsten Vorschriften sind in den folgenden Seiten aufgeführt:


    "§ 4

    ........
    (3) Nähere Einzelheiten der Aufgaben und des Arbeitsverhältnisses werden in einer allgemeinen Dienstanweisung geregelt, die Bestandteil des Arbeitsvertrages wird.
    ............

    § 5

    ..........
    (6) Die allgemeine Dienstanweisung gemäß § 4 Abs. 3 wird in einem Dienstplan konkretisiert. Diesen legt bei gemeindlichem Einsatz - unter Berücksichtigung der bezirklichen Planungen - der Ältestenkreis, bei bezirklichem Einsatz der Bezirkskirchenrat und die zuständigen Bezirksgremien jeweils im Einvernehmen mit dem Evangelischen Oberkirchenrat und im Benehmen mit dem Diplom-Religionspädagogen / der Diplom-Religionspädagogin fest. Bei hauptamtlichem Schuldienst gilt der vorzulegende Stundenplan als Dienstplan."

Kirchliches Gesetz über den Dienst der Diplomreligionspädagogen
und Diplomreligionspädagoginnen,
insbesondere der Gemeindediakone  und Gemeindediakoninnen

(Dipl.-Religionspädagogengesetz)
vom 22 April 1996
Recht der Evangelischen Landeskirche in Baden Nr. 470.100


    "..........
    2. Der Dienstauftrag umfaßt insbesondere Aufgaben der Gemeindegruppenarbeit, der Seelsorge und des Unterrichts. Die möglichen Aufgaben sind in § 1 Verordnung zum Diplom-Religionspädagogengesetz vom 23. Juli 1996 benannt. Die Gewichtung der im Dienstplan festzulegenden Aufgaben richtet sich zuerst nach den Erfordernissen der Gemeinde. Dabei werden nach Möglichkeit Schwerpunkte der Ausbildung und der Fähigkeiten der/des Gemeindediakonin/-diakons berücksichtigt."

    Allgemeine Dienstanweisung gem. § 4 Abs. 3 RPG
    für Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone in der Gemeinde


Eine vorgeschriebene Form für den Dienstplan gibt es nicht; er sollte jedoch übersichtlich die Schwerpunkte erkennen lassen, eine klare zeitliche Gewichtung beinhalten und die in Frage kommenden Regelungen (siehe oben) beachten. Ein mögliches Beispiel eines Dienstplans steht unter dem folgenden link als WORD-Dokument zur Verfügung:

DIENSTPLAN.doc sollten Sie mit WORD 6.0 arbeiten, klicken Sie hier