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Dezember 2022

ARGG-EKD & ZAG-ARGG-EKD

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Inhaltsverzeichnis

Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie
(Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz)
(ARGG-EKD)
Kirchliches Gesetz zur Zustimmung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie und Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie
(Zustimmungsgesetz und Ausführungsgesetz Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz der EKD)
(ZAG-ARGG-EKD)

 
Artikel 1
Kirchliches Gesetz zur Zustimmung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie

 
Artikel 2
Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Ausführungsgesetz Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – AG-ARGG-EKD)

Präambel
§1 (Zur Präambel) Grundsatz

Abschnitt I
Geltungsbereich

§1 Geltungsbereich
§2 (Zu § 1) Geltungsbereich

Abschnitt II
Grundsätzliche Bestimmungen

§2 Partnerschaftliche Festlegung der Arbeitsbedingungen

§3 Konsensprinzip
§3 (Zu § 3) Konsensprinzip

§4 Verbindlichkeit
§4 (Zu § 4) Verbindlichkeit

§5 Gewährleistung der koalitionsmäßigen Betätigung

Abschnitt III
Kirchengemäße Arbeitsrechtsregelung durch Arbeitsrechtliche Kommissionen

§6 Parität
§5 (Zu § 6) Organisation der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission

§7 Verfahren
§6 (Zu § 7) Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission

§8 Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
§7 (Zu § 8) Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

9§ Vertretung der Dienstgeber
§8 (Zu § 9) Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeber

§10 Verbindliche Konfliktlösung durch Schlichtung
§9 (Zu § 10) Zusammensetzung und Bildung des Schlichtungsausschusses

§11 Freistellung, Kündigungsschutz
§9a (Zu § 11) Freistellungen

§12 Ausstattung und Kosten
§10 (Zu § 12) Ausstattung und Kosten

Abschnitt IV
Kirchengemäße Arbeitsrechtsregelung durch Tarifvertrag

§13 Kirchengemäße Tarifvertragsbeziehungen

§14 Verbindliche Konfliktlösung durch Schlichtung

Abschnitt V
Weitere und Schlussbestimmungen

§15 Verletzung von Dienstgeberpflichten

§16 Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland

§17 Rechtsschutz

§18 Übergangsregelung
§11 (Zu § 18) Übergangsregelung

 
Artikel 3
Inkrafttreten

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Artikel 1
Kirchliches Gesetz zur Zustimmung zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie

Dem Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – ARGG-EKD) vom 13. November 2013 (ABl. EKD S. 420) [externer Link / öffnet in eigenem Fenster] wird zugestimmt.


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Artikel 2
Ausführungsgesetz zum Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie
(Ausführungsgesetz Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz – AG-ARGG-EKD)

Präambel

1Kirchlicher Dienst ist durch den Auftrag Jesu Christi bestimmt, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen. 2Alle Männer und Frauen, die beruflich in der Kirche und Diakonie tätig sind, wirken an der Erfüllung dieses Auftrages mit. 3Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Dienstgeber und Mitarbeiter wie Mitarbeiterinnen zu einer Dienstgemeinschaft.

§ 1 (Zur Präambel) Grundsatz

Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie beinhaltet die Verpflichtung, das evangelische Bekenntnis zu respektieren und sich loyal gegenüber der Evangelischen Landeskirche in Baden und ihrer Diakonie zu verhalten.


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Abschnitt I
Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Kirchengesetz regelt die Grundsätze der Verfahren zur Gestaltung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

a) der Evangelischen Kirche in Deutschland,
b) der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse,
c) der Gliedkirchen,
d) des Evangelischen Werkes für Diakonie und Entwicklung e.V.,
e) der diakonischen Landesverbände sowie
f) der Einrichtungen der in Buchstaben a) bis e) Genannten.

(2) In den Rechtsordnungen der in Absatz 1 Genannten sind Festlegungen zu treffen, die den nachfolgenden Grundsätzen entsprechen müssen.

§ 2 (Zu § 1) Geltungsbereich

(1) Dieses Kirchengesetz regelt auch die Grundsätze des Verfahrens zur Gestaltung der Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisse.

(2) 1Dieses Gesetz gilt auch für das Diakonische Werk der Evangelischen Landeskirche in Baden e.V. (Diakonisches Werk) und seine Mitglieder.2Das Diakonische Werk regelt in seiner Satzung verbindlich die Anwendung dieses Kirchengesetzes gegenüber seinen Mitgliedern.


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Abschnitt II
Grundsätzliche Bestimmungen

§ 2 Partnerschaftliche Festlegung der Arbeitsbedingungen

1Die gemeinsame Verantwortung für den Dienst der Kirche und ihrer Diakonie verbindet Dienstgeber und Mitarbeiter wie Mitarbeiterinnen zu einer Dienstgemeinschaft, die auch in der Gestaltung der verbindlichen Verfahren zur Regelung der Arbeitsbedingungen ihren Ausdruck findet. 2Für die Regelung der Arbeitsbedingungen haben in der Dienstgemeinschaft Dienstgeber sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und deren Interessenvertretungen die gemeinsame Verantwortung. 3Die Wahrnehmung dieser gemeinsamen Verantwortung setzt einen partnerschaftlichen Umgang voraus.


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§ 3 Konsensprinzip

1Die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden in einem kirchengemäßen Verfahren im Konsens geregelt. 2Konflikte werden in einem neutralen und verbindlichen Schlichtungsverfahren und nicht durch Arbeitskampf gelöst.

§ 3 (Zu § 3) Konsensprinzip

1Die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden in einem kirchengemäßen Verfahren im Konsens geregelt. 2Konflikte werden durch ein neutrales und verbindliches Schlichtungsverfahren gelöst.


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§ 4 Verbindlichkeit

1Es dürfen nur Arbeitsverträge auf der Grundlage dieses Kirchengesetzes geschlossen werden. 2Für die Arbeitsverträge sind entweder die im Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch Arbeitsrechtliche Kommissionen oder im Verfahren kirchengemäßer Tarifverträge getroffenen Regelungen verbindlich. 3Auf dieser Grundlage getroffene Arbeitsrechtsregelungen sind für den Dienstgeber verbindlich. 4Von ihnen darf nicht zu Lasten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen abgewichen werden. 5Ergänzende Regelungen der Gliedkirchen müssen dies gewährleisten.

§ 4 (Zu § 4) Verbindlichkeit

( 1 ) 1 Für die Arbeitsverträge sind ausschließlich die im Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden (Arbeitsrechtliche Kommission) getroffenen Regelungen verbindlich. 2 § 16 ARGG-EKD bleibt unberührt.

( 2 ) 1 Die Landeskirche richtet eine Ombudsstelle ein. 2 Die Ombudsstelle nimmt Beschwerden von Mitarbeitenden

a) der Landeskirche und ihrer Körperschaften sowie
b) der rechtlich selbstständigen Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden

hinsichtlich der Anwendung des ZAG-ARGG-EKD durch die jeweilige Körperschaft oder Mitgliedseinrichtung entgegen und fordert die von der Beschwerde betroffene Körperschaft oder Mitgliedseinrichtung auf, der Beschwerde nachzugehen.

( 3 ) Über das Ergebnis unterrichtet die Ombudsstelle die Beschwerde führende Person und - je nach betroffener Einrichtung - den Evangelischen Oberkirchenrat oder das Diakonische Werk der Landeskirche.

( 4 ) 1 Die Ombudsstelle unterliegt keinen fachlichen Weisungen. 2 Sie kann in nebenberuflicher oder ehrenamtlicher Weise gegen Aufwandsentschädigung versehen werden. 3 Auf die Ombudsstelle beruft der Landeskirchenrat eine geeignete Person mit der Befähigung zum Richteramt auf Vorschlag der Arbeitsrechtlichen Kommission für die Dauer von sechs Jahren. 4 Wiederberufung ist möglich. 5 Der Vorschlag der Arbeitsrechtlichen Kommission bedarf der Mehrheit der Anwesenden (§ 6 Abs. 10).

( 5 ) Die konkrete Besetzung der Ombudsstelle und deren Erreichbarkeit für die Mitarbeitenden gibt der Evangelische Oberkirchenrat im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Landeskirche bekannt.

( 6 ) 1 Ein Verfahren der zuständigen Mitarbeitendenvertretung nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz wird durch die Regelungen der vorstehenden Absätze nicht ersetzt. 2 Satzungsrechtliche Maßnahmen des Diakonischen Werkes der Landeskirche in Bezug auf die Mitgliedseinrichtung bleiben ebenfalls unbenommen.


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§ 5 Gewährleistung der koalitionsmäßigen Betätigung

Es ist zu gewährleisten, dass die Gewerkschaften und die Mitarbeiterverbände sich in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen und in den Dienststellen sowie Einrichtungen koalitionsmäßig betätigen können.


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Abschnitt III
Kirchengemäße Arbeitsrechtsregelung durch Arbeitsrechtliche Kommissionen

§ 6 Parität

Die Organisation und das Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch Arbeitsrechtliche Kommissionen sind durch die Gliedkirchen und die Evangelische Kirche in Deutschland nach dem Prinzip des strukturellen Gleichgewichtes durch eine identische Zahl der Dienstnehmer- sowie der Dienstgebervertreter und -vertreterinnen zu gestalten (Parität).

§ 5 (Zu § 6) Organisation der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission

(1) Für die Ordnung und Fortentwicklung der arbeitsrechtlichen Bedingungen gibt es eine "Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Landeskirche in Baden".

(2) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat die Aufgabe, im Rahmen der Ordnungen der Landeskirche arbeitsrechtliche Regelungen zu beschließen.

(3) Die Arbeitsrechtliche Kommission wirkt beratend bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung mit.

(4) 1 Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören an:

1. acht Personen, die die Mitarbeitenden vertreten,
2. acht Personen, die die kirchlichen und diakonischen Rechtsträger vertreten.

2 Für jede der Gruppen nach Satz 1 werden zwei Personen als Stellvertretende benannt.

(5) 1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter werden für die Dauer von sechs Jahren entsandt. 2Sie bleiben bis zur Bildung einer neuen Arbeitsrechtlichen Kommission im Amt.3Die entsendende Stelle kann die Entsendung widerrufen.

(6) 1Das Amt eines Mitglieds endet bei Wegfall der Voraussetzungen, die für die Entsendung bestimmend waren. 2Eine erneute Entsendung der bisherigen Mitglieder und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter ist möglich.

(7) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist von der Stelle, welches es entsandt hat, für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu entsenden; dasselbe gilt für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

(8) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission informieren diejenige Organisation, die sie zur Berufung vorgeschlagen oder in die Kommission entsendet hat, mindestens einmal jährlich über die Tätigkeit der Kommission.

(9) Davon ausgenommen sind solche Angelegenheiten, die in der Arbeitsrechtlichen Kommission ausdrücklich unter Verschwiegenheit gestellt wurden oder deren Weitergabe ihrer Natur nach unzulässig ist, wie beispielsweise Personalangelegenheiten der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihr Abstimmungsverhalten in den Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihrer Unterkommissionen.


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§ 7 Verfahren

(1) 1Die Festlegung der Arbeitsbedingungen für die Arbeitsverhältnisse erfolgt in einer paritätisch besetzten Arbeitsrechtlichen Kommission. 2Ihre Mitglieder sind unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) 1In der Arbeitsrechtlichen Kommission ist jede Seite gleichberechtigt und gleichwertig vertreten. 2Der oder die Vorsitzende wird im jährlich wechselnden Turnus von der Dienstnehmer- und Dienstgeberseite aus den Mitgliedern der Arbeitsrechtlichen Kommission gestellt.

(3) 1Die Zuständigkeit der Arbeitsrechtlichen Kommission ist dienstgeber- und einrichtungsübergreifend. 2Entscheidungen werden durch Mehrheit getroffen. 3Kommt eine Mehrheit nicht zustande, entscheidet auf Antrag der Schlichtungsausschuss (§ 10) verbindlich.

§ 6 (Zu § 7) Verfahren der Arbeitsrechtsregelung durch die Arbeitsrechtliche Kommission

(1) Die bzw. der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu stellen.

(2) Im Rahmen ihrer Zuständigkeit wird die Arbeitsrechtliche Kommission aufgrund von Vorlagen des Evangelischen Oberkirchenrates, des Diakonischen Werkes, der Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände oder durch den Gesamtausschuss nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz sowie aufgrund eigenen Beschlusses tätig.

(3) 1Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission werden durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. 2Sitzungen müssen einberufen werden, wenn es von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird. 3Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.

(4) 1Die bzw. der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf. 2Jedes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission hat das Recht, bis drei Tage vor der Sitzung Punkte für die Tagesordnung zu benennen. 3Die bzw. der Vorsitzende ist verpflichtet, diese Punkte aufzunehmen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.

(5) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist beschlussfähig, wenn von der Dienstnehmenden- bzw. Dienstgebendenseite jeweils mindestens sechs Mitglieder anwesend sind.

(6) Die Arbeitsrechtliche Kommission kann zu ihren Sitzungen sachkundige Beraterinnen und Berater hinzuziehen.

(7) 1 Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 2 Die Arbeitsrechtliche Kommission kann für einzelne Sitzungen oder einzelne Tagesordnungspunkte die Herstellung der Öffentlichkeit beschließen. 3 Ferner kann sie ihre Sitzungstermine und die jeweilige Tagesordnung oder Teile derselben auf geeignete Weise bekannt machen.

(8) 1 Die Arbeitsrechtliche Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Diese regelt auch die Öffentlichkeitsarbeit der Arbeitsrechtlichen Kommission.

(9) Die von der Arbeitsrechtlichen Kommission oder von dem Schlichtungsausschuss beschlossenen Arbeitsrechtsregelungen werden im Gesetzes- und Verordnungsblatt der Evangelischen Landeskirche in Baden veröffentlicht.

(10) Arbeitsrechtliche Regelungen sowie die Wahl der Person im Vorsitz und im stellvertretenden Vorsitz des Kirchlichen Arbeitsgerichts bedürfen der Zustimmung von zwölf Mitgliedern; andere Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst.


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§ 8 Vertretung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen

(1) 1Die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen werden durch Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt. 2Abweichend von Satz 1 kann das gliedkirchliche Recht vorsehen, dass die Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft zu einem Teil von den Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden und zum anderen Teil vom jeweiligen Gesamtausschuss der Mitarbeitendenvertretungen entsandt werden. 3Für diesen Fall ist zu gewährleisten, dass den Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden eine angemessene Anzahl von Sitzen zusteht. 4Die Anzahl der Vertreter und Vertreterinnen, die von den einzelnen Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden entsandt werden, richtet sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der im Zeitpunkt der Entsendung in den Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbänden zusammengeschlossenen kirchlichen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Zuständigkeitsbereich der Arbeitsrechtlichen Kommission.

(2) Mitarbeiterverbände sind freie, auf Dauer angelegte und vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Zusammenschlüsse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, deren Zweck insbesondere in der Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange ihrer Mitglieder besteht.

(3) Mehr als die Hälfte der von den Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden zu entsendenden Vertreter und Vertreterinnen muss beruflich im kirchlichen oder diakonischen Dienst tätig sein.

(4) 1Die Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände einigen sich auf die Zahl der von ihnen jeweils nach Absatz 1 zu entsendenden Vertreter und Vertreterinnen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland.

(5) Sind einzelne Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbände nicht zur Mitwirkung bereit, fallen die entsprechenden Sitze an die übrigen Gewerkschaften oder Mitarbeiterverbände.

(6) Soweit eine Besetzung der Sitze der Interessenvertreter der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Arbeitsrechtlichen Kommission im Verfahren der Absätze 1 bis 4 nicht zustande kommt, erfolgt die Entsendung durch den jeweiligen Gesamtausschuss.

(7) Das gliedkirchliche Recht kann an Stelle der Entsendung durch den Gesamtausschuss eine Wahl der Vertreter und Vertreterinnen der Mitarbeiterschaft durch die Mitarbeitendenvertretungen oder durch die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Arbeitsrechtlichen Kommission vorsehen.

§ 7 (Zu § 8) Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zur Hälfte von den Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden und zur anderen Hälfte vom Gesamtausschuss der Mitarbeitendenvertretungen entsandt werden.

(2) Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände sind nur dann zur Entsendung berechtigt, wenn sie nach ihrer Satzung allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zugänglich sind.

(3) Für die nicht einer Gewerkschaft oder einem Mitarbeiterverband angehörenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden Vertreterinnen und Vertreter von dem Gesamtausschuss nach dem Mitarbeitendenvertretungsgesetz entsandt.


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§ 9 Vertretung der Dienstgeber

(1) Die Entsendung der Vertreter und Vertreterinnen der Dienstgeber auf der Ebene der Evangelischen Kirche in Deutschland regeln die Evangelische Kirche in Deutschland und das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. jeweils für ihren Bereich.

(2) Die Entsendung der Vertreter und Vertreterinnen der Dienstgeber auf der Ebene der Gliedkirchen und ihrer Landesverbände für Diakonie wird von diesen geregelt.

§ 8 (Zu § 9) Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeber

(1) Für die kirchlichen und diakonischen Rechtsträger werden in die Arbeitsrechtliche Kommission entsandt:

a) zwei Personen aus den Kirchenbezirken,
b) zwei Personen aus dem Evangelischen Oberkirchenrates,
c) vier Personen aus dem Diakonischen Werk und seiner Mitglieder.

(2) 1Die Personen nach Absatz 1 Buchst. a) und b) werden auf Vorschlag des Evangelischen Oberkirchenrates, die Personen nach Buchstabe c) auf Vorschlag des Aufsichtsrates des Diakonischen Werkes von den synodalen Mitgliedern des Landeskirchenrats berufen. 2Entsprechendes gilt für die Personen im Amt der Stellvertretung mit der Maßgabe, dass der Evangelische Oberkirchenrat und der Aufsichtsrat des Diakonischen Werkes jeweils eine Person vorschlagen.


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§ 10 Verbindliche Konfliktlösung durch Schlichtung

(1) 1Für den Fall, dass eine Entscheidung in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zustande kommt, ist ein Schlichtungsausschuss vorzusehen. 2Der Schlichtungsausschuss kann von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission angerufen werden.

(2) 1Der Schlichtungsausschuss ist von der Arbeitsrechtlichen Kommission mit der identischen Zahl von beisitzenden Mitgliedern der Dienstnehmer- und Dienstgeberseite zu besetzen, die von den beiden in der Arbeitsrechtlichen Kommission vertretenen Seiten jeweils benannt werden. 2Die Arbeitsrechtliche Kommission bestimmt durch Mehrheitsbeschluss einen gemeinsamen Vorsitzenden oder eine gemeinsame Vorsitzende sowie dessen oder deren Stellvertretung. 3Das gliedkirchliche Recht kann abweichend vorsehen, dass der oder die Vorsitzende sowie dessen oder deren Stellvertretung im Einvernehmen durch die Stellen bestimmt wird, die Mitglieder in die Arbeitsrechtliche Kommission entsenden. 4Der oder die Vorsitzende ist neutral und stimmberechtigt.

(3) 1Die Mitglieder im Schlichtungsausschuss sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. 2Sie müssen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e.V. ist. 3Die Amtszeit des Schlichtungsausschusses soll der Amtszeit der Arbeitsrechtlichen Kommission entsprechen. 4Der oder die Vorsitzende sowie dessen oder deren Stellvertretung soll die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzen. 5Er oder sie darf nicht im Dienst der evangelischen Kirche oder ihrer Diakonie stehen. 6Bei Nichteinigung in der Arbeitsrechtlichen Kommission über den Vorsitz des Schlichtungsausschusses und dessen Stellvertretung entscheidet der Präsident oder die Präsidentin des Kirchengerichtshofs der Evangelischen Kirche in Deutschland.

(4) 1Die Evangelische Kirche in Deutschland und die Gliedkirchen treffen jeweils für ihre Bereiche entsprechende Regelungen. 2Sie können dabei ein zweistufiges Schlichtungsverfahren vorsehen, in dem der Schlichtungsausschuss vor einer verbindlichen Entscheidung der Arbeitsrechtlichen Kommission zunächst eine Empfehlung für eine Einigung gibt.

(5) 1Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, darunter der oder die Vorsitzende oder dessen oder deren Stellvertretung anwesend ist. 2Der Schlichtungsausschuss beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 3Die Gliedkirchen können nähere Bestimmungen treffen.

(6) 1Ist die Arbeitsrechtliche Kommission trotz zweimaliger ordnungsgemäßer Ladung nicht beschlussfähig, kann sie mit Zustimmung mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder die Angelegenheit dem Schlichtungsausschuss zur Entscheidung vorlegen. 2Über eine ihm vorgelegte Angelegenheit entscheidet der Schlichtungsausschuss in voller Besetzung. 3Ist der Schlichtungsausschuss trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vollständig besetzt, so kann er nach erneuter Ladung mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder in der Sache beschließen.

(7) 1Die abschließenden Entscheidungen im Schlichtungsverfahren sind verbindlich. 2Sie haben die Wirkung von Entscheidungen der Arbeitsrechtlichen Kommission.

(8) Der Schlichtungsausschuss bleibt so lange im Amt, bis ein neuer bestellt ist.

§ 9 (Zu § 10) Zusammensetzung und Bildung des Schlichtungsausschusses

(1) 1Für den Schlichtungsausschuss können zwei Vorsitzende bestimmt werden, die sich im Vorsitz in der Hälfte der Amtszeit abwechseln und gegenseitig vertreten. 2Soweit zum Zeitpunkt des Vorsitzwechsels noch Verfahren anhängig sind, werden diese unter dem bisherigen Vorsitz zu Ende geführt.

(2) Die Dienstgeberseite und die Dienstnehmerseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission benennen jeweils zwei beisitzende Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter.

(3) Das Nähere zu § 10 ARGG-EKD regelt die Arbeitsrechtliche Kommission in einer Schlichtungsordnung.


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§ 11 Freistellung, Kündigungsschutz

(1) 1Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission, die im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, werden für ihre Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission freigestellt. 2Gleiches gilt für die Mitglieder des Schlichtungsausschusses.

(2) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie des Schlichtungsausschusses dürfen in der Ausübung ihrer Aufgaben nicht behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden.

(3) 1Vertretern und Vertreterinnen der Dienstnehmerseite in der Arbeitsrechtlichen Kommission und im Schlichtungsausschuss darf nur gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die den Dienstgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. 2Die außerordentliche Kündigung bedarf der Zustimmung der Mitarbeitendenvertretung.

[ab 1. Januar 2020]
§ 9a (Zu § 11) Freistellungen

(1) Die Mitglieder und Stellvertretungen der Dienstnehmerseite der Arbeitsrechtlichen Kommission, die im kirchlichen oder diakonischen Dienst stehen, werden jeweils für ihre Tätigkeiten prozentual im Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter freigestellt.

(2) Die von der Dienstnehmerseite entsandten Mitglieder und ihre Stellvertretungen erhalten folgende prozentuale Freistellungen:

 1. Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission  25,0 Prozent
 2. Stellvertretung in der Arbeitsrechtlichen Kommission  22,5 Prozent
 3. Vorsitz der Arbeitsrechtlichen Kommission zusätzlich  12,5 Prozent
 4. Mitglied der Grundsatzkommission zusätzlich  12,5 Prozent
 5. Stellvertretung in der Grundsatzkommission zusätzlich  10,0 Prozent

der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit Vollbeschäftigter.


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§ 12 Ausstattung und Kosten

(1) 1Die mit der Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission und im Schlichtungsausschuss verbundenen erforderlichen Kosten werden von der Kirche oder der Diakonie getragen. 2Das gliedkirchliche Recht trifft entsprechende Regelungen. 3Der Arbeitsrechtlichen Kommission sowie der Dienstnehmer- und Dienstgeberseite sind von der Kirche oder von der Diakonie die erforderlichen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. 4Gleiches gilt für die erforderliche rechtliche und weitere fachliche Beratung. 5Über die Erforderlichkeit von Kosten oder Sachmitteln entscheidet im Streitfall der oder die Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.

(2) 1Der Dienstnehmerseite ist eine Geschäftsstelle zur Verfügung zu stellen, die fachlich ausschließlich den Weisungen der Dienstnehmerseite unterliegt. 2Stattdessen kann das gliedkirchliche Recht bestimmen, dass ein entsprechendes Budget zur Verfügung gestellt wird.

[ab 1. Januar 2020]
§ 10 (Zu § 12) Ausstattung und Kosten

(1) Die Evangelische Landeskirche in Baden und das Diakonische Werk tragen die Kosten gemeinsam.

(2) Die mit der Tätigkeit in der Arbeitsrechtlichen Kommission verbundenen erforderlichen Kosten für Sachmittel und Reisen sowie sonstige Kosten werden den Mitgliedern der Kommission auf Antrag erstattet.

(3) 1Zum Ausgleich der durch die Freistellung entstehenden Kosten erhalten die Anstellungsträger der in die Kommission entsandten Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeber einen pauschalen Kostenersatz in Höhe von jeweils jährlich 10.000,- €. 2Dieser Betrag nimmt an der linearen Personalkostensteigerung teil. 3Ausgenommen vom Kostenersatzanspruch sind die Anstellungsträger, deren entsandte Vertreterinnen und Vertreter ihre Tätigkeit in der Kommission als Dienstobliegenheit erfüllen.

(4) 1Zum Ausgleich der durch die Freistellung entstehenden Kosten erhalten die Anstellungsträger der in die Kommission entsandten Vertreterinnen und Vertreter der Dienstnehmer auf Nachweis Kostenerstattung in der Regel für die Einstellung einer Ersatzkraft. 2Einzelheiten zur Kostenerstattung regelt die Arbeitsrechtliche Kommission durch Beschluss in ihrer Geschäftsordnung.


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Abschnitt IV
Kirchengemäße Arbeitsrechtsregelung durch Tarifvertrag

§ 13 Kirchengemäße Tarifvertragsbeziehungen

(1) Die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie können durch Tarifverträge geregelt werden, sofern diese den Grundsätzen nach §§ 2 bis 5 entsprechen und die nachfolgend geregelten Anforderungen erfüllen.

(2) 1Kirchengemäße Tarifverträge setzen eine uneingeschränkte Friedenspflicht voraus. 2Die Ausgestaltung der Friedenspflicht wird von den Tarifpartnern vereinbart.

(3) 1Tarifpartner sind Gewerkschaften, in denen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im kirchlichen und diakonischen Dienst zusammengeschlossen sind, und Dienstgeberverbände der Kirche und ihrer Diakonie. 2Die Gliedkirchen können in ihren Regelungen vorsehen, dass sie die Funktion des Dienstgeberverbandes wahrnehmen.


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§ 14 Verbindliche Konfliktlösung durch Schlichtung

(1) 1Einigen sich die Tarifpartner nicht, kann jeder von ihnen die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verlangen. 2Das Schlichtungsverfahren ist in einer Vereinbarung zwischen den Tarifpartnern zu regeln. 3Die Grundsätze des § 10 finden dabei entsprechende Anwendung.

(2) 1Die abschließenden Entscheidungen in einem Schlichtungsverfahren sind verbindlich. 2Sie haben die Wirkung von Tarifverträgen.


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Abschnitt V
Weitere und Schlussbestimmungen

§ 15 Verletzung von Dienstgeberpflichten

1Sofern Dienstgeber die aufgrund dieses Kirchengesetzes zustande gekommenen Arbeitsrechtsregelungen oder Tarifverträge nicht uneingeschränkt als Mindestbedingungen anwenden, gilt das staatliche Recht der Arbeitsrechtssetzung. 2Die kirchlichen Rechtsfolgen werden in den Regelungen nach § 1 Absatz 2 bestimmt.


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§ 16 Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland

(1) 1Das Evangelische Werk für Diakonie und Entwicklung e.V. ist ermächtigt, nach Maßgabe dieses Kirchengesetzes durch eine Arbeitsrechtliche Kommission der Diakonie Deutschland die Arbeitsbedingungen der in der Diakonie im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen näher zu regeln. 2Hierfür erlässt es eine Ordnung; es kann dabei die Gestaltungsmöglichkeiten gliedkirchlichen Rechts nutzen. 3 Die Ordnung setzt das Einvernehmen mit dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland voraus.

(2) 1Bestehen neben den Regelungen nach Absatz 1 Arbeitsrechtsregelungen der Gliedkirchen, ist ein Wechsel zwischen diesen nebeneinander geltenden Arbeitsrechtsregelungen in begründeten Fällen zulässig. 2Er bedarf der Zustimmung der für den jeweiligen Rechtsträger bisher zuständigen Arbeitsrechtlichen Kommission auf der Grundlage von ihr festzulegender Kriterien. 3Bei Neugründungen legt der Rechtsträger im Rahmen des gliedkirchlichen Rechts die anzuwendenden Arbeitsrechtsregelungen fest, bevor die Einrichtung ihre Arbeit aufnimmt.

(3) 1Rechtsträger, die am 31. Dezember 2018 die von der Arbeitsrechtlichen Kommission nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung getroffenen Regelungen anwenden, dürfen deren Regelungen weiter anwenden. 2Gleiches gilt für Rechtsträger, die Einrichtungen auf dem Gebiet mehrerer Gliedkirchen betreiben und am 31. Dezember 2018 eine einheitliche Arbeitsrechtsregelung anwenden.


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§ 17 Rechtsschutz

(1) Über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Anwendung dieses Kirchengesetzes ergeben, entscheidet das Kirchengericht der Evangelischen Kirche in Deutschland - Kammer für Mitarbeitendenvertretungsrechtliche Streitigkeiten.

(2) § 60 Absatz 8 Satz 1 und die §§ 61 und 62 des Mitarbeitervertretungsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland gelten in der jeweils gültigen Fassung entsprechend.


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§ 18 Übergangsregelung

1Für Dienstgeber, die bisher Arbeitsverträge abgeschlossen haben, die nach den Rechtsordnungen der Gliedkirchen oder der diakonischen Landesverbände zulässig waren, aber nicht die Anforderungen dieses Kirchengesetzes erfüllen, besteht ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2020.
2Spätestens ab diesem Zeitpunkt müssen die Verpflichtungen aus diesem Kirchengesetz vollständig erfüllt sein.

§ 11 (Zu § 18) Übergangsregelung

Verfahren, die noch vor der Schiedskommission anhängig sind, werden durch diese entschieden.


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Artikel 3
Inkrafttreten

( 1 ) Artikel 1 tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.

( 2 ) 1 Artikel 2 tritt zu dem vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Verordnung bestimmten Zeitpunkt in Kraft (Artikel 3 § 2 Abs. 2 Kirchengesetz über die Grundsätze zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgrundsätzegesetz - ARGG-EKD) und Änderung des Kirchengerichtsgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 13. November 2013 (ABl. EKD S. 420)). 2 Das Kirchliche Gesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter im Dienst der Evangelischen Landeskirche in Baden und im Bereich des Diakonischen Werkes der Evangelischen Landeskirche in Baden (Arbeitsrechtsregelungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1985 (GVBl. S. 69), zuletzt geändert durch Kirchliches Gesetz vom 17. April 2008 (GVBl. S. 121) in der ab 1. Mai 2008 geltenden Fassung, tritt außer Kraft.


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