Kirchengewerkschaft
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Dezember 2012

Berechnung des Pflichtdeputats Religionsunterricht im Dienstplan bei Gemeindediakoninnen und -diakonen

Mit wieviel Arbeitsstunden wird das "Pflichtdeputat" Religionsunterricht bei GemeindediakonInnen im Dienstplan aufgeführt?

Müssen für die Schulferienzeiten andere Tätigkeiten für diese Stunden eingetragen werden, da ja kein Unterricht anfällt?

1. Religionsunterrichtsgesetz
2. Gemeindediakonengesetz
3. feste Größe im Dienstplan
4. Berechnung der Stunden
5. Konferenzen, Schulferien & Co
6. Ausnahmen bei der Berechnung

1. Religionsunterrichtsgesetz

Rechtsgrundlage für das "Pflichtdeputat" von Gemeindediakoninnen und -diakonen ist § 14 Abs. 1 Nummer 4 Religionsunterrichtsgesetz (RUG), Dort heißt es:

(1) Die Erteilung des evangelischen Religionsunterrichts gehört in der Evangelischen Landeskirche in Baden zu den Aufgaben des Predigtamtes und ist daher Bestandteil der Dienstpflichten der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer (§ 13 Pfarrdienstgesetz), der Pfarrdiakoninnen und der Pfarrdiakone und der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone. Der evangelische Religionsunterricht ist in folgendem Umfang (Deputat) zu erteilen:
    ........
    4. Gemeindediakoninnen bzw. Gemeindediakone      6 Wochenstunden.

Nähere Einzelheiten finden sich in den weiteren Absätzen des § 14 RUG

2. Gemeindediakoninnen- und -diakonengesetz – GDG

Rechtsgrundlage für den Dienst der Gemeindediakonin oder des Gemeindediakons ist das Kirchliches Gesetz über den Dienst der Gemeindediakoninnen und Gemeindediakone in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Gemeindediakoninnen- und -diakonengesetz – GDG) vom 18. April 2008 (GVBl. Nr. 8/2008 S. 118), zuletzt geändert am 16. April 2011 (GVBl Nr. 6/2011 S. 102)

Dort heißt es im § 4 Abs. 3

Einzelheiten der Aufgaben und des Arbeitsverhältnisses werden in einer allgemeinen Dienstanweisung geregelt, die Bestandteil des jeweiligen Arbeitsvertrages ist.

und weiter im Absatz 4:

Die allgemeine Dienstanweisung gemäß Absatz 3 wird in einem Dienstplan konkretisiert

In der allgemeinen Dienstanweisung wiederum steht unter Nummer 2

Der Dienstauftrag umfasst insbesondere Aufgaben der Gemeindegruppenarbeit, der Seelsorge und des Unterrichts. Die möglichen Aufgaben sind in § 1 Verordnung zum Diplom-Religionspädagogengesetz vom 23.07.1996 benannt. Die Gewichtung der im Dienstplan festzulegenden Aufgaben richtet sich zuerst nach den Erfordernissen der Gemeinde. Dabei werden nach Möglichkeit Schwerpunkte der Ausbildung und der Fähigkeiten der/des Gemeindediakonin/-diakons berücksichtigt.

und in der Rechtsverordnung zum Gemeindediakoninnen- und -diakonengesetz (RVO-GDG) sind im § 2 die Aufgaben beschrieben:

Sie bzw. er wirkt am Gemeindeaufbau mit und bringt die eigene fachliche Kompetenz in das Gemeindekonzept ein. Zu ihren bzw. seinen Aufgaben zählen insbesondere:

1. das Leiten und Begleiten von offenen und geschlossenen Gruppen für unterschiedliche Alters- und Zielgruppen,

2. das Gewinnen, Fördern und Begleiten ehrenamtlich tätiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

3. das Mitwirken in der Vorbereitung und Durchführung der Konfirmation,

4. der Religionsunterricht und andere Bildungsarbeit,

5. das Begleiten der religionspädagogischen Arbeit in evangelischen Kindertagesstätten und die Koordination mit anderen Gemeindeaktivitäten,

6. allgemeine Leitungsaufgaben und Aufgaben im Gruppenamt nach Maßgabe des Kirchlichen Gesetzes über die Errichtung und Ordnung von Gruppenpfarrämtern und Gruppenämtern,

7. die Durchführung von Seminaren und Freizeiten,

8. die Seelsorge und der Besuchsdienst,

9. die Leitung von besonderen Gottesdiensten mit Zielgruppen,

10. die Mitwirkung im Gottesdienst und die Leitung von besonderen Gottesdiensten im Zusammenhang mit den zugewiesenen Aufgaben,

11. die Gemeindediakonie,

12. die Öffentlichkeitsarbeit.

3. feste Größe im Dienstplan

Bei der Erstellung des Dienstplanes steht somit das "Pflichtdeputat" Religionsunterricht als von der Arbeitgeberin, Evangelische Landeskirche in Baden, vorgeschriebene Größe nicht zur freien Disposition.

4. Berechnung der Stunden

Zur quantitativen Beurteilung im Dienstplan, welcher auf der Basis der im § 6 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) festgelegten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von derzeit 39 Stunden erstellt wird, wird der Umfang des "Pflichtdeputats" Religionsunterricht auf die 39-Stunden Arbeitswoche umgerechnet.

Wird das "Pflichtdeputat" von 6 Unterrichtsstunden (bei Vollbeschäftigung) als "Teilzeitbeschäftigung" im Religionsunterricht gesehen, so errechnet sich der %-Beschäftigungsumfang nach der Rechtsverordnung zur Regelung der Deputate von Religionslehrerinnen und Religionslehrern (RVO - RDR) vom 29. Juli 2003 (GVBl. Nr. 9/2003 S.125). Darin heißt es im § 1

§ 1 Regelstundenmaß
(1) Die Wochenstundenzahl kirchlicher Religionslehrerinnen und Religionslehrer (im folgenden Lehrerinnen und Lehrer) beträgt bei Unterrichtserteilung an

1. Gymnasien
   a) für Lehrkräfte im höheren Dienst = 25 W.Std.
   b) für Lehrkräfte im gehobenen Dienst = 27 W.Std.
2. beruflichen Schulen = 25 W.Std.
3. Waldorfschulen = 26 W.Std.
4. Sonderschulen = 26 W.Std.
5. Haupt- und Realschulen = 27 W.Std.
6. Grundschulen = 28 W.Std.

(2) Wird an mehreren Schularten unterrichtet, ist das Regelstundenmaß anteilmäßig zu berechnen. Wenn aus Gründen der Lehrauftragsverteilung die Unterrichtsverpflichtung nicht dem Regelstundenmaß entspricht, ist der erforderliche Ausgleich spätestens im darauf folgenden Schuljahr vorzunehmen.

Je nach Schulart ergibt sich damit ein Beschäftigungsumfang im Religionsunterricht von

Deputatsumfang 6/28 6/27 6/26 6/25
Prozentangabe 21,43 % 22,22 % 23,08 % 24,00 %
Arbeitsstunden je Woche (TVöD) 8,36 Stunden 8,67 Stunden 9,00 Stunden 9,36 Stunden

5. Konferenzen, Schulferien & Co

Ebenso wie bei der Festlegung der Unterrichts-Wochenstunden (Regelstundenmaß) in der RVO - RDR sowohl sämtliche Vorbereitungs- und Nacharbeiten, Konferenzen, Gespräche mit Eltern, Elternabende, außerunterrichtliche Schulveranstaltungen, Schulgottesdienste usw. als auch die Schulferienzeiten eingerechnet sind und keine gesonderten Berechnungen erlauben, werden die oben berechneten 8,36, 8,67, 9,00 bzw. 9,36 TVöD-Arbeitsstunden (bei Vollbeschäftigung) als im Jahresmittel durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in den Dienstplan als feste Größe eingetragen.
Gesonderte Berechnungen für Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Religionsunterrichtsdeputat anfallen oder Schulferienzeiten sind daher nicht zulässig.

6. Ausnahmen bei der Berechnung

Abweichend von der Berechnung mittels der Bestimmungen aus der RVO - RDR kann der Evangelische Oberkirchenrat als Arbeitgeber - hier der Landeskirchliche Beauftragte für den gemeindepädagogischen und gemeindediakonischen Dienst, Herr Werner Volkert - eine höhere als die oben berechnete TVöD-Stundenzahl im Dienstplan genehmigen. Z.B. kann beim Berufsanfang oder bei einem Wechsel in ganz spezielle Schulen der Arbeitsaufwand begründbar derart umfangreich sein, dass ein höherer Zeitanteil gerechtfertigt und genehmigungsfähig ist.

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