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Januar 2020

hier finden Sie nähere Ausführungen, Erklärungen, Hinweise auf gerichtliche Entscheidungen oder auch Hinweise zu Mitteilungen des Evangelischen Oberkirchenrates zu den einzelnen Bestimmungen und Regelungen des TVöD, TVÜ und der AR-M.
Sollten Sie selbst zu dieser (oder einer anderen Regelung) einen Kommentar schreiben wollen, so sind Sie herzlich eingeladen dazu!
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Kommentar zu § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)

Ein Anspruch auf Elternteilzeit besteht dann nicht, wenn der Arbeitgeber keinen Bedarf für die Beschäftigung des in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers hat.

In seiner Entscheidung vom 15. April 2008 gab das Bundesarbeitsgericht wertvolle Hinweise zum Anspruch auf Elternteilzeit. Insbesondere führte es in seinem Urteil aus:

Zunächst wurden die Unterschiede zwischen Elternzeit und Elternteilzeit dargestellt. Die Inanspruchnahme von Elternzeit erfolgt einseitig durch den Arbeitnehmer, durch Ausübung eines Gestaltungsrechts. Elternteilzeit nach § 15 Abs. 6 BEEG setzt dagegen eine vertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber voraus. Der Arbeitgeber muss dem Antrag zustimmen, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Auch wenn – wie hier – beides miteinander geltend gemacht wird, sind die beiden Rechte voneinander zu trennen.

Der Arbeitnehmer hat zwar sein Recht auf Elternzeit wirksam geltend gemacht. Dem Anspruch auf Elternteilzeit standen jedoch dringende betriebliche Gründe entgegen. Der Arbeitgeber hatte wegen des Betriebsübergangs nur noch zwei Stellen für Erzieher zur Verfügung. Diese hatte er mit zwei ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern besetzt, die dem Betriebsübergang widersprochen hatten. Für den klagenden Arbeitnehmer bestand daher überhaupt kein Beschäftigungsbedarf mehr, weder in Vollzeit noch in Teilzeit.

Das Bundesarbeitsgericht hat deutlich gemacht, dass dem Anspruch auf Elternteilzeit dringende betriebliche Gründe entgegenstehen, wenn für die Beschäftigung des Arbeitnehmers während der Elternzeit kein Bedarf besteht. Das Argument des Arbeitnehmers, wenn er sogar einen vollständigen Freistellungsanspruch habe, könne er auch die Reduzierung der Arbeitszeit verlangen, war unzutreffend. Die Elternzeit ist unabhängig von betrieblichen Bedürfnissen des Arbeitgebers zu gewähren, während die Elternteilzeit eine vertragliche Vereinbarung voraussetzt, zu deren Abschluss der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Ist der Betrieb ohnehin überbesetzt, besteht daher kein Anspruch auf Elternteilzeit.

Auch auf einen anderen wichtigen Punkt hat das Bundesarbeitsgericht hingewiesen: Bei der Prüfung der Beschäftigungsmöglichkeiten für den Elternteilzeitbeantragenden sind nur freie Arbeitsplätze zu berücksichtigen. Eine Sozialauswahl mit anderen Arbeitnehmern muss nicht durchgeführt werden, da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, einen Arbeitsplatz frei zu kündigen, um Elternteilzeit zu ermöglichen. Es war daher unerheblich, dass die anderen zwei Erzieher nur deshalb beschäftigt werden mussten, weil sie dem Betriebsübergang widersprochen hatten.

[externer Link, öffnet in eigenem Fenster] => BAG, Urteil v. 15.4.2008, 9 AZR 380/07

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