Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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September 2013

Krankheit / Arbeitsunfähigkeit

Bei einer Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit muss dies dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe der voraussichtlichen Dauer mitgeteilt werden (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz)
Spätestens am vierten Kalendertag muss eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (gelbes Formular) vorgelegt werden.

Bild zeigt die deutsche Flagge 1) beim TVöD
Bild zeigt die deutsche Flagge 2) bei den AVR
Bild zeigt die nordelbishe Flagge 3) beim KAT
Bild zeigt die nordelbishe Flagge 4) beim KTD
Bild zeigt die deutsche Flagge Arbeitsunfähigkeit während der ersten vier Wochen

Krankheit / Arbeitsunfähigkeit im Bereich des TVöD

Die Fortzahlung des Entgelts beträgt 6 Wochen (§ 22 TVöD), danach wird Krankengeld bezogen (Finanzielle Absicherung bei Arbeitsunfähigkeit)

Bei landeskirchlicher Anstellung muss nach Ende der Arbeitsunfähigkeit die Arbeitsfähigkeit schriftlich über den Dienstweg angezeigt werden. Zusätzlich ist eine E-Mail Adresse bei der Zentralen Gehaltsabrechnungsstelle im Evangelischen Oberkirchenrat in Karlsruhe (ZGAST) eingerichtet worden, an welche die Gesundmeldung per Mail gesandt werden soll. Die Mailadresse gilt für alle Berufsgruppen der landeskirchlichen Angestellten der evangelischen Landeskirche in Baden.
Die Mailadresse lautet:

gesundmeldungen.zgast(at)ekiba.de

Krankheit / Arbeitsunfähigkeit im Bereich der AVR

Die Fortzahlung des Entgelts beträgt 6 Wochen § 24 AVR, danach wird Krankengeld mit dem Krankengeldzuschuss gem. § 24 Abs. 3 bis 8 AVR bezahlt.

Krankheit / Arbeitsunfähigkeit im Bereich der KAT

Die Fortzahlung des Entgelts beträgt 6 Wochen (§ 15 KAT)
Danach erhalten Beschäftigte nach einer Beschäftigungszeit von 12 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 50. Lebensjahres einen Krankengeldzuschuss bis längstens zum Ende der 13 Woche. Die Einzelheiten sind geregelt in § 15 Abs. 3 bis 6 KAT.

Krankheit / Arbeitsunfähigkeit im Bereich des KTD

Die Fortzahlung des Entgelts beträgt 6 Wochen (§ 15 KTD)
Danach erhalten Beschäftigte nach einer Beschäftigungszeit von 12 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 50. Lebensjahres einen Krankengeldzuschuss bis längstens zum Ende der 13 Woche. Die Einzelheiten sind geregelt in § 15 Abs. 3 bis 6 KTD.

Krankheit / Arbeitsunfähigkeit während der ersten vier Wochen eines Arbeitsverhältnisses

Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG und dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Wartezeit hinaus an, so entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG für die Dauer von sechs Wochen. In die Wartezeit fallende Krankheitstage sind nicht anzurechnen. (BAG -Urteil 26.05.99)

In den Bereichen AVR, KAT und KTD heißt dies, dass in den ersten 4 Wochen nach Dienstantritt bei Vorlegen einer Arbeitsunfähigkeit sofort in Unterbrechung gegangen wird. Bei der Krankenkasse muss Krankengeld beantragt werden.

Geht die Arbeitsunfähigkeit über die ersten 4 Wochen hinaus, beginnt die Lohnfortzahlung für 42 Kalendertage.

Dies gilt nicht für den Bereich TVöD, denn hier gibt es die 4-wöchige Wartezeit nicht.

=> Beihilfe
=> Freie Tage
=> Lohnfortzahlung
=> Pflege eines erkrankten Kindes
=> Sonderurlaub
=> Zahnbehandlungszuschuss
=> Kündigung bei Krankheit

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