Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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November 2010

MitarbeiterInnengespräch
- MAG -
Orientierungsgespräch

Ebenso wie die Evangelische Landeskirche in Baden mit ihren Untergliederungen - Kirchenbezirken, Kirchengemeinden - haben seit einigen Jahren auch die anderen kirchlichen und diakonischen Einrichtungen mit der Einführung von Orientierungsgesprächen bzw. MitarbeiterInnengesprächen begonnen. Hintergrund der Einrichtung dieser Maßnahmen ist, ein zielgerichtertes Arbeiten anzustreben. An sich ein lobenswertes Unterfangen - aber: auch dieses Instrument kann zu anderen Zwecken mißbraucht werden. Daher ist ein waches und kritisches Begleiten der Mitarbeitenden und der jeweils zuständigen MAV dringend geboten:

Mögliche, sich bei der Einführung des Instrumentes "MitarbeiterInnengespräch" aus dem Mitarbeitervertretungsgesetz (MVG GVBl 8/1997) ergebende Tatbestände, die eine Zustimmung der Mitarbeitervertretung (MAV) erfordern

Je nach Ausgestaltung des Modells MitarbeiterInnengespräch können bestimmte, mitbestimmungsauslösende Maßnahmen geplant werden.
Unbedingt empfehlenswert ist der Abschluß einer Dienstvereinbarung ( § 36 MVG) über die Einführung des MitarbeiterInnengesprächs.

A) Führen durch Zielvereinbarungen

Bei den meisten Modellen haben Zielvereinbarungen nur dann Sinn, wenn sie nach einer Frist - und sei es nur im Sinne einer Bilanzierung - überprüft werden.
siehe Nr. 2 + 3

Die Vereinbarungen werden dokumentiert.
siehe Nr. 1, 11 + 12

Es wird dabei auch eine Art von Funktionsentwicklung betrieben und diese soll umgesetzt werden.
siehe Nr. 4, 5, 6, 7, 9 + 10

B) Beurteilung

Es wird ein Beurteilungsraster eingeführt.
siehe Nr. 2 + 3, evtl. 1, 4, 5, 6,

C) Anforderungsprofil

Anforderungsprofile werden erstellt, überprüft, geändert oder mit Stellen- bzw Arbeitsplatzbeschreibungen verglichen
siehe Nr. 1 bis 10

D) MitarbeiterInnengespräch

Das MitarbeiterInnengespräch wird als Instrument eingeführt.
siehe Nr. je nach Ausgestaltung 1 bis 10,
auf jeden Fall zu beachten 11 + 12

Übersichtstabelle

Nr. § im MVG Sachverhalt Art der Mitbestimmung
1 39 a Inhalt und Verwendung von Personalfragebogen und sonstigen Fragebogen zur Erhebung personenbezogener Daten allgemeine Mitbestimmung nach §§ 37 und 38 MVG
2 40 i Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs
3 40 j Einführung und Anwendung von Maßnahmen, die dazu geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu überwachen
4 42 c Wechsel der Fall­grup­pe, Umgruppierung eingeschränkte Mitbestimmung nach §§ 37, 38 und 41 MVG
5 42 d Übertragung einer höher oder niedriger bewerteten Tätigkeit von mehr als drei Monaten Dauer
6 42 e dauernde Übertragung einer Tätigkeit, die einen Anspruch auf Zahlung einer Zulage auslöst, sowie Widerruf einer solchen Übertragung
7 42 f Umsetzung innerhalb einer Dienststelle (hier DW, Kirchenbezirk, Verband oder e.V. / gGmbH) unter gleichzeitigen Ortswechsel
8 42 k Ablehnung eines Antrages auf Ermäßigung der Arbeitszeit oder Beurlaubung in besonderen Fällen (aus familien- oder arbeitsmarktpolitischen Gründen)
9 46 e Aufstellung von Grundsätzen für die Bemessung des Personalbedarfs Mitberatung nach §§ 37 und 45 MVG
10 46 f Aufstellung und Änderung des Stellenplanentwurfs

11

Datenschutz: Kirchliches Gesetz zur Ausführung des Kirchengesetztes über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (AusG-DSG-EKD) im GVBl Nr. 10/1994 Seite 107 ff) (siehe hierbei auch Datenschutz)

12

Personalakte: Verordnung über den Inhalt und die Führung der Personalakten in der Evangelischen Landeskirche in Baden (Personalaktenverordnung/PA-VO im GVBl Nr. 8/1995 Seite 77 ff) und Durchführungsbestimmungen zur Personalaktenverordnung (DB/PA-VO im GVBl Nr. 8/1995 Seite 84 ff)

Bei einzelvertraglichen Veränderungen sind z.T. auch tarifliche Regelungen zu beachten (siehe TVöD)

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