Grenzwerte der Sozialversicherung für das Jahr 2007
Der Bundestag hat am 19.10.2006 das Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze verabschiedet; der Bundesrat hat daraufhin am 3.11.2006 beschlossen, auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu verzichten. Für die Praxis wichtig ist der im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens neu eingefügte Artikel 12, der das Gesetz über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2007 enthält. Für das kommende Kalenderjahr ist deshalb von folgenden Werten auszugehen:
1. Bezugsgröße
Die Bezugsgröße i. S. von § 18 SGB IV beträgt im Jahr 2007 29.400 € jährlich und 2.450 € monatlich. Sie bleibt damit für die alten Bundesländer unverändert. Dagegen steigt die Bezugsgröße (Ost) im Jahr 2007 auf 25.200 € jährlich und 2.100 € monatlich. Der Jahreswert ist damit um 420 € und der Monatswert um 35 € höher als im Jahr 2006.
2. Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2007 beträgt in der allgemeinen Rentenversicherung 63.000 € jährlich und 5.250 € monatlich und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 77.400 € jährlich und 6.450 € monatlich. Auch diese Werte sind gegenüber 2006 stabil geblieben.
Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt 2007 in der allgemeinen Rentenversicherung 54.600 € jährlich und 4.550 € monatlich und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 66.600 € jährlich und 5.550 € monatlich. Dies bedeutet bei den Monatswerten einen Anstieg um jeweils 350 € monatlich und 1.800 € jährlich.
Diese Werte gelten auch für die Arbeitslosenversicherung.
3. Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Hier gelten in den alten und neuen Bundesländern einheitliche Werte. Dabei steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V für das Jahr 2007 auf 47.700 € jährlich und 3.975 € monatlich. Das bedeutet eine Erhöhung um 37,50 € monatlich und um 450 € jährlich.
Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Versicherte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Grenze versicherungsfrei und privat versichert waren (§ 6 Abs. 7 SGB V), beträgt jährlich 42.750 € jährlich und 3.562,50 € monatlich und bleibt damit unverändert. Sie ist zugleich Grundlage der Beitragsbemessung.
Diese Werte gelten auch für die Pflegeversicherung.
4. Beitragssätze
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Festsetzung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beiträge und Beitragszuschüsse in der Alterssicherung der Landwirte für das Jahr 2007 wird der Beitragssatz in der Rentenversicherung von 19,5 auf 19,9 % und in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 25,9 auf 26,4 % angehoben. Die mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 v. 29.6.2006 (BGBl 2006 I S. 1402) bereits beschlossene Absenkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung von 6,5 auf 4,5 % soll angesichts der günstigen Entwicklung der Staatsfinanzen nochmals herabgesetzt werden, und zwar voraussichtlich auf 4,2 %.
Die Beitragssätze in der Krankenversicherung werden auch für die Jahre 2007 und 2008 weiterhin kassenabhängig bleiben. Hier ist voraussichtlich ein Anstieg um durchschnittlich 0,6 % zu erwarten.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung bleibt schließlich unverändert bei 1,7 %.