Erholungs-Urlaub

In der Bekanntmachung über den Erholungsurlaub der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Mitarbeiter kann nachgelesen werden, wieviele Tage Erholungsurlaub man jährlich hat.
Im § 47 BAT ist geregelt, in welcher Zeitspanne Resturlaub aus dem Vorjahr noch genommen werden kann und dergleichen Einzelheiten. (Siehe dazu auch den Artikel weiter unten: "Wann kann der Resturlaub verfallen?" und die Zusammenstellung )

Den Angestellten stehen nach dem BAT bei einer 5-Tage-Woche in den Vergütungsgruppen (außer BAT Ia und I) an Urlaubstagen jährlich zu:

 
bei einem Lebensalter 
bis 30 Jahre 
bis 40 Jahre 
über 40 Jahre
bei Arbeitstagen je Woche
Urlaubstage
1
5
6
6
2
10
12
12
3
16
17
18
4
21
23
24
5
26
29
30
6
31
35
36
7
36
41
42

 

=>         Erholungsurlaub der im Angestelltenverhältnis
beschäftigten Mitarbeiter abgedruckt: Niens 27 e
oder GVBl Nr. 1/1995, Seite 3

  

 
Übertragung des Erholungsurlaubs

Das Urlaubsjahr ist stets das Kalenderjahr (Ausnahme bei Lehrerinnen und Lehrern); kann der Urlaub bis zum Ende des Jahres nicht angetreten werden, so ist er innerhalb folgender Fristen anzutreten:
bis zum 30. April:
*    allgemeine Übertragungsmöglichkeit des Resturlaubs aus dem Vorjahr
bis zu 30. Juni:
*    aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen
*    wegen Dienstunfähigkeit
*    wegen Mutterschutz
bis zum 30. September
*    aus dienstlicher Veranlassung im Urlaubsjahr verlegter Urlaub konnte wegen Dienstunfähigkeit vorher
       nicht genommen werden.

Urlaub verfällt, wenn er nicht innerhalb dieser Fristen angetreten wird (§ 47 Abs 7 BAT)

Der Urlaubsanspruch kann erst nach 6 Monaten (bei Jugendlichen nach 3 Monaten) geltend gemacht werden, es sei denn, das Arbeitsverhältnis endet vor Ablauf dieser Frist (§ 47 Abs 3 BAT).

Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren. Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Wünsche des Mitarbeiters zu berücksichtigen. Vorrang haben jedoch dienstliche Belange.

Erkranken Mitarbeitende während des Urlaubs und zeigen sie dies unverzüglich durch Attest an, so werden die Krankheitstage, an denen sie arbeitsunfähig waren, nicht auf den Urlaub angerechnet (§ 47 Abs 6 BAT).

Mitarbeitende, die im Urlaub eine Erwerbstätigkeit ausüben, verlieren ihren Anspruch auf Urlaubsvergütung nur für die Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindesturlaub von 18 Werktagen hinausgehen (§47 Abs 8 BAT / BAG-Urteil vom 25.02.1988).

Scheiden Mitarbeitende aus dem Dienst aus, so kann gewährter Urlaub nicht zurückgefordert werden; noch ausstehende Urlaubsansprüche werden gewährt bzw. abgegolten.

Die Abgeltung entfällt, wenn die Mitarbeitenden in einen kirchlichen oder öffentlichen Dienst übertreten und dort den ausstehenden Urlaub erhalten. Beim Ausscheiden wegen Erreichen der Altersgrenze, wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erhalten Mitarbeitende den halben bzw. vollen Jahresurlaub, je nachdem, ob sie in der ersten oder zweiten Jahreshälfte ausscheiden.

Der Erholungsurlaub kann gekürzt werden: so bei der Gewährung von Sonderurlaub (außer bei vorher anerkanntem Sonderurlaub zur beruflichen Fortbildung § 48 Abs 3 BAT) und bei der Inanspruchnahme von Elternzeit (§ 17 BErzGG)

Angestellte und Arbeiter, die ab dem 1. Januar beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt waren, Auszubildende und Schüler der Krankenpflege und Entbindungspflege erhalten in jedem Jahr ein Urlaubsgeld.
 


Wann kann der Resturlaub verfallen?

 Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten.
So steht es im gültigen Tarifvertrag, dam BAT im § 47 Absatz 7, wobei das Urlaubsjahr mit dem Kalenderjahr identisch ist (§47 Abs. 1 BAT). Nun kann es jedoch vorkommen, daß der Urlaub während des laufenden Jahres nicht angetreten werden kann. Zum einen kann dies der Fall sein bei Kolleginnen und Kollegen, die neu oder wieder eingestellt werden. Hierzu heißt es im § 47 Abs. 3 BAT:
Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten, nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Angestellte vorher ausscheidet.
Zum anderen kann es vorkommen, daß durch eine besondere Situation in einem Jahr der Urlaub nicht angetreten werden kann. Beachtet werden muß, daß immer von ÆUrlaub antreten“ die Rede ist. Der Urlaub ist
also vorher im laufenden Jahr geplant gewesen, konnte aber nicht angetreten werden. Dann ist der Urlaub bis zum 30. April des folgenden Jahres anzutreten.
Kann der (Rest-) Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz auch bis zum 30 April nicht angetreten werden, so ist er bis zum 30 Juni anzutreten.
Nach dem 30. Juni gibt es nur noch eine Ausnahme:
Der Urlaub war im laufenden Urlaubsjahr geplant und festgelegt. Danach wurde er von der Arbeitgeberin auf die Zeit nach dem 31. Dezember verschoben und konnte wegen Arbeitsunfähigkeit (Krankheit) bis zum 30. Juni nicht angetreten werden. Nur dann ist er bis zum 30. September anzutreten.
In allen anderen Fällen verfällt der Urlaub, der nicht angetreten wurde.

Daher:                                      => Urlaubsplanung machen!