Kirchengewerkschaft
Landesverband  B A D E N

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März 2012

Hinweise für andere Berufe

für die Berechnung der Zeitzuschläge nach § 8 TVöD

Nach dem in der Evang. Landeskirche geltenden Tarifvertrag, dem TVöD, bezahlt die Kirche als Arbeitgeberin ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Arbeit, die dann getan werden muss, wenn alle anderen Menschen Feierabend oder Wochenende haben, also zu ungünstiger Zeit, etwas mehr Geld als zu normaler Arbeitszeit. Dieses etwas mehr Geld wird als Zuschlag je Stunde bezahlt. Die Höhe des jeweiligen Stundenzuschlages ist vom Wochentag und der Tageszeit abhängig. Die genauen Beträge sind im § 8 TVöD festgeschrieben.

Unter Umständen weiß die Arbeitgeberin nicht, welche Mitarbeiterin oder welcher Mitarbeiter zu welchen Zeiten arbeiten muss . Daher können die einem zustehenden Stundenzuschläge im nachhinein gemeldet werden. Dies kann mit Hilfe des vom vkm entwickelten Formulars "Berechnung der Zeitzuschläge" geschehen.

Tag und Datum Stunden
Samstag
13.oo - 21.oo Uhr
und Nachts
21.oo bis 6.oo Uhr
Stunden
Sonntags
Stunden
Feiertag
sowie 24. und 31. Dezember
ab 6.oo Uhr
Stunden
Feiertag
ohne Freizeitausgleich
Bemerkung
z.B. Art der Tätigkeit
      

Nachdem oben auf dem Formular der eigene Name und die eigene Adresse als Absender, das Aktenzeichen ( P – und dann der Nachname, Komma, Vorname), der Name direkten Dienstvorgesetzten (z.B. zuständigen Dekanin/-s) und der Abrechnungszeitraum eingetragen ist, kann in diese Tabelle die jeweils gearbeitete Stundenzahl zum entsprechenden Datum eingetragen werden. In die letzte Spalte wird, um Rückfragen zu vermeiden, eingetragen, um was für eine Tätigkeit es sich jeweils gehandelt hat (z.B.: Ältestensitzung; Gemeindefest...). In der letzten Zeile dieser Tabelle werden die Summen addiert.

Die Stundensummen werden danach in der Berechnungstabelle auf Seite 2 übertragen und mit dem jeweiligen Zuschlagssatz des Stundenentgelts errechnet. Die Tabelle dafür finden Sie unter:

=> Zuschläge gem. § 8 TVöD / Bund (Tarifgebiet West)

Das Stundenentgelt wird nach den Vorschriften des § 24 Abs. 3 TVöD vom Monatsentgelt ausgerechnet.

So entstehen die verschiedenen Zeitzuschläge, wobei bei Zusammentreffen von verschiedenen Zuschlägen nur jeweils der höchste Zuschlag bezahlt wird.

Nun müssen die Euro-Beträge ausgerechnet, eingetragen und summiert werden.

Die Summe ist dann der Betrag, der ausbezahlt werden muss, wenn die unteren Kasten ausgefüllt werden, die Unterschrift nicht fehlt und das Formular bei der Arbeitgeberin eingereicht wird (Landeskirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter senden den Antrag über den Dienstweg (Dekanat) an den Evangelischen Oberkirchenrat - Personalreferat).

Falls sich nun doch noch Fragen ergeben sollten, steht Ihnen Ihre Mitarbeitervertretung sicher für Auskünfte zur Verfügung.

=> download: Formular (197 KB)
=> Download: Formular als WORD-Dokument (26 KB)
=> Zeitzuschläge

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